Die Revision ist nicht berechtigt.
Ungeachtet der grundsätzlichen Bindung des Rechtsmittelgerichtes an die geltend gemachten Gründe ist allgemein anerkannt, daß, wurde der Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gesetzmäßig ausgeführt, das Rechtsmittelgericht die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen ohne Beschränkung auf die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nach allen Richtungen hin zu überprüfen hat (SZ 56/107; EvBl.1983/82; SZ 54/133 ua). Die bloße Benennung des Rechtsmittelgrundes bringt ebenso wie die Verwendung von bloßen Leerformeln den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht zur gesetzmäßigen Darstellung (EvBl.1985/154). Werden in einem Verfahren mehrere Ansprüche geltend gemacht und enthält das Rechtsmittel Rechtsausführungen nur mehr zu einem Anspruch, so ist es dem Rechtsmittelgericht verwehrt, von Amts wegen auf die Prüfung der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der übrigen geltend gemachten Ansprüche einzugehen (MietSlg.32.728; im gleichen Sinn auch EvBl.1985/154).
Im vorliegenden Fall machte die Klägerin in erster Instanz zwei verschiedene Ansprüche geltend. Zum Begehren auf Gewährung der Versehrtenrente brachte sie vor, daß sie als gewerbliche Unternehmerin dem Kreis der versicherten Personen angehört habe, zum Begehren auf Gewährung der Witwenrente führte sie aus, daß die Tätigkeit ihres Ehegatten in ihrem Betrieb die Versicherung begründet habe. Die Revision enthält ausschließlich Ausführungen zur Frage des Bestehens des Versicherungsschutzes für die Klägerin selbst; die Frage des Bestehens des Versicherungsschutzes für den verstorbenen Ehegatten findet in den Rechtsmittelausführungen keine Erwähnung, so daß in diesem Umfang der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Zu prüfen ist die Möglichkeit einer Verbesserung dieses Mangels gemäß § 84 Abs.3 ZPO. Mit der Neufassung dieser Bestimmung war unter anderem beabsichtigt, den Mangel vorgeschriebenen Anbringens in einem Rechtsmittel (Anfechtungserklärung, Anfechtungsgründe, Anfechtungsantrag) verbesserungsfähig zu machen (RV 669 BlgNR 15. GP 49). Wird ein Rechtsmittel erhoben und beschränken sich die Ausführungen zum Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung auf einzelne von mehreren geltend gemachten Ansprüchen, so liegen die Voraussetzungen für die Einleitung des Verbesserungsverfahrens nur vor, wenn sich aus dem übrigen Inhalt der Rechtsmittelschrift zwanglos ableiten läßt, daß sich die Partei auch durch die Entscheidung in anderen Punkten beschwert erachtet; Anfechtungserklärung und Rechtsmittelantrag allein reichen zur Annahme, daß die Partei die Entscheidung auch in bezug auf Ansprüche zu bekämpfen beabsichtigt, hinsichtlich derer die Rechtsrüge keine Ausführungen enthält, nicht hin. Da derartige Ausführungen zur Witwenrente hier nicht vorgetragen wurden, liegen die Voraussetzungen für die Einleitung des Verbesserungsverfahrens nicht vor.Im vorliegenden Fall machte die Klägerin in erster Instanz zwei verschiedene Ansprüche geltend. Zum Begehren auf Gewährung der Versehrtenrente brachte sie vor, daß sie als gewerbliche Unternehmerin dem Kreis der versicherten Personen angehört habe, zum Begehren auf Gewährung der Witwenrente führte sie aus, daß die Tätigkeit ihres Ehegatten in ihrem Betrieb die Versicherung begründet habe. Die Revision enthält ausschließlich Ausführungen zur Frage des Bestehens des Versicherungsschutzes für die Klägerin selbst; die Frage des Bestehens des Versicherungsschutzes für den verstorbenen Ehegatten findet in den Rechtsmittelausführungen keine Erwähnung, so daß in diesem Umfang der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Zu prüfen ist die Möglichkeit einer Verbesserung dieses Mangels gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO. Mit der Neufassung dieser Bestimmung war unter anderem beabsichtigt, den Mangel vorgeschriebenen Anbringens in einem Rechtsmittel (Anfechtungserklärung, Anfechtungsgründe, Anfechtungsantrag) verbesserungsfähig zu machen Regierungsvorlage 669 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 49). Wird ein Rechtsmittel erhoben und beschränken sich die Ausführungen zum Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung auf einzelne von mehreren geltend gemachten Ansprüchen, so liegen die Voraussetzungen für die Einleitung des Verbesserungsverfahrens nur vor, wenn sich aus dem übrigen Inhalt der Rechtsmittelschrift zwanglos ableiten läßt, daß sich die Partei auch durch die Entscheidung in anderen Punkten beschwert erachtet; Anfechtungserklärung und Rechtsmittelantrag allein reichen zur Annahme, daß die Partei die Entscheidung auch in bezug auf Ansprüche zu bekämpfen beabsichtigt, hinsichtlich derer die Rechtsrüge keine Ausführungen enthält, nicht hin. Da derartige Ausführungen zur Witwenrente hier nicht vorgetragen wurden, liegen die Voraussetzungen für die Einleitung des Verbesserungsverfahrens nicht vor.
Der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt damit ausschließlich das Begehren der Klägerin auf Gewährung der Versehrtenrente.
Gemäß der auch vom Berufungsgericht zutreffend zitierten Bestimmung des § 8 Abs.1 Z 3 lit a ASVG besteht eine Teilversicherung in der Unfallversicherung - neben den näher bezeichneten, hier nicht in Betracht kommenden Gesellschaftern - für alle selbständig Erwerbstätigen, die Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind. Gemäß § 3 Abs.2 Handelskammergesetz sind alle physischen und juristischen Personen sowie offene Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften), die zum selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes der Industrie, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs- und des Fremdenverkehrs berechtigt sind, Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft. Die Mitgliedschaft zur Kammer der gewerblichen Wirtschaft wird sohin durch die Erlangung der Gewerbeberechtigung erworben; diese Mitgliedschaft ist wieder Voraussetzung für das Bestehen der Teilversicherung in der Unfallversicherung.Gemäß der auch vom Berufungsgericht zutreffend zitierten Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG besteht eine Teilversicherung in der Unfallversicherung - neben den näher bezeichneten, hier nicht in Betracht kommenden Gesellschaftern - für alle selbständig Erwerbstätigen, die Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Handelskammergesetz sind alle physischen und juristischen Personen sowie offene Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften), die zum selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes der Industrie, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs- und des Fremdenverkehrs berechtigt sind, Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft. Die Mitgliedschaft zur Kammer der gewerblichen Wirtschaft wird sohin durch die Erlangung der Gewerbeberechtigung erworben; diese Mitgliedschaft ist wieder Voraussetzung für das Bestehen der Teilversicherung in der Unfallversicherung.
Unbestritten ist, daß die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalles nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung für den Betrieb des Nachtlokales in Innsbruck war. Die Revision stützt ihre Ausführungen darauf, daß die Klägerin über eine Gewerbeberechtigung für den Betrieb eines Gastlokales in Vorarlberg verfügt habe und damit Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg gewesen sei; der dadurch begründete Versicherungsschutz erstrecke sich auch auf den vorliegenden Unfall.
Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Arbeitsunfälle sind gemäß § 175 Abs.1 ASVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Die Kammermitgliedschaft der Klägerin wurde durch die Erteilung der Gewerbeberechtigung für den Betrieb in Vorarlberg erworben. Dadurch ist auch der Umfang des Versicherungsschutzes determiniert. Er bestand nur für Unfälle, die sich im Zusammenhang mit Tätigkeiten für diesen Betrieb ereigneten. Die Ansicht der Klägerin, daß durch eine durch die Erteilung einer Gewerbeberechtigung erworbene Kammermitgliedschaft der Versicherungsschutz generell für alle gewerblichen Tätigkeiten erworben werde, auch wenn sie mit dem Betrieb, der die Grundlage der Kammermitgliedschaft ist, nicht im Zusammenhang stehen und unberechtigt entfaltet werden, findet im Gesetz keine Deckung. Da der streitgegenständliche Unfall nach den eigenen Behauptungen der Klägerin mit der gewerblichen Tätigkeit, für die der Klägerin eine Gewerbeberechtigung erteilt worden war, nicht im Zusammenhang stand, war er vom Versicherungsschutz der Unfallversicherung nicht umfaßt, so daß das erhobene Begehren nicht berechtigt ist.Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Arbeitsunfälle sind gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Die Kammermitgliedschaft der Klägerin wurde durch die Erteilung der Gewerbeberechtigung für den Betrieb in Vorarlberg erworben. Dadurch ist auch der Umfang des Versicherungsschutzes determiniert. Er bestand nur für Unfälle, die sich im Zusammenhang mit Tätigkeiten für diesen Betrieb ereigneten. Die Ansicht der Klägerin, daß durch eine durch die Erteilung einer Gewerbeberechtigung erworbene Kammermitgliedschaft der Versicherungsschutz generell für alle gewerblichen Tätigkeiten erworben werde, auch wenn sie mit dem Betrieb, der die Grundlage der Kammermitgliedschaft ist, nicht im Zusammenhang stehen und unberechtigt entfaltet werden, findet im Gesetz keine Deckung. Da der streitgegenständliche Unfall nach den eigenen Behauptungen der Klägerin mit der gewerblichen Tätigkeit, für die der Klägerin eine Gewerbeberechtigung erteilt worden war, nicht im Zusammenhang stand, war er vom Versicherungsschutz der Unfallversicherung nicht umfaßt, so daß das erhobene Begehren nicht berechtigt ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs.1 lit. b ASGG; Umstände, die eine Grundlage für einen Kostenersatzanspruch nach dieser Gesetzesstelle begründen könnten, wurden weder bescheinigt noch sind solche Umstände aus der Aktenlage erkennbar.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Litera b, ASGG; Umstände, die eine Grundlage für einen Kostenersatzanspruch nach dieser Gesetzesstelle begründen könnten, wurden weder bescheinigt noch sind solche Umstände aus der Aktenlage erkennbar.