Die Revision ist berechtigt.
Gemäß § 120 Abs 1 ArbVG darf ein Mitglied des Betriebsrats bei sonstiger Rechtswirksamkeit nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts gekündigt werden. Bei dieser Zustimmungserteilung handelt es sich nicht um eine rechtsgeschäftliche Genehmigung, sondern um einen konstitutiven Hoheitsakt (Rechtsgestaltung), mit dem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst erlaubt wird (vgl Floretta-Strasser, ArbVG2 § 120 Anm 6; Arb 7970 ua). Nach erfolgter Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist erlischt die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers zum Betriebsrat gemäß § 64 Abs 1 Z 3 ArbVG durch Ausscheiden aus dem Betrieb. Diese betriebsverfassungsrechtliche Kündigungsbeschränkung wird durch § 20c Abs 2 AO nicht berührt. Die Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats bedarf auch in diesem Fall der vorherigen Zustimmung durch das Gericht (RdW 1986, 90).Gemäß Paragraph 120, Absatz eins, ArbVG darf ein Mitglied des Betriebsrats bei sonstiger Rechtswirksamkeit nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts gekündigt werden. Bei dieser Zustimmungserteilung handelt es sich nicht um eine rechtsgeschäftliche Genehmigung, sondern um einen konstitutiven Hoheitsakt (Rechtsgestaltung), mit dem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst erlaubt wird vergleiche Floretta-Strasser, ArbVG2 Paragraph 120, Anmerkung 6; Arb 7970 ua). Nach erfolgter Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist erlischt die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers zum Betriebsrat gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ArbVG durch Ausscheiden aus dem Betrieb. Diese betriebsverfassungsrechtliche Kündigungsbeschränkung wird durch Paragraph 20 c, Absatz 2, AO nicht berührt. Die Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats bedarf auch in diesem Fall der vorherigen Zustimmung durch das Gericht (RdW 1986, 90).
Wäre daher eine begünstigte Kündigung zufolge des Ablaufes der nach § 20c Abs 2 AO anzuwendenden Befristung des § 20b Abs 3 AO nicht mehr in Betracht gekommen (vgl Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, 493), hätte der Erstkläger im Fall der Bestreitung des Vorliegens der Zustimmungsgründe des § 121 Z 1 ArbVG jedenfalls für die Dauer des Zustimmungsverfahrens fortlaufende Entgeltansprüche gehabt, die gemäß § 23 Abs 1 Z 3 lit a AO bevorrechtet gewesen wären (Schwarz-Holler-Holzer aaO, 499 f). Hätte der Erstkläger etwa im Sinne des § 82a lit d GewO 1859 einen Grund zum berechtigten vorzeitigen Austritt gehabt (DRdA 1992, 468), wäre ihm nach der damaligen Judikatur (Arb 10.407, 10.473) eine Kündigungsentschädigung bis zum Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrats, allenfalls seiner eigenen Funktionsperiode, zugestanden. Selbst bei einer begünstigten Kündigung im Sinne der §§ 20b und 20c AO wären Schadenersatzansprüche gemäß § 20d AO in Höhe dieser Kündigungsentschädigung aufgelaufen (Schwarz-Holler-Holzer, aaO 499). Schon daraus ergibt sich, daß die Zusicherung einer freiwilligen Abfertigung in Höhe von 4 Monatsentgelten gegen die Abstandnahme von Einwendungen im Zustimmungsverfahren weniger im Interesse des Erstklägers lag, sondern vielmehr im überwiegenden Interesse des Beklagten, dem es durch den Vergleich erst ermöglicht wurde, seine Ausgleichsinteressen zu verwirklichen (dazu auch Krejci, Rechtsprobleme der Unternehmenssanierung (1983), 200 f).Wäre daher eine begünstigte Kündigung zufolge des Ablaufes der nach Paragraph 20 c, Absatz 2, AO anzuwendenden Befristung des Paragraph 20 b, Absatz 3, AO nicht mehr in Betracht gekommen vergleiche Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, 493), hätte der Erstkläger im Fall der Bestreitung des Vorliegens der Zustimmungsgründe des Paragraph 121, Ziffer eins, ArbVG jedenfalls für die Dauer des Zustimmungsverfahrens fortlaufende Entgeltansprüche gehabt, die gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, AO bevorrechtet gewesen wären (Schwarz-Holler-Holzer aaO, 499 f). Hätte der Erstkläger etwa im Sinne des Paragraph 82 a, Litera d, GewO 1859 einen Grund zum berechtigten vorzeitigen Austritt gehabt (DRdA 1992, 468), wäre ihm nach der damaligen Judikatur (Arb 10.407, 10.473) eine Kündigungsentschädigung bis zum Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrats, allenfalls seiner eigenen Funktionsperiode, zugestanden. Selbst bei einer begünstigten Kündigung im Sinne der Paragraphen 20 b und 20 c AO wären Schadenersatzansprüche gemäß Paragraph 20 d, AO in Höhe dieser Kündigungsentschädigung aufgelaufen (Schwarz-Holler-Holzer, aaO 499). Schon daraus ergibt sich, daß die Zusicherung einer freiwilligen Abfertigung in Höhe von 4 Monatsentgelten gegen die Abstandnahme von Einwendungen im Zustimmungsverfahren weniger im Interesse des Erstklägers lag, sondern vielmehr im überwiegenden Interesse des Beklagten, dem es durch den Vergleich erst ermöglicht wurde, seine Ausgleichsinteressen zu verwirklichen (dazu auch Krejci, Rechtsprobleme der Unternehmenssanierung (1983), 200 f).
Mit seinem Einwand, die Vereinbarung einer freiwilligen Abfertigung sei als Sonderbegünstigung gemäß § 47 AO nichtig (vgl SZ 48/84, 55/135, 58/99 uva), übersieht der Beklagte, daß es sich bei der Forderung des Erstklägers nicht um eine Ausgleichs-, sondern um eine Geschäftsführungsforderung handelt, die dazu diente, nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens höhere Forderungen abzuwehren (vgl Bartsch-Pollak, AO3 154 ff; Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts4 Rz 67 f, 141; Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht2 139). Durch den in der Tagsatzung vom 13.6.1989 geschlossenen Vergleich erzielte der Erstkläger kein Entgelt, das der Gesamtlage des Beklagten nicht entsprochen hätte. Die Vereinbarung entsprach vielmehr dem Zweck des Ausgleichsverfahrens, eine Sanierung des Ausgleichsschuldners herbeizuführen. Dieser Zweck wird eben dadurch erreicht, daß der Ausgleichsschuldner während des Ausgleichsverfahrens in seiner Geschäfts- und Handlungsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird. Die erst nach Ausgleichseröffnung entstandene Forderung des Erstklägers unterliegt daher weder der Kürzung im Ausgleich noch der Unwirksamkeitssanktion des § 47 AO (vgl EvBl 1979/207; EvBl 1980/219 ua).Mit seinem Einwand, die Vereinbarung einer freiwilligen Abfertigung sei als Sonderbegünstigung gemäß Paragraph 47, AO nichtig vergleiche SZ 48/84, 55/135, 58/99 uva), übersieht der Beklagte, daß es sich bei der Forderung des Erstklägers nicht um eine Ausgleichs-, sondern um eine Geschäftsführungsforderung handelt, die dazu diente, nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens höhere Forderungen abzuwehren vergleiche Bartsch-Pollak, AO3 154 ff; Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts4 Rz 67 f, 141; Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht2 139). Durch den in der Tagsatzung vom 13.6.1989 geschlossenen Vergleich erzielte der Erstkläger kein Entgelt, das der Gesamtlage des Beklagten nicht entsprochen hätte. Die Vereinbarung entsprach vielmehr dem Zweck des Ausgleichsverfahrens, eine Sanierung des Ausgleichsschuldners herbeizuführen. Dieser Zweck wird eben dadurch erreicht, daß der Ausgleichsschuldner während des Ausgleichsverfahrens in seiner Geschäfts- und Handlungsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird. Die erst nach Ausgleichseröffnung entstandene Forderung des Erstklägers unterliegt daher weder der Kürzung im Ausgleich noch der Unwirksamkeitssanktion des Paragraph 47, AO vergleiche EvBl 1979/207; EvBl 1980/219 ua).
Die arbeitsrechtliche Gleichbehandlungspflicht verbietet dem Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer willkürlich schlechter zu behandeln als die übrigen. Hingegen kann eine sachlich nicht berechtigte Bevorzugung einer Minderheit den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzen (vgl Schwarz-Löschnigg, ArbR4 270 f; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser ArbR3 I 240 ff mwH). In dem auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld geführten Verfahren war allein entscheidend, daß der Anspruch des Klägers auf die freiwillige Abfertigung auf einer nach dem Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens getroffenen Einzelvereinbarung beruht und daher gemäß § 1 Abs 3 Z 2 IESG nicht gesichert ist (9 Ob S 2/92). Auf die Frage der Sittenwidrigkeit war daher in dieser Entscheidung nicht einzugehen. Soweit die "Betriebsüblichkeit" einer solchen Leistung verneint wurde, da sie mit der für eine betriebliche Übung maßgeblichen Gleichbehandlungspflicht nicht vereinbar sei (§§ 37 Abs 1, 115 Abs 3 ArbVG), ist daraus für den Beklagten nichts gewonnen, weil der Erstkläger seinen Anspruch nicht auf eine betriebliche Übung, sondern auf eine Einzelvereinbarung stützt. Es kommt daher letztlich allein dem Einwand der Sittenwidrigkeit (Rechtswidrigkeit) der Vereinbarung (vgl Krejci in Rummel ABGB2 § 879 Rz 49 ff) entscheidende Bedeutung zu.Die arbeitsrechtliche Gleichbehandlungspflicht verbietet dem Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer willkürlich schlechter zu behandeln als die übrigen. Hingegen kann eine sachlich nicht berechtigte Bevorzugung einer Minderheit den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzen vergleiche Schwarz-Löschnigg, ArbR4 270 f; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser ArbR3 römisch eins 240 ff mwH). In dem auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld geführten Verfahren war allein entscheidend, daß der Anspruch des Klägers auf die freiwillige Abfertigung auf einer nach dem Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens getroffenen Einzelvereinbarung beruht und daher gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, IESG nicht gesichert ist (9 Ob S 2/92). Auf die Frage der Sittenwidrigkeit war daher in dieser Entscheidung nicht einzugehen. Soweit die "Betriebsüblichkeit" einer solchen Leistung verneint wurde, da sie mit der für eine betriebliche Übung maßgeblichen Gleichbehandlungspflicht nicht vereinbar sei (Paragraphen 37, Absatz eins, 115, Absatz 3, ArbVG), ist daraus für den Beklagten nichts gewonnen, weil der Erstkläger seinen Anspruch nicht auf eine betriebliche Übung, sondern auf eine Einzelvereinbarung stützt. Es kommt daher letztlich allein dem Einwand der Sittenwidrigkeit (Rechtswidrigkeit) der Vereinbarung vergleiche Krejci in Rummel ABGB2 Paragraph 879, Rz 49 ff) entscheidende Bedeutung zu.
Wie der Oberste Gerichtshof in neuerer Rechtsprechung festhält, dient der Kündigungs- und Entlassungsschutz der §§ 120 ff ArbVG dazu, daß die Mitglieder des Betriebsrats die Interessen der Belegschaft sachgerecht vertreten können, ohne eine individuelle Diskriminierung durch den Arbeitgeber wegen dieser Tätigkeit befürchten zu müssen. Führt das Betriebsratsmitglied durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Austritt gemäß § 25 Abs 1 KO) das Erlöschen des Mandats selbst herbei, gebietet es der (weggefallene) Schutzzweck nicht, das Betriebsratsmitglied durch erhöhte Schadenersatzansprüche abzusichern (DRdA 1992/15 [Grießer] ua). Das Betriebsratsmitglied darf aus seinem Mandat keinen Vorteil ziehen und es dürfen ihm daher für seine Tätigkeit insbesondere keine wie immer gearteten materiellen Vorteile zugewendet werden (DRdA 1992/38 - Funktionszulage - [Floretta] = ZAS 1993/5 [Trost] mwH).Wie der Oberste Gerichtshof in neuerer Rechtsprechung festhält, dient der Kündigungs- und Entlassungsschutz der Paragraphen 120, ff ArbVG dazu, daß die Mitglieder des Betriebsrats die Interessen der Belegschaft sachgerecht vertreten können, ohne eine individuelle Diskriminierung durch den Arbeitgeber wegen dieser Tätigkeit befürchten zu müssen. Führt das Betriebsratsmitglied durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Austritt gemäß Paragraph 25, Absatz eins, KO) das Erlöschen des Mandats selbst herbei, gebietet es der (weggefallene) Schutzzweck nicht, das Betriebsratsmitglied durch erhöhte Schadenersatzansprüche abzusichern (DRdA 1992/15 [Grießer] ua). Das Betriebsratsmitglied darf aus seinem Mandat keinen Vorteil ziehen und es dürfen ihm daher für seine Tätigkeit insbesondere keine wie immer gearteten materiellen Vorteile zugewendet werden (DRdA 1992/38 - Funktionszulage - [Floretta] = ZAS 1993/5 [Trost] mwH).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen erklärte sich der Erstkläger nach Erhebung der Klage auf Zustimmung zu seiner Kündigung bereit, einer vergleichsweisen Regelung zuzustimmen und ermöglichte durch entsprechende Außerstreitstellungen ein klagestattgebendes Urteil, das dem Beklagten die Kündigung gestattete. Der Erstkläger führte somit die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht selbst herbei (wie im Fall des Austritts), sondern ließ sich unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen kündigen. Der Abschluß eines Vergleiches (§§ 204 ff ZPO; § 75 Abs 3 ASGG; §§ 1380 ff ABGB) ist an sich weder verboten noch sittenwidrig. Hätte der Erstkläger das Angebot des Beklagten, ihm noch 4 Monatsentgelte als freiwillige Abfertigung zu zahlen, nicht angenommen, wäre das Verfahren gemäß den §§ 120 ff ArbVG durchzuführen gewesen, was zu weiteren Entgeltforderungen des Erstklägers geführt hätte. Soweit dieser Vergleich den Beklagten davor bewahrte, weitaus höhere Entgeltbeträge als bevorrechtete Forderungen zu zahlen, konnte der Erstkläger aus dieser Vereinbarung daher keinen persönlichen Vorteil ziehen.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen erklärte sich der Erstkläger nach Erhebung der Klage auf Zustimmung zu seiner Kündigung bereit, einer vergleichsweisen Regelung zuzustimmen und ermöglichte durch entsprechende Außerstreitstellungen ein klagestattgebendes Urteil, das dem Beklagten die Kündigung gestattete. Der Erstkläger führte somit die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht selbst herbei (wie im Fall des Austritts), sondern ließ sich unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen kündigen. Der Abschluß eines Vergleiches (Paragraphen 204, ff ZPO; Paragraph 75, Absatz 3, ASGG; Paragraphen 1380, ff ABGB) ist an sich weder verboten noch sittenwidrig. Hätte der Erstkläger das Angebot des Beklagten, ihm noch 4 Monatsentgelte als freiwillige Abfertigung zu zahlen, nicht angenommen, wäre das Verfahren gemäß den Paragraphen 120, ff ArbVG durchzuführen gewesen, was zu weiteren Entgeltforderungen des Erstklägers geführt hätte. Soweit dieser Vergleich den Beklagten davor bewahrte, weitaus höhere Entgeltbeträge als bevorrechtete Forderungen zu zahlen, konnte der Erstkläger aus dieser Vereinbarung daher keinen persönlichen Vorteil ziehen.
Eine mißbräuchliche Ausübung seines Mandats hätte aber etwa darin liegen können, daß er sich die Zustimmung zur Kündigung der anderen Arbeitnehmer (§ 105 Abs 3, nunmehr § 105 Abs 6 ArbVG) hätte abgelten lassen. Das ist aber nach den Feststellungen nicht der Fall. Die weitere Vereinbarung vom 15.6.1989, wonach die Gewerkschaft auf eine Anfechtung der Kündigungen gemäß § 105 ArbVG "verzichte", wurde zwischen den Vertretern der zuständigen Gewerkschaft und dem Beklagten getroffen. Falls diese Funktionäre nicht im Vollmachtsnamen dieser Arbeitnehmer handelten, was nicht feststeht, wären die betroffenen Arbeitnehmer dadurch im Ergebnis an einer Kündigungsanfechtung aus diesem Grund nicht gehindert gewesen. Die vom Berufungsgericht angenommene mißbräuchliche Verknüpfung der Stellung des Erstklägers als Mitglied des Betriebsrats mit der Nichtanfechtung der Kündigungen der schlichten Arbeitnehmer ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Der Erstkläger zog vielmehr aus seiner betriebsverfassungsrechtlichen Position keinen persönlichen Vorteil, der in Abwägung zur Interessenlage des Beklagten als sittenwidrig zu werten wäre. Darauf, ob sich der Beklagte zufolge des nicht für ihn geltenden Schutzzweckes der §§ 120 ff ArbVG überhaupt auf eine allfällige Sittenwidrigkeit der von ihm getroffenen Vereinbarung berufen kann, ist daher nicht weiter einzugehen (vgl Krejci aaO § 879 Rz 249).Eine mißbräuchliche Ausübung seines Mandats hätte aber etwa darin liegen können, daß er sich die Zustimmung zur Kündigung der anderen Arbeitnehmer (Paragraph 105, Absatz 3,, nunmehr Paragraph 105, Absatz 6, ArbVG) hätte abgelten lassen. Das ist aber nach den Feststellungen nicht der Fall. Die weitere Vereinbarung vom 15.6.1989, wonach die Gewerkschaft auf eine Anfechtung der Kündigungen gemäß Paragraph 105, ArbVG "verzichte", wurde zwischen den Vertretern der zuständigen Gewerkschaft und dem Beklagten getroffen. Falls diese Funktionäre nicht im Vollmachtsnamen dieser Arbeitnehmer handelten, was nicht feststeht, wären die betroffenen Arbeitnehmer dadurch im Ergebnis an einer Kündigungsanfechtung aus diesem Grund nicht gehindert gewesen. Die vom Berufungsgericht angenommene mißbräuchliche Verknüpfung der Stellung des Erstklägers als Mitglied des Betriebsrats mit der Nichtanfechtung der Kündigungen der schlichten Arbeitnehmer ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Der Erstkläger zog vielmehr aus seiner betriebsverfassungsrechtlichen Position keinen persönlichen Vorteil, der in Abwägung zur Interessenlage des Beklagten als sittenwidrig zu werten wäre. Darauf, ob sich der Beklagte zufolge des nicht für ihn geltenden Schutzzweckes der Paragraphen 120, ff ArbVG überhaupt auf eine allfällige Sittenwidrigkeit der von ihm getroffenen Vereinbarung berufen kann, ist daher nicht weiter einzugehen vergleiche Krejci aaO Paragraph 879, Rz 249).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 iVm § 392 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 392, Absatz eins, ZPO begründet.