Die Revision ist nicht berechtigt.
Hautkrankheiten sind Berufskrankheiten im Sinn des § 177 ASVG gemäß lfd.Nr. 19 der Anlage 1 zum ASVG, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Erwerbsarbeit zwingen. In der Stammfassung des ASVG lautete die laufende Nr. 19 der Anlage 1: "Schwere und wiederholt rückfällige berufliche Hauterkrankungen, die zum Wechsel des Berufes oder zur Aufgabe jeder Erwerbstätigkeit zwingen". Diese Fassung war der Anlage zur Dritten Verordnung über die Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten vom 16. Dezember 1936, DRGBl. I S. 1117 idF der Vierten Verordnung zur Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten vom 29. Jänner 1943, DRGBl. I S. 85 (dort Nr. 15) entnommen (599 BlgNR. VII, 63). Die geltende Fassung der laufenden Nr. 19 der Anlage 1 zum ASVG wurde mit der 29. ASVG-Novelle geschaffen. Hiezu führen die Gesetzesmaterialien (404 BlgNr. XIII, 131) aus, daß die Auslegung der Z 19 der Anlage 1 zum ASVG Schwierigkeiten bereitet habe und in einzelnen Fällen zu problematischen Ergebnissen geführt habe, da der Begriff "Beruf" sich infolge der Entwicklung neuer Tätigkeitsformen immer weniger zuverlässig abgrenzen lasse. Andererseits könne gerade bei Hauterkrankungen auf die Aufgabe der schädigenden Tätigkeit als Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch nicht verzichtet werden. In der Neufassung seien die für den Eintritt des Versicherungsfalles bis dahin maßgeblichen Kriterien der Schwere und der wiederholten Rückfälligkeit der Erkrankung und der Zwang zum Wechsel des Berufes nicht mehr enthalten, wodurch sich eine Erweiterung des Versicherungsumfanges in zwei Richtungen ergebe. Ausgehend von der bestehenden Spruchpraxis der AUVA, die den Begriff des "Berufes" in seinem Umfang in großzügiger Weise ausgelegt habe, und unter Berücksichtigung, daß Hauterkrankungen, die weder schwer noch wiederholt rückfällig seien, relativ selten zur Aufgabe der schädigenden Erwerbsarbeit zwingen, werde sich in der Praxis keine wesentliche Zunahme der Zahl der Versicherungsfälle ergeben. Von den wegfallenden Kriterien komme dem Zwang zum Wechsel des Berufes die größte Bedeutung zu, da die Abgrenzung des Begriffes "Beruf", wie einleitend ausgeführt, in der Praxis große Schwierigkeiten bereitet habe.Hautkrankheiten sind Berufskrankheiten im Sinn des Paragraph 177, ASVG gemäß lfd.Nr. 19 der Anlage 1 zum ASVG, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Erwerbsarbeit zwingen. In der Stammfassung des ASVG lautete die laufende Nr. 19 der Anlage 1: "Schwere und wiederholt rückfällige berufliche Hauterkrankungen, die zum Wechsel des Berufes oder zur Aufgabe jeder Erwerbstätigkeit zwingen". Diese Fassung war der Anlage zur Dritten Verordnung über die Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten vom 16. Dezember 1936, DRGBl. römisch eins S. 1117 in der Fassung der Vierten Verordnung zur Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten vom 29. Jänner 1943, DRGBl. römisch eins S. 85 (dort Nr. 15) entnommen (599 BlgNR. römisch sieben, 63). Die geltende Fassung der laufenden Nr. 19 der Anlage 1 zum ASVG wurde mit der 29. ASVG-Novelle geschaffen. Hiezu führen die Gesetzesmaterialien (404 BlgNr. römisch dreizehn, 131) aus, daß die Auslegung der Ziffer 19, der Anlage 1 zum ASVG Schwierigkeiten bereitet habe und in einzelnen Fällen zu problematischen Ergebnissen geführt habe, da der Begriff "Beruf" sich infolge der Entwicklung neuer Tätigkeitsformen immer weniger zuverlässig abgrenzen lasse. Andererseits könne gerade bei Hauterkrankungen auf die Aufgabe der schädigenden Tätigkeit als Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch nicht verzichtet werden. In der Neufassung seien die für den Eintritt des Versicherungsfalles bis dahin maßgeblichen Kriterien der Schwere und der wiederholten Rückfälligkeit der Erkrankung und der Zwang zum Wechsel des Berufes nicht mehr enthalten, wodurch sich eine Erweiterung des Versicherungsumfanges in zwei Richtungen ergebe. Ausgehend von der bestehenden Spruchpraxis der AUVA, die den Begriff des "Berufes" in seinem Umfang in großzügiger Weise ausgelegt habe, und unter Berücksichtigung, daß Hauterkrankungen, die weder schwer noch wiederholt rückfällig seien, relativ selten zur Aufgabe der schädigenden Erwerbsarbeit zwingen, werde sich in der Praxis keine wesentliche Zunahme der Zahl der Versicherungsfälle ergeben. Von den wegfallenden Kriterien komme dem Zwang zum Wechsel des Berufes die größte Bedeutung zu, da die Abgrenzung des Begriffes "Beruf", wie einleitend ausgeführt, in der Praxis große Schwierigkeiten bereitet habe.
Damit wurde zum Ausdruck gebracht, daß der Begriff "Aufgabe schädigender Erwerbsarbeit" nach wie vor auf die letzte Erwerbstätigkeit zu beziehen ist. Die Neufassung bezweckte nur eine Klarstellung in der Richtung, daß "Beruf" nicht etwa im Sinn eines erlernten Berufes (§ 255 Abs 1 ASVG) zu verstehen sei, sondern von dieser Bestimmung jede Erwerbstätigkeit, auch wenn es sich nicht um einen Beruf im Sinn eines Lehrberufes handelt, umfaßt sein soll. Daraus ergibt sich, daß anders als in anderen Fällen der gesetzlichen Unfallversicherung eine unmittelbare Anknüpfung an die vom Versicherten zuvor ausgeübte Tätigkeit zu erfolgen hat. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nicht abstrakt bezogen auf den aktuellen Leidenszustand zu untersuchen; selbst wenn ein akuter Leidenszustand nicht besteht, sind vielmehr die Auswirkungen einer Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit auf das wenn auch derzeit nur latent vorhandene Leiden zu prüfen. Der Versicherungsträger ist entschädigungspflichtig, wenn eine medizinisch notwendige Aufgabe des Arbeitsplatzes vorgenommen wurde. Daß auf den Zwang zur Aufgabe schädigender Erwerbsarbeit abgestellt wird, hat den Zweck, ein Verweilen des Versicherten auf dem gefährdenden Arbeitsplatz zu verhindern und dadurch eine Verschlechterung der Krankheit oder deren Wiederausbruch zu verhüten. Mit der tätigkeitsbezogenen Betrachtung soll erreicht werden, daß auch in Zukunft die Gefahr eines Wiederauflebens oder einer Verschlechterung der Berufskrankheit möglichst vermieden wird. Zu diesem Zweck wird auch in Fällen, in denen akute Krankheitserscheinungen nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit nicht bestehen, eine Entschädigung aus der Unfallversicherung gewährt. Grundlage für diese Entschädigung bildet in diesem Fall die latent vorhandene Krankheit, mit deren Ausbruch bei Ausübung der früheren Erwerbstätigkeit zu rechnen wäre. Im vorliegenden Fall steht fest, daß bei Wiederaufnahme der früher vom Kläger ausgeübten Tätigkeit ein Wiederaufleben der Krankheit zu erwarten ist; dies würde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. bedingen. Zutreffend sind daher die Vorinstanzen zu einer klagestattgebenden Entscheidung gelangt. An Kosten für das Revisionsverfahren wurden vom Kläger ausschließlich Barauslagen für die für die Vollmacht entrichtete Stempelgebühr begehrt. Gemäß § 80 ASGG sind Vollmachten in Sozialrechtssachen gebührenbefreit; ein Anspruch auf Ersatz für dennoch vorgenommene Vergebührung der Vollmacht besteht somit nicht.Damit wurde zum Ausdruck gebracht, daß der Begriff "Aufgabe schädigender Erwerbsarbeit" nach wie vor auf die letzte Erwerbstätigkeit zu beziehen ist. Die Neufassung bezweckte nur eine Klarstellung in der Richtung, daß "Beruf" nicht etwa im Sinn eines erlernten Berufes (Paragraph 255, Absatz eins, ASVG) zu verstehen sei, sondern von dieser Bestimmung jede Erwerbstätigkeit, auch wenn es sich nicht um einen Beruf im Sinn eines Lehrberufes handelt, umfaßt sein soll. Daraus ergibt sich, daß anders als in anderen Fällen der gesetzlichen Unfallversicherung eine unmittelbare Anknüpfung an die vom Versicherten zuvor ausgeübte Tätigkeit zu erfolgen hat. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nicht abstrakt bezogen auf den aktuellen Leidenszustand zu untersuchen; selbst wenn ein akuter Leidenszustand nicht besteht, sind vielmehr die Auswirkungen einer Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit auf das wenn auch derzeit nur latent vorhandene Leiden zu prüfen. Der Versicherungsträger ist entschädigungspflichtig, wenn eine medizinisch notwendige Aufgabe des Arbeitsplatzes vorgenommen wurde. Daß auf den Zwang zur Aufgabe schädigender Erwerbsarbeit abgestellt wird, hat den Zweck, ein Verweilen des Versicherten auf dem gefährdenden Arbeitsplatz zu verhindern und dadurch eine Verschlechterung der Krankheit oder deren Wiederausbruch zu verhüten. Mit der tätigkeitsbezogenen Betrachtung soll erreicht werden, daß auch in Zukunft die Gefahr eines Wiederauflebens oder einer Verschlechterung der Berufskrankheit möglichst vermieden wird. Zu diesem Zweck wird auch in Fällen, in denen akute Krankheitserscheinungen nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit nicht bestehen, eine Entschädigung aus der Unfallversicherung gewährt. Grundlage für diese Entschädigung bildet in diesem Fall die latent vorhandene Krankheit, mit deren Ausbruch bei Ausübung der früheren Erwerbstätigkeit zu rechnen wäre. Im vorliegenden Fall steht fest, daß bei Wiederaufnahme der früher vom Kläger ausgeübten Tätigkeit ein Wiederaufleben der Krankheit zu erwarten ist; dies würde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. bedingen. Zutreffend sind daher die Vorinstanzen zu einer klagestattgebenden Entscheidung gelangt. An Kosten für das Revisionsverfahren wurden vom Kläger ausschließlich Barauslagen für die für die Vollmacht entrichtete Stempelgebühr begehrt. Gemäß Paragraph 80, ASGG sind Vollmachten in Sozialrechtssachen gebührenbefreit; ein Anspruch auf Ersatz für dennoch vorgenommene Vergebührung der Vollmacht besteht somit nicht.