Der Rekurs ist berechtigt.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, war bisher trotz der langen Verfahrensdauer im wesentlichen lediglich die Frage der Versäumung der Frist des § 6 Abs 1 IESG durch den Kläger Gegenstand des Verfahrens. Der diesbezügliche Sachverhalt ist aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes noch nicht unstrittig. Da die beklagte Partei in erster Instanz obsiegte, war sie nicht verpflichtet, die ihr nachteiligen und von ihr als unrichtig erachteten Feststellungen im Berufungsverfahren zu bekämpfen. Unter der Voraussetzung, daß diese Feststellungen für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind, können sie somit noch im Revisionsverfahren gerügt werden (SZ 54/160; SZ 48/9). Diese Grundsätze gelten auch im Falle der Anfechtung eines berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses mit Rekurs (6 Ob 712/78) und für ordentliche Rechtsmittel auch nach der ZVN 1983 (ÖBl 1990, 122; JBl 1986, 121 ua).Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, war bisher trotz der langen Verfahrensdauer im wesentlichen lediglich die Frage der Versäumung der Frist des Paragraph 6, Absatz eins, IESG durch den Kläger Gegenstand des Verfahrens. Der diesbezügliche Sachverhalt ist aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes noch nicht unstrittig. Da die beklagte Partei in erster Instanz obsiegte, war sie nicht verpflichtet, die ihr nachteiligen und von ihr als unrichtig erachteten Feststellungen im Berufungsverfahren zu bekämpfen. Unter der Voraussetzung, daß diese Feststellungen für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind, können sie somit noch im Revisionsverfahren gerügt werden (SZ 54/160; SZ 48/9). Diese Grundsätze gelten auch im Falle der Anfechtung eines berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses mit Rekurs (6 Ob 712/78) und für ordentliche Rechtsmittel auch nach der ZVN 1983 (ÖBl 1990, 122; JBl 1986, 121 ua).
Die Rechtzeitigkeit der Antragstellung durch den Kläger an die zuständige Verwaltungsbehörde ist eine zentrale Frage dieses Verfahrens. Bevor diese Frage nicht geklärt ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Anspruchsgrundlagen dem Grunde und der Höhe nach, die bisher noch nicht einmal vollständig erörtert worden sind. Wie der Oberste Gerichtshof schon im ersten Rechtsgang ausführte (9 Ob S 11/90), wird vorerst zu klären und festzustellen sein, wann der Kläger von dem Beschluß nach § 1 Abs 1 Z 3 IESG betreffend die ehemalige Dienstgeberin des Gemeinschuldners tatsächlich Kenntnis erlangte. Dafür liegt eine Fülle von Indizien vor, die bisher noch nicht abschließend geprüft wurden. Dabei ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß es sich bei der Frist des § 6 Abs 1 IESG nicht um eine verfahrensrechtliche (vgl Infas 1990 A 48; Koziol-Welser, Grundriß8 I 174), sondern um eine materiellrechtliche Ausschlußfrist handelt (vgl SZ 61/253 ua). Die Bestimmung des § 33 Abs 3 AVG ist somit nicht anwendbar (vgl Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 Rz 230; Floretta-Strasser, Handkommentar zum ArbVG 675; VwGHSlg A 6045 ua; auch Spielbüchler in Rummel2 ABGB § 340 Rz 10; MietSlg 28.604 ua; aM Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, 159; zur Beweisfrage: Kuderna, Behauptungs- und Beweislast im Verfahren in Sozialrechtssachen, FS Walter Schwarz [1991] 595 ff, 607 ff und 617 f; derselbe ASGG § 87 Erl 3).Die Rechtzeitigkeit der Antragstellung durch den Kläger an die zuständige Verwaltungsbehörde ist eine zentrale Frage dieses Verfahrens. Bevor diese Frage nicht geklärt ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Anspruchsgrundlagen dem Grunde und der Höhe nach, die bisher noch nicht einmal vollständig erörtert worden sind. Wie der Oberste Gerichtshof schon im ersten Rechtsgang ausführte (9 Ob S 11/90), wird vorerst zu klären und festzustellen sein, wann der Kläger von dem Beschluß nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, IESG betreffend die ehemalige Dienstgeberin des Gemeinschuldners tatsächlich Kenntnis erlangte. Dafür liegt eine Fülle von Indizien vor, die bisher noch nicht abschließend geprüft wurden. Dabei ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß es sich bei der Frist des Paragraph 6, Absatz eins, IESG nicht um eine verfahrensrechtliche vergleiche Infas 1990 A 48; Koziol-Welser, Grundriß8 römisch eins 174), sondern um eine materiellrechtliche Ausschlußfrist handelt vergleiche SZ 61/253 ua). Die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 3, AVG ist somit nicht anwendbar vergleiche Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 Rz 230; Floretta-Strasser, Handkommentar zum ArbVG 675; VwGHSlg A 6045 ua; auch Spielbüchler in Rummel2 ABGB Paragraph 340, Rz 10; MietSlg 28.604 ua; aM Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, 159; zur Beweisfrage: Kuderna, Behauptungs- und Beweislast im Verfahren in Sozialrechtssachen, FS Walter Schwarz [1991] 595 ff, 607 ff und 617 f; derselbe ASGG Paragraph 87, Erl 3).
Erst wenn sich aufgrund dieser Feststellungen eine Versäumung der Antragsfrist durch den Kläger gemäß § 6 Abs 1 IESG ergibt, wird zu erwägen sein, ob berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, um die Rechtsfolgen der Fristversäumung durch den Masseverwalter nachzusehen (vgl 9 Ob S 11/90). Da sich das Berufungsgericht mit wesentlichen Tatsachenfeststellungen, die im Rekursverfahren zulässigerweise bekämpft worden sind, nicht auseinandergesetzt hat, muß der Beschluß aufgehoben und die Sozialrechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 496 Abs 3 ZPO). Abgesehen davon ist im Hinblick auf die bisherige Verfahrensdauer eine weitere Zurückverweisung an das Erstgericht zumindest hinsichtlich des Fragenkomplexes nach § 6 Abs 1 IESG nicht mehr vertretbar.Erst wenn sich aufgrund dieser Feststellungen eine Versäumung der Antragsfrist durch den Kläger gemäß Paragraph 6, Absatz eins, IESG ergibt, wird zu erwägen sein, ob berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, um die Rechtsfolgen der Fristversäumung durch den Masseverwalter nachzusehen vergleiche 9 Ob S 11/90). Da sich das Berufungsgericht mit wesentlichen Tatsachenfeststellungen, die im Rekursverfahren zulässigerweise bekämpft worden sind, nicht auseinandergesetzt hat, muß der Beschluß aufgehoben und die Sozialrechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (Paragraph 496, Absatz 3, ZPO). Abgesehen davon ist im Hinblick auf die bisherige Verfahrensdauer eine weitere Zurückverweisung an das Erstgericht zumindest hinsichtlich des Fragenkomplexes nach Paragraph 6, Absatz eins, IESG nicht mehr vertretbar.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.