Rechtssatz RS0036459
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036459
Geschäftszahl
9ObS8/87 (9ObS9/87); 6Ob570/93
Entscheidungsdatum
02.09.1993
Rechtssatz
Beschränken sich die Ausführungen eines Rechtsmittels zum Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung auf einzelne von mehreren geltend gemachte Ansprüche, so liegen die Voraussetzungen für die Einleitung des Verbesserungsverfahrens nur vor, wenn sich aus dem übrigen Inhalt der Rechtsmittelschrift zwanglos ableiten läßt, daß sich die Partei auch durch die Entscheidung in anderen Punkten beschwert erachtet; Anfechtungserklärung und Rechtsmittelantrag allein reichen nicht hin.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0036459
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2015
Dokumentnummer
JJR_19870715_OGH0002_009OBS00008_8700000_001