Die Revision ist nicht berechtigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Soweit der Revisionswerber ausführt, auf Grund der schriftlichen Erklärung des Andrej B*** vom 3.Februar 1989, Beilage C, wäre festzustellen gewesen, daß dem Kläger am 8.Jänner 1987 von Andrej B*** im Einvernehmen mit den anderen Gesellschaftern die Geschäftsführung entzogen worden sei, bekämpft er unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Zu Unrecht wendet sich der Revisionswerber auch gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes.Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Soweit der Revisionswerber ausführt, auf Grund der schriftlichen Erklärung des Andrej B*** vom 3.Februar 1989, Beilage C, wäre festzustellen gewesen, daß dem Kläger am 8.Jänner 1987 von Andrej B*** im Einvernehmen mit den anderen Gesellschaftern die Geschäftsführung entzogen worden sei, bekämpft er unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Zu Unrecht wendet sich der Revisionswerber auch gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes.
Da § 1 Abs 6 Z 2 IESG nur auf die Organmitgliedschaft und - anders als § 1 Abs 6 Z 3 dieser Bestimmung - nicht auf die rechtliche und faktische Einflußmöglichkeit der als Organe bestellten Personen abstellt (vgl. VwSlg. 11.000 A; VwSlg. 11.602 A), sind die vom Revisionswerber vermißten Feststellungen über den fehlenden maßgeblichen Einfluß des als Geschäftsführer mit Einzelvertretungsbefugnis bestellten Klägers auf die von ihm vertretene Gesellschaft mbH nicht entscheidungswesentlich. Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 9.935 ausgesprochen hat, ist der pauschale Ausschluß dieser Personengruppe aus dem Anwendungsbereich des IESG sachlich gerechtfertigt. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens könnten diese Personen nämlich auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens typischerweise verstärkt und unmittelbar Einfluß nehmen und sich auch rechtzeitig persönlich einen umfassenden Einblick in die maßgeblichen Verhältnisse verschaffen. Gerade in bezug auf die Insolvenz des Unternehmens sei daher die Lage der Mitglieder vertretungsbefugter Organe einer juristischen Person in wesentlichen Punkten eine andere als die der übrigen Arbeitnehmer. Es sei ungeachtet möglicher Härtefälle nicht unsachlich, daß der Gesetzgeber die im Einzelfall sehr schwierig zu beantwortende Frage nach dem konkreten Ausmaß dieser Möglichkeiten nicht stelle und einen pauschalen Ausschluß vornehme.Da Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG nur auf die Organmitgliedschaft und - anders als Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 3, dieser Bestimmung - nicht auf die rechtliche und faktische Einflußmöglichkeit der als Organe bestellten Personen abstellt vergleiche VwSlg. 11.000 A; VwSlg. 11.602 A), sind die vom Revisionswerber vermißten Feststellungen über den fehlenden maßgeblichen Einfluß des als Geschäftsführer mit Einzelvertretungsbefugnis bestellten Klägers auf die von ihm vertretene Gesellschaft mbH nicht entscheidungswesentlich. Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 9.935 ausgesprochen hat, ist der pauschale Ausschluß dieser Personengruppe aus dem Anwendungsbereich des IESG sachlich gerechtfertigt. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens könnten diese Personen nämlich auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens typischerweise verstärkt und unmittelbar Einfluß nehmen und sich auch rechtzeitig persönlich einen umfassenden Einblick in die maßgeblichen Verhältnisse verschaffen. Gerade in bezug auf die Insolvenz des Unternehmens sei daher die Lage der Mitglieder vertretungsbefugter Organe einer juristischen Person in wesentlichen Punkten eine andere als die der übrigen Arbeitnehmer. Es sei ungeachtet möglicher Härtefälle nicht unsachlich, daß der Gesetzgeber die im Einzelfall sehr schwierig zu beantwortende Frage nach dem konkreten Ausmaß dieser Möglichkeiten nicht stelle und einen pauschalen Ausschluß vornehme.
Der Kläger war daher bis zur Beendigung seiner organschaftlichen Funktion als Geschäftsführer vom Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ausgeschlossen. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, wurde der Kläger als Geschäftsführer erst mit Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung vom 30.März 1987 abberufen, wobei der Abberufungsbeschluß sofort mit der Beschlußfassung wirksam wurde (siehe Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht, 154). Erst bei dieser Generalversammlung wurde anstelle des Klägers Zdeljko P*** organschaftlich zum Geschäftsführer der Gesellschaft mbH bestellt, auch wenn mit ihm bereits vorher ein die beiderseitigen Rechte und Pflichten regelnder Anstellungsvertrag geschlossen worden sein sollte (vgl. Reich-Rohrwig aaO 96 und 103 ff).Der Kläger war daher bis zur Beendigung seiner organschaftlichen Funktion als Geschäftsführer vom Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ausgeschlossen. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, wurde der Kläger als Geschäftsführer erst mit Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung vom 30.März 1987 abberufen, wobei der Abberufungsbeschluß sofort mit der Beschlußfassung wirksam wurde (siehe Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht, 154). Erst bei dieser Generalversammlung wurde anstelle des Klägers Zdeljko P*** organschaftlich zum Geschäftsführer der Gesellschaft mbH bestellt, auch wenn mit ihm bereits vorher ein die beiderseitigen Rechte und Pflichten regelnder Anstellungsvertrag geschlossen worden sein sollte vergleiche Reich-Rohrwig aaO 96 und 103 ff).
Dem Revisionswerber ist nun zwar zuzubilligen, daß die Organstellung als Geschäftsführer auch durch Zurücklegung der Geschäftsführungsbefugnis beendet werden kann (siehe Reich-Rohrwig aaO, 166; Kostner, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung3, 65; Torggler, Die Rechtsstellung des GesmbH-Geschäftsführers, GesRZ 1974, 8); es handelt sich dabei jedoch um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die nach herrschender Ansicht gegenüber demjenigen Organ der Gesellschaft abzugeben ist, das für die Bestellung zuständig ist. Sie ist daher gegenüber allen Gesellschaftern oder in einer ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung gegenüber den in ihr anwesenden Gesellschaftern abzugeben (siehe Scholz Kommentar zum GesmbH-Gesetz7, 1126; Schmidt, GesmbH-Handbuch I12, 254; Reich-Rohrwig aaO 166; GesRZ 1980, 90; 5 Ob 304/83; JBl 1986, 242 = SZ 58/181). Da der Kläger mit dem bloßen Akzeptieren der vom zweiten Geschäftsführer Andrej B*** abgegeben Erklärung, der Kläger könne bis 31.März 1987 nach seinen Anweisungen weiterarbeiten, aber nicht mehr als Geschäftsführer, nicht einseitig seinen Willen zur Zurücklegung der Geschäftsführung zum Ausdruck brachte, kann dieses Verhalten nicht gemäß § 863 ABGB als schlüssige Zurücklegung der Geschäftsführung gewertet werden. Darüber hinaus war Andrej B*** nicht Alleingesellschafter der Gesellschaft mbH und wurde weder behauptet noch erwiesen, daß der Kläger eine ähnliche Erklärung auch gegenüber den übrigen Gesellschaftern abgegeben hätte.Dem Revisionswerber ist nun zwar zuzubilligen, daß die Organstellung als Geschäftsführer auch durch Zurücklegung der Geschäftsführungsbefugnis beendet werden kann (siehe Reich-Rohrwig aaO, 166; Kostner, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung3, 65; Torggler, Die Rechtsstellung des GesmbH-Geschäftsführers, GesRZ 1974, 8); es handelt sich dabei jedoch um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die nach herrschender Ansicht gegenüber demjenigen Organ der Gesellschaft abzugeben ist, das für die Bestellung zuständig ist. Sie ist daher gegenüber allen Gesellschaftern oder in einer ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung gegenüber den in ihr anwesenden Gesellschaftern abzugeben (siehe Scholz Kommentar zum GesmbH-Gesetz7, 1126; Schmidt, GesmbH-Handbuch I12, 254; Reich-Rohrwig aaO 166; GesRZ 1980, 90; 5 Ob 304/83; JBl 1986, 242 = SZ 58/181). Da der Kläger mit dem bloßen Akzeptieren der vom zweiten Geschäftsführer Andrej B*** abgegeben Erklärung, der Kläger könne bis 31.März 1987 nach seinen Anweisungen weiterarbeiten, aber nicht mehr als Geschäftsführer, nicht einseitig seinen Willen zur Zurücklegung der Geschäftsführung zum Ausdruck brachte, kann dieses Verhalten nicht gemäß Paragraph 863, ABGB als schlüssige Zurücklegung der Geschäftsführung gewertet werden. Darüber hinaus war Andrej B*** nicht Alleingesellschafter der Gesellschaft mbH und wurde weder behauptet noch erwiesen, daß der Kläger eine ähnliche Erklärung auch gegenüber den übrigen Gesellschaftern abgegeben hätte.
Da demnach der Kläger während seiner gesamten Tätigkeit für die Gemeinschuldnerin als Geschäftsführer bestellt und damit zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufen war, hat er, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, gemäß § 1 Abs 6 Z 2 IESG keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld.Da demnach der Kläger während seiner gesamten Tätigkeit für die Gemeinschuldnerin als Geschäftsführer bestellt und damit zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufen war, hat er, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, gemäß Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Gründe, die einen Kostenersatzanspruch des Klägers gemäß § 177 Abs 1 Z 2 lit b ASGG trotz Unterliegens rechtfertigen würden, liegen nicht vor.Gründe, die einen Kostenersatzanspruch des Klägers gemäß Paragraph 177, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG trotz Unterliegens rechtfertigen würden, liegen nicht vor.