Rechtssatz RS0076914
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076914
Entscheidungsdatum
10.02.1993
Rechtssatz
Erst nach Aufhebung des Ausgleichs entstehende Entgeltansprüche für Überstundenleistungen, mit deren Entstehen die Arbeitnehmer nicht rechnen mußten, sind nicht von der Anmeldepflicht nach § 1 Abs 5 IESG umfaßt.Erst nach Aufhebung des Ausgleichs entstehende Entgeltansprüche für Überstundenleistungen, mit deren Entstehen die Arbeitnehmer nicht rechnen mußten, sind nicht von der Anmeldepflicht nach Paragraph eins, Absatz 5, IESG umfaßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076914
Dokumentnummer
JJR_19930210_OGH0002_009OBS00024_9200000_001