Rechtssatz RS0076809
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076809
Entscheidungsdatum
29.05.1991
Rechtssatz
Wie der Verfassungsgerichtshof schon im Erkenntnis VfGHSlg 9935 ausgesprochen hat, ist der Ausschluß der vertretungsberechtigten Organe juristischer Personen aus dem Kreis der in der Insolvenz des Arbeitgebers gesicherten Personen gerechtfertigt, weil sie typischerweise verstärkt und unmittelbar Einfluß nehmen und sich auch rechtzeitig persönlich einen umfassenden Einblick in die maßgeblichen Verhältnisse verschaffen können. Wenn der Gesetzgeber die in Einzelfall sehr schwierig zu beantwortende Frage nach dem konkreten Ausmaß dieser Möglichkeiten nicht stellt, sondern diese Personengruppe pauschal aus dem Anwendungsbereich des IESG ausschließt, wird die Regelung dadurch nicht unsachlich.
Entscheidungstexte
- 9 ObS 5/89
Entscheidungstext OGH 24.05.1989 9 ObS 5/89
Veröff: GesRZ 1989,221 = WBl 1989,377
- 9 ObS 23/89
Entscheidungstext OGH 22.11.1989 9 ObS 23/89
Veröff: SZ 62/183
- 9 ObS 6/91
Entscheidungstext OGH 29.05.1991 9 ObS 6/91
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076809
Dokumentnummer
JJR_19890524_OGH0002_009OBS00005_8900000_002