Der Rekurs ist nicht berechtigt.
In den Mittelpunkt ihrer Ausführungen stellt die beklagte Partei die Auffassung, daß der Kläger die Fahrt nur aus Entgegenkommen gegenüber den von ihm beförderten Personen unternommen habe. Alleiniges Ziel der Fahrt sei für den Kläger gewesen, seine Arbeitskollegen nach Hause zu bringen, nicht aber der Wunsch, seinen Wohnort zu erreichen. Der Kläger habe nicht im Rahmen einer Fahrgemeinschaft nach Hause fahren, sondern lediglich aus kameradschaftlichen Motiven beabsichtigt, seine Arbeitskollegen nach Hause zu befördern. Schon aus diesem Grund bestehe kein Versicherungsschutz.
Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden. Gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ereignen; hat der Versicherte wegen der Entfernung seines ständigen Aufenthaltsortes von der Arbeits-(Ausbildungs-)stätte auf dieser oder in deren Nähe eine Unterkunft, so wird der Versicherungsschutz des Weges von oder nach dem ständigen Aufenthaltsort nicht ausgeschlossen. Auf die Beweggründe für das Aufsuchen des ständigen Aufenthaltsorts kommt es nicht an. Steht dem Versicherten am Arbeitsort oder in dessen Nähe ein Quartier zur Verfügung, benützt er dieses jedoch nicht und sucht seinen ständigen Aufenthaltsort auf, so steht dieser Weg ohne Rücksicht auf das Motiv, das ihn hiezu veranlaßt, unter Versicherungsschutz. Daß sich der Kläger an dem Tag, an dem sich der Unfall ereignete, entschlossen hatte, nicht sein Quartier in Salzburg zu benützen, sondern seinen ständigen Aufenthaltsort aufzusuchen, steht fest. Daß er diesen Entschluß erst über Ersuchen seiner Arbeitskollegen faßte, vermag den Versicherungsschutz nicht zu beeinträchtigen.Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden. Gemäß Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ereignen; hat der Versicherte wegen der Entfernung seines ständigen Aufenthaltsortes von der Arbeits-(Ausbildungs-)stätte auf dieser oder in deren Nähe eine Unterkunft, so wird der Versicherungsschutz des Weges von oder nach dem ständigen Aufenthaltsort nicht ausgeschlossen. Auf die Beweggründe für das Aufsuchen des ständigen Aufenthaltsorts kommt es nicht an. Steht dem Versicherten am Arbeitsort oder in dessen Nähe ein Quartier zur Verfügung, benützt er dieses jedoch nicht und sucht seinen ständigen Aufenthaltsort auf, so steht dieser Weg ohne Rücksicht auf das Motiv, das ihn hiezu veranlaßt, unter Versicherungsschutz. Daß sich der Kläger an dem Tag, an dem sich der Unfall ereignete, entschlossen hatte, nicht sein Quartier in Salzburg zu benützen, sondern seinen ständigen Aufenthaltsort aufzusuchen, steht fest. Daß er diesen Entschluß erst über Ersuchen seiner Arbeitskollegen faßte, vermag den Versicherungsschutz nicht zu beeinträchtigen.
Auch die Voraussetzungen des § 175 Abs 2 Z 9 ASVG sind erfüllt. Nach dieser Gesetzesstelle sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich auf einem Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ereignen, wenn dieser Weg im Sinne des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von Betriebsangehörigen oder Versicherten zurückgelegt wird. Weder aus dem Text des Gesetzes noch aus den Gesetzesmaterialien (181 BlgNR 14, 70 f) läßt sich zur Auslegung des Begriffes der Fahrgemeinschaft im Sinn dieser Bestimmung ein Anhaltspunkt gewinnen. Eine Fahrgemeinschaft wird vorliegen, wenn der Versicherte gemeinsam mit anderen Berufstätigen oder versicherten Personen ein Fahrzeug auf dem Weg nach oder vom Ort der Tätigkeit benützt. Auch wenn der Versicherte vom unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und dem Ort der Tätigkeit abweicht, weil er mit anderen Berufstätigen oder Versicherten auf dem Weg zur Arbeitsstätte gemeinsam ein Fahrzeug benützt, soll dies keine Unterbrechung des Versicherungsschutzes bewirken. Selbst wenn im Zeitpunkt der Erlassung dieser Bestimmung der Gedanke einer ständig eingerichteten Fahrgemeinschaft im Vordergrund gestanden sein sollte, läßt sich doch eine derartige Einschränkung dem Gesetz nicht entnehmen. Die Versicherten oder Berufstätigen im Sinn des § 175 Abs 2 Z 9 ASVG müssen sich nicht zu einer regelmäßigen Fahrgemeinschaft zusammengeschlossen haben. Der Gesetzeswortlaut schließt die Annahme des Versicherungsschutzes für eine ad hoc gegründete Fahrgemeinschaft nicht aus. Auch wenn nur gelegentlich ein anderer Berufstätiger oder Versicherter im Fahrzeug mitgenommen wird, liegt für diesen Fall eine Fahrgemeinschaft vor, die den Versicherungsschutz für den mit dem Transport dieser mitfahrenden Person verbundenen Umweg begründet (in diesem Sinn auch zu der im wesentlichen gleichen Rechtslage Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung 60. Nachtrag 486 t). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Feststellungen, daß der Kläger sich auf dem Weg zu seinem ständigen Aufenthaltsort befunden hat und sich über Ersuchen seiner Arbeitskollegen bereit erklärt hat, diese nach Hause zu bringen und sie am nächsten Tag wieder abzuholen und zur Arbeitsstätte zu fahren. Damit liegen alle Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes auch auf den Umwegen, die mit dem Heimbringen der Arbeitskollegen verbunden waren, vor. Eine Kostenentscheidung entfiel, da Kosten nicht verzeichnet wurden.Auch die Voraussetzungen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 9, ASVG sind erfüllt. Nach dieser Gesetzesstelle sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich auf einem Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ereignen, wenn dieser Weg im Sinne des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von Betriebsangehörigen oder Versicherten zurückgelegt wird. Weder aus dem Text des Gesetzes noch aus den Gesetzesmaterialien (181 BlgNR 14, 70 f) läßt sich zur Auslegung des Begriffes der Fahrgemeinschaft im Sinn dieser Bestimmung ein Anhaltspunkt gewinnen. Eine Fahrgemeinschaft wird vorliegen, wenn der Versicherte gemeinsam mit anderen Berufstätigen oder versicherten Personen ein Fahrzeug auf dem Weg nach oder vom Ort der Tätigkeit benützt. Auch wenn der Versicherte vom unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und dem Ort der Tätigkeit abweicht, weil er mit anderen Berufstätigen oder Versicherten auf dem Weg zur Arbeitsstätte gemeinsam ein Fahrzeug benützt, soll dies keine Unterbrechung des Versicherungsschutzes bewirken. Selbst wenn im Zeitpunkt der Erlassung dieser Bestimmung der Gedanke einer ständig eingerichteten Fahrgemeinschaft im Vordergrund gestanden sein sollte, läßt sich doch eine derartige Einschränkung dem Gesetz nicht entnehmen. Die Versicherten oder Berufstätigen im Sinn des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 9, ASVG müssen sich nicht zu einer regelmäßigen Fahrgemeinschaft zusammengeschlossen haben. Der Gesetzeswortlaut schließt die Annahme des Versicherungsschutzes für eine ad hoc gegründete Fahrgemeinschaft nicht aus. Auch wenn nur gelegentlich ein anderer Berufstätiger oder Versicherter im Fahrzeug mitgenommen wird, liegt für diesen Fall eine Fahrgemeinschaft vor, die den Versicherungsschutz für den mit dem Transport dieser mitfahrenden Person verbundenen Umweg begründet (in diesem Sinn auch zu der im wesentlichen gleichen Rechtslage Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung 60. Nachtrag 486 t). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Feststellungen, daß der Kläger sich auf dem Weg zu seinem ständigen Aufenthaltsort befunden hat und sich über Ersuchen seiner Arbeitskollegen bereit erklärt hat, diese nach Hause zu bringen und sie am nächsten Tag wieder abzuholen und zur Arbeitsstätte zu fahren. Damit liegen alle Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes auch auf den Umwegen, die mit dem Heimbringen der Arbeitskollegen verbunden waren, vor. Eine Kostenentscheidung entfiel, da Kosten nicht verzeichnet wurden.