Gründe:
Mit dem auf dem (einstimmigen) Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Walter K*** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt, weil er am 6. September 1985 in Bruckneudorf (seine Ehefrau) Anna K*** dadurch vorsätzlich getötet hat, daß er mit einem Messerbajonett in Dolchform mit zweischneidiger, spitz zulaufender, 43,5 cm langer Klinge vorerst der vor ihm flüchtenden Frau zumindest vier wuchtige Hiebe gegen den Kopf und den Nacken sowie gegen die Rückenpartie versetzte und sodann der schwerst verletzt bäuchlings auf dem Boden Liegenden insgesamt 23 Stiche in den Rücken zufügte, von denen 20 den Rumpf gänzlich durchdrangen, mehrere die Lungen, die Leber sowie das Darmgekröse perforierten und einer das Herz durchstach. Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer allein auf die Z 1 des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. In deren Ausführung rügt er das Urteil als nichtig, weil das Mitglied (Beisitzer) des Schwurgerichtshofes Richter Dr. Alois P*** während des Vorverfahrens "zweimal faktisch als Untersuchungsrichter tätig gewesen" sei, indem Dr. P*** am 6.September 1985 die Bestellung des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Doz.Dr.B*** (zwecks Vornahme eines Ortsaugenscheines und Durchführung der Leichenöffnung) angeordnet und außerdem am 8.Oktober 1985 mit ihm (dem Angeklagten) nach Vorführung aus der Untersuchungshaft eine "persönliche Aussprache" geführt habe; der genannte Richter sei daher gemäß § 68 Abs. 2 StPO von der Mitwirkung an der Hauptverhandlung - in der er diese Ausgeschlossenheit sogleich geltend gemacht habe - ausgeschlossen gewesen.Mit dem auf dem (einstimmigen) Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Walter K*** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt, weil er am 6. September 1985 in Bruckneudorf (seine Ehefrau) Anna K*** dadurch vorsätzlich getötet hat, daß er mit einem Messerbajonett in Dolchform mit zweischneidiger, spitz zulaufender, 43,5 cm langer Klinge vorerst der vor ihm flüchtenden Frau zumindest vier wuchtige Hiebe gegen den Kopf und den Nacken sowie gegen die Rückenpartie versetzte und sodann der schwerst verletzt bäuchlings auf dem Boden Liegenden insgesamt 23 Stiche in den Rücken zufügte, von denen 20 den Rumpf gänzlich durchdrangen, mehrere die Lungen, die Leber sowie das Darmgekröse perforierten und einer das Herz durchstach. Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer allein auf die Ziffer eins, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. In deren Ausführung rügt er das Urteil als nichtig, weil das Mitglied (Beisitzer) des Schwurgerichtshofes Richter Dr. Alois P*** während des Vorverfahrens "zweimal faktisch als Untersuchungsrichter tätig gewesen" sei, indem Dr. P*** am 6.September 1985 die Bestellung des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Doz.Dr.B*** (zwecks Vornahme eines Ortsaugenscheines und Durchführung der Leichenöffnung) angeordnet und außerdem am 8.Oktober 1985 mit ihm (dem Angeklagten) nach Vorführung aus der Untersuchungshaft eine "persönliche Aussprache" geführt habe; der genannte Richter sei daher gemäß Paragraph 68, Absatz 2, StPO von der Mitwirkung an der Hauptverhandlung - in der er diese Ausgeschlossenheit sogleich geltend gemacht habe - ausgeschlossen gewesen.
Zum erstbezeichneten Vorwurf ergibt sich zwar aus dem an das Landesgericht Eisenstadt zum AZ 5 a Ns 138/85 gerichteten Bericht (ON 43) des Institutes für gerichtliche Medizin der Universität Wien über die Teilnahme des Sachverständigen Doz.Dr.B*** am Ortsaugenschein (im Wohnhaus der Eheleute K***), daß gegen Mittag des 6.September 1985 "von Seiten des Landesgerichtes Eisenstadt (Dr. P***)" die telefonische Verständigung erfolgte, wonach aus Anlaß eines Mordes in Bruckneudorf die Durchführung eines Lokalaugenscheins mit anschließender Leichenöffnung notwendig sei. Hiezu hat jedoch der genannte Richter in dem von ihm verfaßten Amtsvermerk vom 16.Mai 1986 (ON 90) unter Hinweis auf die Aktenlage aufklärend berichtet, daß Augenschein und Obduktion am 6.September 1985 nicht von ihm, sondern vom zuständigen Untersuchungsrichter Dr. W*** angeordnet (vgl. S 5, 11/I) und auch durchgeführt wurden (S 1, 77/II), wogegen er die offensichtlich aus Versehen erfolgte Erwähnung seines Namens in dem bezeichneten Bericht (ON 43) damit erklärte, daß (auch) er an dem genannten Tag (6.September 1985) in einer anderen Strafsache (nämlich zum AZ 5 a Vr 369/85 des Landesgerichtes Eisenstadt) die Durchführung einer Obduktion angeordnet und in diesem Zusammenhang mit Dr. B*** (fernmündlich) Rücksprache gehalten habe (S 227, 231/III). Hieraus ergibt sich zweifelsfrei, daß Dr. P*** insoweit in der den Beschwerdeführer betreffenden Sache als Untersuchungsrichter jedenfalls nicht tätig gewesen ist.Zum erstbezeichneten Vorwurf ergibt sich zwar aus dem an das Landesgericht Eisenstadt zum AZ 5 a Ns 138/85 gerichteten Bericht (ON 43) des Institutes für gerichtliche Medizin der Universität Wien über die Teilnahme des Sachverständigen Doz.Dr.B*** am Ortsaugenschein (im Wohnhaus der Eheleute K***), daß gegen Mittag des 6.September 1985 "von Seiten des Landesgerichtes Eisenstadt (Dr. P***)" die telefonische Verständigung erfolgte, wonach aus Anlaß eines Mordes in Bruckneudorf die Durchführung eines Lokalaugenscheins mit anschließender Leichenöffnung notwendig sei. Hiezu hat jedoch der genannte Richter in dem von ihm verfaßten Amtsvermerk vom 16.Mai 1986 (ON 90) unter Hinweis auf die Aktenlage aufklärend berichtet, daß Augenschein und Obduktion am 6.September 1985 nicht von ihm, sondern vom zuständigen Untersuchungsrichter Dr. W*** angeordnet vergleiche S 5, 11/I) und auch durchgeführt wurden (S 1, 77/II), wogegen er die offensichtlich aus Versehen erfolgte Erwähnung seines Namens in dem bezeichneten Bericht (ON 43) damit erklärte, daß (auch) er an dem genannten Tag (6.September 1985) in einer anderen Strafsache (nämlich zum AZ 5 a römisch fünf r 369/85 des Landesgerichtes Eisenstadt) die Durchführung einer Obduktion angeordnet und in diesem Zusammenhang mit Dr. B*** (fernmündlich) Rücksprache gehalten habe (S 227, 231/III). Hieraus ergibt sich zweifelsfrei, daß Dr. P*** insoweit in der den Beschwerdeführer betreffenden Sache als Untersuchungsrichter jedenfalls nicht tätig gewesen ist.
Gleiches gilt für die am 8.Oktober 1985 erfolgte Aussprache des Angeklagten mit dem genannten Richter. Seine Vorführung aus der Untersuchungshaft hat Dr. P*** auf Grund des (mit Freitag, den 4. Oktober 1985 datierten und am Montag, den 7.Oktober 1985 beim Landesgericht Eisenstadt eingelangten) schriftlichen Ansuchens des Inhalts: "Ich bitte um dringende persönliche Aussprache" (vgl. S 229/III) deshalb veranlaßt, weil sich der nach der Geschäftsverteilung zuständige Untersuchungsrichter Mag. T*** in der Woche vom 7. bis 11.Oktober 1985 auf Urlaub befand und dessen - überwiegend in Zivilsachen tätiger - Vertreter Dr. W*** verhindert war.Gleiches gilt für die am 8.Oktober 1985 erfolgte Aussprache des Angeklagten mit dem genannten Richter. Seine Vorführung aus der Untersuchungshaft hat Dr. P*** auf Grund des (mit Freitag, den 4. Oktober 1985 datierten und am Montag, den 7.Oktober 1985 beim Landesgericht Eisenstadt eingelangten) schriftlichen Ansuchens des Inhalts: "Ich bitte um dringende persönliche Aussprache" vergleiche S 229/III) deshalb veranlaßt, weil sich der nach der Geschäftsverteilung zuständige Untersuchungsrichter Mag. T*** in der Woche vom 7. bis 11.Oktober 1985 auf Urlaub befand und dessen - überwiegend in Zivilsachen tätiger - Vertreter Dr. W*** verhindert war.
Nach den im wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und des Richters Dr. P*** (vgl. S 115 ff, 225 ff, 229/III) waren Gegenstand dieser Aussprache ein damals in Purbach erfolgter Einbruch in eine dem Angeklagten gehörige Hütte, in welchem Zusammenhang er seine Ausführung zwecks Ermittlung des tatsächlichen Schadensumfanges anstrebte, und die Sorge des Angeklagten um seine (drei) Kinder (S 116 f, 118, 225 f/III).Nach den im wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und des Richters Dr. P*** vergleiche S 115 ff, 225 ff, 229/III) waren Gegenstand dieser Aussprache ein damals in Purbach erfolgter Einbruch in eine dem Angeklagten gehörige Hütte, in welchem Zusammenhang er seine Ausführung zwecks Ermittlung des tatsächlichen Schadensumfanges anstrebte, und die Sorge des Angeklagten um seine (drei) Kinder (S 116 f, 118, 225 f/III).