Rechtssatz RS0084358
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084358
Entscheidungsdatum
02.12.1987
Rechtssatz
"Beruf" ist nicht etwa im Sinn eines erlernten Berufes (§ 255 Abs 1 ASVG) zu verstehen, sondern hier ist jede Erwerbstätigkeit, auch wenn es sich nicht um einen Lehrberuf handelt, umfaßt."Beruf" ist nicht etwa im Sinn eines erlernten Berufes (Paragraph 255, Absatz eins, ASVG) zu verstehen, sondern hier ist jede Erwerbstätigkeit, auch wenn es sich nicht um einen Lehrberuf handelt, umfaßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084358
Dokumentnummer
JJR_19871202_OGH0002_009OBS00027_8700000_002