In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO behauptet der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe es, von der irrigen Meinung ausgehend, daß schon das überwachungsrecht des Staates gemäß § 37 und 48 ff KFG zu den konkreten Rechten im Sinne des § 108 StGB zähle, unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, ob das von ihm benützte Moped die materiellen Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt und folglich ein Anspruch auf dessen Zulassung bestanden habe.In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behauptet der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe es, von der irrigen Meinung ausgehend, daß schon das überwachungsrecht des Staates gemäß Paragraph 37 und 48 ff KFG zu den konkreten Rechten im Sinne des Paragraph 108, StGB zähle, unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, ob das von ihm benützte Moped die materiellen Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt und folglich ein Anspruch auf dessen Zulassung bestanden habe.
Die Beschwerde ist damit nicht im Recht. Es trifft zwar zu, daß der Tatbestand der Täuschung, soferne sich diese gegen staatliche Interessen richtet, die Schädigung eines konkreten Rechtes des Staates und nicht bloß eines abstrakten Aufsichts- und Prüfungsrechtes voraussetzt und nach der ständigen Rechtsprechung
des Obersten Gerichtshofes (vgl. ZVR 1978/9 = LSK 1978/3; ZVRdes Obersten Gerichtshofes vergleiche ZVR 1978/9 = LSK 1978/3; ZVR
1977/32 = LSK 1976/268; ZVR 1976/281 = LSK 1976/269 u.v.a.) von
einer Verletzung des Schutzzwecks der Bestimmungen des KFG über die Zulassung von Kraftfahrzeugen und die Ausgabe von Kennzeichentafeln nur dann gesprochen werden kann, wenn nicht ein Anspruch auf die Ausstellung einer Kennzeichentafel besteht, mithin nicht alle Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 KFG erfüllt sind. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch insoweit die ausdrückliche (unbekämpft gebliebene) Konstatierung des Erstgerichtes, daß für die Benützung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges kein Versicherungsschutz im Fall eines Verkehrsunfalls, also keine Haftpflichtversicherung, bestanden hat, folglich zumindest eine der materiellen Zulassungsvoraussetzungen fehlte (vgl. S. 53 d. A). Der behauptete Feststellungsmangel liegt demnach nicht vor.einer Verletzung des Schutzzwecks der Bestimmungen des KFG über die Zulassung von Kraftfahrzeugen und die Ausgabe von Kennzeichentafeln nur dann gesprochen werden kann, wenn nicht ein Anspruch auf die Ausstellung einer Kennzeichentafel besteht, mithin nicht alle Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 2, KFG erfüllt sind. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch insoweit die ausdrückliche (unbekämpft gebliebene) Konstatierung des Erstgerichtes, daß für die Benützung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges kein Versicherungsschutz im Fall eines Verkehrsunfalls, also keine Haftpflichtversicherung, bestanden hat, folglich zumindest eine der materiellen Zulassungsvoraussetzungen fehlte vergleiche S. 53 d. A). Der behauptete Feststellungsmangel liegt demnach nicht vor.
Unbegründet ist ferner der Vorwurf, das angefochtene Urteil sei bezüglich des Tatbestandserfordernisses der Absichtlichkeit mit Begründungs- oder Feststellungsmängeln behaftet. Das Vergehen der Täuschung setzt absichtliches Handeln im Sinne des § 5 Abs. 2 StGB nicht bezüglich der Tat- (=Täuschungs-)handlung als solcher, sondern (nur) bezüglich der Schadenszufügung voraus (vgl. RZ 1977/69 - LSK 1977/77; EvBl. 1978/178; 9 Os 103/78). Im vorliegenden Fall nahm das Erstgericht aber an, daß die Tat des Angeklagten dem Zweck diente, Sicherheitsorganen im Falle einer Verkehrskontrolle vorzutäuschen, daß das im Zulassungsschein bezeichnete Moped mit dem von ihm benützten ident sei (vgl. S. 49, 52 d. A), also Schwierigkeiten, die sich diesfalls aus der Nichtzulassung des Kraftfahrzeuges ergeben würden, zu vermeiden. Damit war seine Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB) aber zwangsläufig, ohne daß es hiefür einer näheren Begründung bedurfte, auf eine Schädigung des Staates an seinem konkreten Recht, nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr auszuschließen, gerichtet. Das Erstgericht hat sohin das Vorliegen einer nach dem § 108 Abs. 1 StGB tatbestandsmäßigen Schädigungsabsicht mängelfrei begründet und in rechtlicher Hinsicht frei von Rechtsirrtum bejaht. Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer schließlich eine Nichtigkeit im Sinne der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO in der Nichtanwendung des § 42 StGB Voraussetzung einer Straflosigkeit aus dem Grunde mangelnder Strafwürdigkeit der Tat ist u. a., daß die Schuld des Täters gering ist, das tatbildmäßige Verhalten des Täters also hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erheblich zurückbleibt (vgl. LSK 1976/346 = EvBl. 1977/102; LSK 1976/379 u.a.). Diese Voraussetzung trifft hier insbesondere im Hinblick auf die den Urteilsfeststellungen zufolge vorliegende Wiederholung der Rechtsverletzung nicht zu. Die Tatbegehung während einer Probezeit nach gerichtlicher Verurteilung und die im Zusammenhang mit seinem Mopedbesitz stehenden Verwaltungsstrafen zeigen überdies, daß eine Bestrafung des Angeklagten (auch deshalb) geboten ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (vgl. abermals 9 Os 103/78).Unbegründet ist ferner der Vorwurf, das angefochtene Urteil sei bezüglich des Tatbestandserfordernisses der Absichtlichkeit mit Begründungs- oder Feststellungsmängeln behaftet. Das Vergehen der Täuschung setzt absichtliches Handeln im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StGB nicht bezüglich der Tat- (=Täuschungs-)handlung als solcher, sondern (nur) bezüglich der Schadenszufügung voraus vergleiche RZ 1977/69 - LSK 1977/77; EvBl. 1978/178; 9 Os 103/78). Im vorliegenden Fall nahm das Erstgericht aber an, daß die Tat des Angeklagten dem Zweck diente, Sicherheitsorganen im Falle einer Verkehrskontrolle vorzutäuschen, daß das im Zulassungsschein bezeichnete Moped mit dem von ihm benützten ident sei vergleiche S. 49, 52 d. A), also Schwierigkeiten, die sich diesfalls aus der Nichtzulassung des Kraftfahrzeuges ergeben würden, zu vermeiden. Damit war seine Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) aber zwangsläufig, ohne daß es hiefür einer näheren Begründung bedurfte, auf eine Schädigung des Staates an seinem konkreten Recht, nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr auszuschließen, gerichtet. Das Erstgericht hat sohin das Vorliegen einer nach dem Paragraph 108, Absatz eins, StGB tatbestandsmäßigen Schädigungsabsicht mängelfrei begründet und in rechtlicher Hinsicht frei von Rechtsirrtum bejaht. Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer schließlich eine Nichtigkeit im Sinne der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO in der Nichtanwendung des Paragraph 42, StGB Voraussetzung einer Straflosigkeit aus dem Grunde mangelnder Strafwürdigkeit der Tat ist u. a., daß die Schuld des Täters gering ist, das tatbildmäßige Verhalten des Täters also hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erheblich zurückbleibt vergleiche LSK 1976/346 = EvBl. 1977/102; LSK 1976/379 u.a.). Diese Voraussetzung trifft hier insbesondere im Hinblick auf die den Urteilsfeststellungen zufolge vorliegende Wiederholung der Rechtsverletzung nicht zu. Die Tatbegehung während einer Probezeit nach gerichtlicher Verurteilung und die im Zusammenhang mit seinem Mopedbesitz stehenden Verwaltungsstrafen zeigen überdies, daß eine Bestrafung des Angeklagten (auch deshalb) geboten ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten vergleiche abermals 9 Os 103/78).
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war sohin zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten gemäß § 11 JGG, 37 Abs. 1, 108 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen, für den Fall der Uneinbringlichkeit 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wobei es den einzelnen Tagessatz mit 60,-- S festsetzte. Dabei wertete es als erschwerend die Vorstrafe, der gleichfalls ein gewichtiger Verstoß gegen die Sicherheitseinrichtungen im Straßenverkehr zugrunde lag (§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB) und daher die gleichgültige und nahezu ablehnende Einstellung des Angeklagten zu diesen Schutzvorschriften erkennen lasse, als mildernd hingegen das (Teil-)Geständnis und den Umstand, daß die Tat beim Versuch geblieben sei.Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten gemäß Paragraph 11, JGG, 37 Absatz eins, 108, Absatz eins, StGB eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen, für den Fall der Uneinbringlichkeit 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wobei es den einzelnen Tagessatz mit 60,-- S festsetzte. Dabei wertete es als erschwerend die Vorstrafe, der gleichfalls ein gewichtiger Verstoß gegen die Sicherheitseinrichtungen im Straßenverkehr zugrunde lag (Paragraph 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB) und daher die gleichgültige und nahezu ablehnende Einstellung des Angeklagten zu diesen Schutzvorschriften erkennen lasse, als mildernd hingegen das (Teil-)Geständnis und den Umstand, daß die Tat beim Versuch geblieben sei.
Mit seiner Berufung bekämpft der Angeklagte primär die Nichtanwendung der bedingten Verurteilung nach § 13 Abs. 1 JGG; in eventu strebt er die Gewährung bedingter Strafnachsicht nach § 43 Abs. 1 StGB sowie eine Reduzierung sowohl der Anzahl als auch der Höhe des einzelnen Tagessatzes an.Mit seiner Berufung bekämpft der Angeklagte primär die Nichtanwendung der bedingten Verurteilung nach Paragraph 13, Absatz eins, JGG; in eventu strebt er die Gewährung bedingter Strafnachsicht nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB sowie eine Reduzierung sowohl der Anzahl als auch der Höhe des einzelnen Tagessatzes an.
Die Berufung ist nach keiner Richtung hin im Recht. Das Erstgericht hat die vorhandenen Strafzumessungsgründe - abgesehen davon, daß dem Milderungsgrund nach § 34 Z 17 StGB im vorliegenden Fall keine nennenswerte Bedeutung zukommt, weil der Angeklagte weder ein reumütiges Geständnis abgelegt noch durch seine Aussage erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat - im wesentlichen vollständig erfaßt; es hat sie aber auch zutreffend gewürdigt und den Angeklagten mit Recht angesichts seines belasteten Vorlebens weder einer (nochmaligen) bedingten Verurteilung nach § 13 JGG, noch einer bedingten Strafnachsicht nach § 43 Abs. 1 StGB für würdig erachtet. Da im übrigen die Anzahl der verhängten Tagessätze der Persönlichkeit des Angeklagten und dem Schuld- und Unrechtsgehalt seiner Verfehlung ebenso gerecht wird wie die Höhe des einzelnen Tagessatzes seiner wirtschaftlichen Leistungskraft mußte der im ganzen unbegründeten Berufung ein Erfolg versagt bleiben.Die Berufung ist nach keiner Richtung hin im Recht. Das Erstgericht hat die vorhandenen Strafzumessungsgründe - abgesehen davon, daß dem Milderungsgrund nach Paragraph 34, Ziffer 17, StGB im vorliegenden Fall keine nennenswerte Bedeutung zukommt, weil der Angeklagte weder ein reumütiges Geständnis abgelegt noch durch seine Aussage erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat - im wesentlichen vollständig erfaßt; es hat sie aber auch zutreffend gewürdigt und den Angeklagten mit Recht angesichts seines belasteten Vorlebens weder einer (nochmaligen) bedingten Verurteilung nach Paragraph 13, JGG, noch einer bedingten Strafnachsicht nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB für würdig erachtet. Da im übrigen die Anzahl der verhängten Tagessätze der Persönlichkeit des Angeklagten und dem Schuld- und Unrechtsgehalt seiner Verfehlung ebenso gerecht wird wie die Höhe des einzelnen Tagessatzes seiner wirtschaftlichen Leistungskraft mußte der im ganzen unbegründeten Berufung ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.