Rechtssatz RS0084924
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084924
Entscheidungsdatum
10.02.1988
Rechtssatz
Steht dem Versicherten am Arbeitsort ein Quartier zur Verfügung, benützt er dieses jedoch nicht, sondern sucht seinen ständigen Aufenthaltsort auf, steht dieser Weg ohne Rücksicht auf das Motiv, das ihn hiezu veranlaßt (hier: Ersuchen von Arbeitskollegen), unter Versicherungsschutz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084924
Dokumentnummer
JJR_19880210_OGH0002_009OBS00042_8700000_002