Die Revision ist nicht berechtigt.
Wie die Revisionswerberin selbst einräumt, sind die Forderungen der Klägerin im Hinblick auf die Kündigung durch den Ausgleichsschuldner nach den §§ 20 b und 20 c Abs 2 AO gemäß § 23 Abs 1 Z 3 lit a AO nicht als bevorrechtete, sondern als Ausgleichsforderungen zu qualifizieren (siehe Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, 352 und 513). Gemäß § 14 Abs 1 AO sind Forderungen, deren Geldbetrag unbestimmt ist, nach ihrem Schätzwert zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens geltend zu machen. Da die Klägerin, deren Arbeitsverhältnis am 31.August 1989 gemäß § 10 Abs 3 MuttSchG mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes zum 27.April 1991 aufgekündigt wurde, noch bis zum Beginn der Schutzfrist Ende Jänner 1990 weiterarbeitete, konnte sie den aus künftigen Überstundenleistungen erst später entstandenen Mehrbetrag bis zur Aufhebung des Ausgleiches am 12.Dezember 1989 nicht anmelden, sondern schätzte ihre künftigen Entgeltansprüche bei der Anmeldung am 6. September 1989 zulässigerweise mit dem sich ohne Berücksichtigung einer Überstundenleistung ergebenden Betrag ein. In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, daß der Anmeldung im Ausgleichsverfahren eine § 110 Abs 1 KO vergleichbare Ausschlußwirkung nicht zukommt, so daß die beklagte Partei die auf sie im Wege der Legalzession gemäß § 11 IESG übergegangenen Ansprüche gegen den Ausgleichsschuldner ohne jegliche Einschränkungen geltend machen kann. Andererseits ist zu bedenken, daß der Ausgleichsschuldner im Falle einer überhöhten Schätzung der Forderung im Hinblick auf die im § 54 Abs 1 AO normierte Feststellungswirkung zu einer auch aus der Sicht der beklagten Partei wenig wünschenswerten Bestreitung der angemeldeten Forderung gezwungen gewesen wäre. Da die in § 1 Abs 5 IESG vorgesehene Anmeldung im Konkurs- und Ausgleichsverfahren durch den Arbeitnehmer vor allem der Sicherung der auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Wege der Legalzession übergehenden Forderung gegen den Arbeitgeber dient (s RV 464 BlgNR 14.GP 8), gebietet der Gesetzeszweck eine Auslegung der Wortfolge "angemeldet werden kann" dahin, daß die Anmeldungspflicht des Arbeitnehmers im Ausgleich lediglich die Ansprüche umfaßt, mit deren Entstehen er rechnen kann. Der Klägerin kann daher, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, eine Verletzung der Verpflichtung nach § 1 Abs 5 IESG nicht angelastet werden.Wie die Revisionswerberin selbst einräumt, sind die Forderungen der Klägerin im Hinblick auf die Kündigung durch den Ausgleichsschuldner nach den Paragraphen 20, b und 20 c Absatz 2, AO gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, AO nicht als bevorrechtete, sondern als Ausgleichsforderungen zu qualifizieren (siehe Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, 352 und 513). Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AO sind Forderungen, deren Geldbetrag unbestimmt ist, nach ihrem Schätzwert zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens geltend zu machen. Da die Klägerin, deren Arbeitsverhältnis am 31.August 1989 gemäß Paragraph 10, Absatz 3, MuttSchG mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes zum 27.April 1991 aufgekündigt wurde, noch bis zum Beginn der Schutzfrist Ende Jänner 1990 weiterarbeitete, konnte sie den aus künftigen Überstundenleistungen erst später entstandenen Mehrbetrag bis zur Aufhebung des Ausgleiches am 12.Dezember 1989 nicht anmelden, sondern schätzte ihre künftigen Entgeltansprüche bei der Anmeldung am 6. September 1989 zulässigerweise mit dem sich ohne Berücksichtigung einer Überstundenleistung ergebenden Betrag ein. In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, daß der Anmeldung im Ausgleichsverfahren eine Paragraph 110, Absatz eins, KO vergleichbare Ausschlußwirkung nicht zukommt, so daß die beklagte Partei die auf sie im Wege der Legalzession gemäß Paragraph 11, IESG übergegangenen Ansprüche gegen den Ausgleichsschuldner ohne jegliche Einschränkungen geltend machen kann. Andererseits ist zu bedenken, daß der Ausgleichsschuldner im Falle einer überhöhten Schätzung der Forderung im Hinblick auf die im Paragraph 54, Absatz eins, AO normierte Feststellungswirkung zu einer auch aus der Sicht der beklagten Partei wenig wünschenswerten Bestreitung der angemeldeten Forderung gezwungen gewesen wäre. Da die in Paragraph eins, Absatz 5, IESG vorgesehene Anmeldung im Konkurs- und Ausgleichsverfahren durch den Arbeitnehmer vor allem der Sicherung der auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Wege der Legalzession übergehenden Forderung gegen den Arbeitgeber dient (s Regierungsvorlage 464 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode 8), gebietet der Gesetzeszweck eine Auslegung der Wortfolge "angemeldet werden kann" dahin, daß die Anmeldungspflicht des Arbeitnehmers im Ausgleich lediglich die Ansprüche umfaßt, mit deren Entstehen er rechnen kann. Der Klägerin kann daher, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, eine Verletzung der Verpflichtung nach Paragraph eins, Absatz 5, IESG nicht angelastet werden.
Soweit die Revisionwerberin in Zweifel zieht, daß die Forderung der Klägerin nach dem IESG gesichert ist, ist ihr zu erwidern, daß die Klägerin vom Ausgleichsschuldner nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens gemäß §§ 20 b und 20 c AO gekündigt wurde, sodaß ihr gemäß § 3 Abs 3 IESG - abweichend von § 3 Abs 2 Z 1 IESG - auch Insolvenzausfallgeld für den gemäß § 1 Abs 2 Z 1 IESG gesicherten Anspruch auf laufendes Entgelt bis zu dem an den gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen nach § 10 MuttSchG orientierten Ende des Arbeitsverhältnisses zusteht.Soweit die Revisionwerberin in Zweifel zieht, daß die Forderung der Klägerin nach dem IESG gesichert ist, ist ihr zu erwidern, daß die Klägerin vom Ausgleichsschuldner nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens gemäß Paragraphen 20, b und 20 c AO gekündigt wurde, sodaß ihr gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IESG - abweichend von Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, IESG - auch Insolvenzausfallgeld für den gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, IESG gesicherten Anspruch auf laufendes Entgelt bis zu dem an den gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen nach Paragraph 10, MuttSchG orientierten Ende des Arbeitsverhältnisses zusteht.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.