Gemäß § 1 Abs. 6 Z 2 IESG haben Mitglieder des Organs einer juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld. Zu diesem Personenkreis gehören Vorstandsmitglieder einer AG, Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft ua. Der Grund für den Ausschluß dieser Personengruppe vom Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld war die Überlegung, daß diese Personen gemäß § 36 Abs. 2 Z 1 ArbVG nicht als Arbeitnehmer gelten (vgl. EB zur RV 446 BlgNR 15.GP 5; Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz2, 64). § 1 Abs. 6 Z 2 IESG stellt nur auf die Organmitgliedschaft und - anders als § 1 Abs. 6 Z 3 - nicht auf die rechtliche und faktische Einflußmöglichkeit der als Organe bestellten Personen ab (vgl. VwSlg 11.000 A; 11.602 A; SZ 62/183; 9 Ob S 16/91 ua). Mit der pauschalen Herausnahme dieser Personengruppe ohne Rücksicht auf die faktische und rechtliche Einflußmöglichkeit hat der Gesetzgeber klargestellt, daß die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes für den Bereich des IESG nicht immer allein maßgebend ist, sondern daß entsprechend der Interessenlage und der sozialen Stellung Einschränkungen geboten sind. Auch wenn die Mitglieder juristischer Personen arbeitsvertragsrechtlich als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind, besteht für sie kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld (Schwarz-Holler-Holzer aaO 64 f; VwGH ÖJZ 1984, 81; 9 Ob S 16/91).Gemäß Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG haben Mitglieder des Organs einer juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld. Zu diesem Personenkreis gehören Vorstandsmitglieder einer AG, Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft ua. Der Grund für den Ausschluß dieser Personengruppe vom Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld war die Überlegung, daß diese Personen gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, ArbVG nicht als Arbeitnehmer gelten vergleiche EB zur Regierungsvorlage 446 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 5; Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz2, 64). Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG stellt nur auf die Organmitgliedschaft und - anders als Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 3, - nicht auf die rechtliche und faktische Einflußmöglichkeit der als Organe bestellten Personen ab vergleiche VwSlg 11.000 A; 11.602 A; SZ 62/183; 9 Ob S 16/91 ua). Mit der pauschalen Herausnahme dieser Personengruppe ohne Rücksicht auf die faktische und rechtliche Einflußmöglichkeit hat der Gesetzgeber klargestellt, daß die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes für den Bereich des IESG nicht immer allein maßgebend ist, sondern daß entsprechend der Interessenlage und der sozialen Stellung Einschränkungen geboten sind. Auch wenn die Mitglieder juristischer Personen arbeitsvertragsrechtlich als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind, besteht für sie kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld (Schwarz-Holler-Holzer aaO 64 f; VwGH ÖJZ 1984, 81; 9 Ob S 16/91).
Zeiten der Organmitgliedschaft im Sinne dieser Gesetzesstelle sind bei der Prüfung der Frage, in welchem Umfang Insolvenz-Ausfallgeld zu leisten ist, außer Betracht zu lassen (RdW 1990, 54; 9 Ob S 12/90; 9 Ob S 1/91). Dies gilt auch für Anwartschaftszeiten, deren Dauer für die Höhe bestimmter Ansprüche (insbesondere Abfertigungsansprüche) maßgebend ist. Ob und in welchem Umfang ein nach § 1 IESG gesicherter Abfertigungsanspruch besteht, ist daher nur auf der Grundlage jener Zeiten zu prüfen, in denen keine Organmitgliedschaft besteht (ähnlich RdW 1990, 54; 9 Ob S 16/91).Zeiten der Organmitgliedschaft im Sinne dieser Gesetzesstelle sind bei der Prüfung der Frage, in welchem Umfang Insolvenz-Ausfallgeld zu leisten ist, außer Betracht zu lassen (RdW 1990, 54; 9 Ob S 12/90; 9 Ob S 1/91). Dies gilt auch für Anwartschaftszeiten, deren Dauer für die Höhe bestimmter Ansprüche (insbesondere Abfertigungsansprüche) maßgebend ist. Ob und in welchem Umfang ein nach Paragraph eins, IESG gesicherter Abfertigungsanspruch besteht, ist daher nur auf der Grundlage jener Zeiten zu prüfen, in denen keine Organmitgliedschaft besteht (ähnlich RdW 1990, 54; 9 Ob S 16/91).
Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, gemäß § 1 Abs. 6 Z 2 IESG hätten nur Zeiten der Organmitgliedschaft bei der gemeinschuldnerischen Gesellschaft bei Beurteilung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld außer Betracht zu bleiben, findet im Gesetz keine Grundlage. Die zitierte Bestimmung ordnet vielmehr, wie dargestellt, den Ausschluß von Ansprüchen für Zeiten der Organmitgliedschaft allgemein an. Im Fall einer Berücksichtigung von Vordienstzeiten für dienstzeitabhängige Ansprüche von Gesetzes wegen - etwa einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften, in welchem Fall das Dienstverhältnis mit der aufnehmenden Gesellschaft fortgesetzt wird [Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 208 f] - sind Zeiten der Organmitgliedschaft beim früheren Dienstgeber von der Berücksichtigung für dienstzeitabhängige Ansprüche nach dem IESG im Falle der Insolvenz des neuen Dienstgebers ausgeschlossen, weil es sich dabei um dasselbe Arbeitsverhältnis handelt, das weiterläuft (Schwarz-Löschnigg aaO). Dies muß in gleicher Weise gelten, wenn nach Beendigung der Organmitgliedschaft in einem Unternehmen ein Dienstverhältnis zu einem anderen Unternehmen begründet wird. Die kraft Vereinbarung im neuen Dienstverhältnis angerechneten, im früheren Unternehmen zurückgelegten Zeiten, in denen Organmitgliedschaft bestand, können nicht anders behandelt werden, als Zeiten, die ex lege zu berücksichtigen sind. Der Ausschluß dieser Zeiten hat seine Begründung darin, daß es sich dabei um Zeiten handelt, in denen keine Arbeitnehmereigenschaft bestand. Grundsätzlich sind wohl zufolge dienstvertraglicher Vereinbarung angerechnete Vordienstzeiten, die eine Erhöhung dienstzeitabhängiger Ansprüche bewirken, auch bei Prüfung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld zu berücksichtigen; dies gilt allerdings dann nicht, wenn ein Ausschlußtatbestand nach dem IESG vorliegt (idS auch SZ 62/182). Dies trifft dann zu, wenn es sich bei den angerechneten Zeiten um solche handelt, in denen der Dienstnehmer in den fraglichen Zeiten eine Organfunktion ausübte. Eine andere Betrachtungsweise würde auch beträchtliche Mißbrauchsmöglichkeiten eröffnen. So könnte etwa, insbesondere bei zusammenhängenden Gesellschaften vor einem Insolvenzverfahren für den Geschäftsführer einer Gesellschaft unter Anrechnung der in dieser Eigenschaft zurückgelegten Zeit ein Dienstverhältnis zu einer anderen Gesellschaft begründet, damit die Ausschlußbestimmung umgangen und die Berücksichtigung von Zeiten erreicht werden, die nach dem Gesetz für den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld außer Betracht zu lassen sind.Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, gemäß Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG hätten nur Zeiten der Organmitgliedschaft bei der gemeinschuldnerischen Gesellschaft bei Beurteilung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld außer Betracht zu bleiben, findet im Gesetz keine Grundlage. Die zitierte Bestimmung ordnet vielmehr, wie dargestellt, den Ausschluß von Ansprüchen für Zeiten der Organmitgliedschaft allgemein an. Im Fall einer Berücksichtigung von Vordienstzeiten für dienstzeitabhängige Ansprüche von Gesetzes wegen - etwa einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften, in welchem Fall das Dienstverhältnis mit der aufnehmenden Gesellschaft fortgesetzt wird [Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 208 f] - sind Zeiten der Organmitgliedschaft beim früheren Dienstgeber von der Berücksichtigung für dienstzeitabhängige Ansprüche nach dem IESG im Falle der Insolvenz des neuen Dienstgebers ausgeschlossen, weil es sich dabei um dasselbe Arbeitsverhältnis handelt, das weiterläuft (Schwarz-Löschnigg aaO). Dies muß in gleicher Weise gelten, wenn nach Beendigung der Organmitgliedschaft in einem Unternehmen ein Dienstverhältnis zu einem anderen Unternehmen begründet wird. Die kraft Vereinbarung im neuen Dienstverhältnis angerechneten, im früheren Unternehmen zurückgelegten Zeiten, in denen Organmitgliedschaft bestand, können nicht anders behandelt werden, als Zeiten, die ex lege zu berücksichtigen sind. Der Ausschluß dieser Zeiten hat seine Begründung darin, daß es sich dabei um Zeiten handelt, in denen keine Arbeitnehmereigenschaft bestand. Grundsätzlich sind wohl zufolge dienstvertraglicher Vereinbarung angerechnete Vordienstzeiten, die eine Erhöhung dienstzeitabhängiger Ansprüche bewirken, auch bei Prüfung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld zu berücksichtigen; dies gilt allerdings dann nicht, wenn ein Ausschlußtatbestand nach dem IESG vorliegt (idS auch SZ 62/182). Dies trifft dann zu, wenn es sich bei den angerechneten Zeiten um solche handelt, in denen der Dienstnehmer in den fraglichen Zeiten eine Organfunktion ausübte. Eine andere Betrachtungsweise würde auch beträchtliche Mißbrauchsmöglichkeiten eröffnen. So könnte etwa, insbesondere bei zusammenhängenden Gesellschaften vor einem Insolvenzverfahren für den Geschäftsführer einer Gesellschaft unter Anrechnung der in dieser Eigenschaft zurückgelegten Zeit ein Dienstverhältnis zu einer anderen Gesellschaft begründet, damit die Ausschlußbestimmung umgangen und die Berücksichtigung von Zeiten erreicht werden, die nach dem Gesetz für den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld außer Betracht zu lassen sind.
Auch das Argument des Berufungsgerichtes, daß bei diesem Ergebnis ein Arbeitnehmer, der ohne Bezugnahme auf konkrete Arbeitsverhältnisse die Anrechnung von Zeiten vereinbare, besser gestellt sei als einer, der bei dieser Vereinbarung ausdrücklich die Zeiten nenne, in denen er Organmitglied war, trifft nicht zu. Das Begehren auf Berücksichtigung der angerechneten Zeiten besteht nämlich auch dann nicht zu Recht, wenn bei der Anrechnungsvereinbarung konkrete Zeiträume und Tätigkeitsinhalte nicht genannt wurden, tatsächlich jedoch Zeiten einer Organtätigkeit angerechnet wurden. Es besteht daher zwischen diesen beiden Fällen kein Unterschied; lediglich der Beweis für den Ausschlußtatbestand wird im letztgenannten Fall allenfalls schwieriger zu erbringen sein.
Da der im Verfahren geltend gemachte Anspruch des Klägers, der aus der Anrechnung von Dienstzeiten in einem Unternehmen abgeleitet wird, bei dem der Kläger eine Organfunktion bekleidete, nicht zu Recht besteht, war die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles abzuändern.
Die Revision des Klägers muß schon deshalb erfolglos bleiben, weil er nur Zinsen aus dem von der zweiten Instanz zuerkannten Insolvenz-Ausfallgeld verlangt, dieser Hauptanspruch aber in Stattgebung der Revision der Beklagten abgewiesen wurde.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.