Soweit der Angeklagte hiebei zunächst im Ausspruch des Erstgerichtes, OLGR Franz K, Dr. F.G. H und Dr. Friedrich I hätten als Zeugen übereinstimmend deponiert, es habe auf Grund der Angaben des Angeklagten als Partei im vorangeführten Zivilverfahren kein Zweifel darüber bestanden, daß er die Verfälschung vorgenommen und zugegeben habe (S 237), eine aktenwidrige Wiedergabe der zeugenschaftlichen Bekundungen der genannten Personen erblickt, ist dieser Mangel nicht gegeben, weil das Urteil im betreffenden Punkt eine aktengetreue Zusammenfassung des wesentlichen Sinngehalts der in Rede stehenden Zeugenaussagen enthält. So sagte Rechtsanwalt Dr. H als Zeuge in der Hauptverhandlung (S 216 d.A) sinngemäß aus, daß er die Erklärung des Angeklagten bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 19.4.1972 zwar nicht mehr wörtlich in Erinnerung habe, es aber nach dem ganzen Gang der Verhandlung klar gewesen sei und überhaupt keinen Zweifel gegeben habe, daß der Angeklagte die Urkunde 'gefälscht' hatte. Der Zeuge OLGR K bekundete (S 217/218 d.A), der Angeklagte habe ihm bei seiner Parteienvernehmung auf Vorhalt geantwortet, das 'Schuldanerkenntnis' sei in seinem Formular nicht gestanden, er habe es nachträglich hineingeschrieben, wobei dies klar und deutlich so zu verstehen war, daß die Einfügung nach der Unterschriftsleistung B erfolgt sei. Rechtsanwalt Dr. I (S 219/220 d.A) berief sich vorerst darauf, daß ihm eine Äußerung seines damaligen Klienten A, womit dieser die Verfälschung zugegeben habe, nicht erinnerlich sei und er sich überhaupt an Details nicht mehr so genau zu erinnern vermöge, mußte aber dann doch eine Erinnerung daran mitteilen, daß 'etwas nachträglich von seiner (des Angeklagten) Hand geschrieben wurde' und schließlich überhaupt einräumen: 'Es war für uns klar, daß A zugegeben hat, daß er dieses Schuldanerkenntnis nach Unterschrift des B eingefügt hat'. Die bekämpfte Urteilsannahme ist durch diese Verfahrensergebnisse gleichzeitig - auch sonst - mängelfrei begründet.Soweit der Angeklagte hiebei zunächst im Ausspruch des Erstgerichtes, OLGR Franz K, Dr. F.G. H und Dr. Friedrich römisch eins hätten als Zeugen übereinstimmend deponiert, es habe auf Grund der Angaben des Angeklagten als Partei im vorangeführten Zivilverfahren kein Zweifel darüber bestanden, daß er die Verfälschung vorgenommen und zugegeben habe (S 237), eine aktenwidrige Wiedergabe der zeugenschaftlichen Bekundungen der genannten Personen erblickt, ist dieser Mangel nicht gegeben, weil das Urteil im betreffenden Punkt eine aktengetreue Zusammenfassung des wesentlichen Sinngehalts der in Rede stehenden Zeugenaussagen enthält. So sagte Rechtsanwalt Dr. H als Zeuge in der Hauptverhandlung (S 216 d.A) sinngemäß aus, daß er die Erklärung des Angeklagten bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 19.4.1972 zwar nicht mehr wörtlich in Erinnerung habe, es aber nach dem ganzen Gang der Verhandlung klar gewesen sei und überhaupt keinen Zweifel gegeben habe, daß der Angeklagte die Urkunde 'gefälscht' hatte. Der Zeuge OLGR K bekundete (S 217/218 d.A), der Angeklagte habe ihm bei seiner Parteienvernehmung auf Vorhalt geantwortet, das 'Schuldanerkenntnis' sei in seinem Formular nicht gestanden, er habe es nachträglich hineingeschrieben, wobei dies klar und deutlich so zu verstehen war, daß die Einfügung nach der Unterschriftsleistung B erfolgt sei. Rechtsanwalt Dr. römisch eins (S 219/220 d.A) berief sich vorerst darauf, daß ihm eine Äußerung seines damaligen Klienten A, womit dieser die Verfälschung zugegeben habe, nicht erinnerlich sei und er sich überhaupt an Details nicht mehr so genau zu erinnern vermöge, mußte aber dann doch eine Erinnerung daran mitteilen, daß 'etwas nachträglich von seiner (des Angeklagten) Hand geschrieben wurde' und schließlich überhaupt einräumen: 'Es war für uns klar, daß A zugegeben hat, daß er dieses Schuldanerkenntnis nach Unterschrift des B eingefügt hat'. Die bekämpfte Urteilsannahme ist durch diese Verfahrensergebnisse gleichzeitig - auch sonst - mängelfrei begründet.
Wenn der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Beweiskraft gerichtlicher Protokolle des weiteren ins Treffen führt, das Erstgericht habe sich nicht hinreichend mit dem Umstand auseinandergesetzt, daß dem vom seinerzeitigen Verhandlungsrichter OLGR K diktierten Tagsatzungsprotokoll kein Zugeständnis der nachträglichen Ergänzung und damit Verfälschung des §AMTC- 'Protokolls' seitens des nunmehrigen Angeklagten zu entnehmen sei, so übersieht er zunächst, daß ein im zivilgerichtlichen Verfahren vorschriftsmäßig aufgenommenes Protokoll zwar gemäß dem § 215 Abs 1 ZPO soweit nicht ein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt, vollen Beweis über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung liefert, jedoch schon im Zivilprozeß selbst ein Gegenbeweis zulässig ist und die zitierte Bestimmung umso weniger an der Befugnis des zur objektiven Wahrheitsfindung verpflichteten Strafgerichtes zu ändern vermag, einen nicht protokollierten Teil einer Aussage vor einem Zivilrichter auf Grund der ihm hierüber vorliegenden (anderen) Beweisergebnisse (als wirklich vorgekommen) festzustellen. Die unterbliebene niederschriftliche Beurkundung von Angaben oder sonstigen Vorgängen bedeutet demnach keinen unwiderlegbaren Nachweis dafür, daß eine derartige Aussage nicht gemacht wurde oder das Ereignis nicht stattfand.Wenn der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Beweiskraft gerichtlicher Protokolle des weiteren ins Treffen führt, das Erstgericht habe sich nicht hinreichend mit dem Umstand auseinandergesetzt, daß dem vom seinerzeitigen Verhandlungsrichter OLGR K diktierten Tagsatzungsprotokoll kein Zugeständnis der nachträglichen Ergänzung und damit Verfälschung des §AMTC- 'Protokolls' seitens des nunmehrigen Angeklagten zu entnehmen sei, so übersieht er zunächst, daß ein im zivilgerichtlichen Verfahren vorschriftsmäßig aufgenommenes Protokoll zwar gemäß dem Paragraph 215, Absatz eins, ZPO soweit nicht ein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt, vollen Beweis über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung liefert, jedoch schon im Zivilprozeß selbst ein Gegenbeweis zulässig ist und die zitierte Bestimmung umso weniger an der Befugnis des zur objektiven Wahrheitsfindung verpflichteten Strafgerichtes zu ändern vermag, einen nicht protokollierten Teil einer Aussage vor einem Zivilrichter auf Grund der ihm hierüber vorliegenden (anderen) Beweisergebnisse (als wirklich vorgekommen) festzustellen. Die unterbliebene niederschriftliche Beurkundung von Angaben oder sonstigen Vorgängen bedeutet demnach keinen unwiderlegbaren Nachweis dafür, daß eine derartige Aussage nicht gemacht wurde oder das Ereignis nicht stattfand.
Das Erstgericht war daher vorliegend befugt (§ 258 Abs 2 StPO), trotz der Nichtprotokollierung eines Zugeständnisses der Verfälschung durch den (nunmehrigen) Angeklagten im erwähnten Zivilverfahren im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung dieses, aus der bezüglichen Verhandlungsschrift nicht ersichtliche Eingeständnis auf Grund anderer Beweisergebnisse als nachgewiesen anzusehen. Das hat es getan und sich dabei - entgegen den Beschwerdebehauptungen - auch ausdrücklich (S 237) mit der - insoferne als mangelhaft betrachteten - Protokollierung im Verfahren vor dem Zivilgericht auseinandergesetzt.Das Erstgericht war daher vorliegend befugt (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), trotz der Nichtprotokollierung eines Zugeständnisses der Verfälschung durch den (nunmehrigen) Angeklagten im erwähnten Zivilverfahren im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung dieses, aus der bezüglichen Verhandlungsschrift nicht ersichtliche Eingeständnis auf Grund anderer Beweisergebnisse als nachgewiesen anzusehen. Das hat es getan und sich dabei - entgegen den Beschwerdebehauptungen - auch ausdrücklich (S 237) mit der - insoferne als mangelhaft betrachteten - Protokollierung im Verfahren vor dem Zivilgericht auseinandergesetzt.
Ob aber - wie der Beschwerdeführer im Zuge seiner Mängelrüge ferner zur Sprache bringt - Josef B sen seinerseits ebenfalls erst nach der beiderseitigen Unterfertigung der §AMTC-'Protokolle' die auf seinem 'Protokoll' nunmehr befindliche Skizze oder einen Teil davon angefertigt hat, ist - ganz abgesehen von der Frage nach einer objektiven Unrichtigkeit dieser Skizze und einer mit der Anfertigung bzw Vervollständigung verbundenen Täuschungsabsicht des Josef B sen - völlig belanglos; eine allfällige derartige Ergänzung hat mit der allein den Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bildenden, dem Angeklagten A (in gänzlich anderer Beziehung) angelasteten Verfälschung seines '§AMTC-Protokolls' mit Täuschungs-, Schädigungsund Bereicherungsvorsatz nichts zu tun und ist auch für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Josef B sen nicht von solcher Bedeutung, daß sich das Schöffengericht damit hätte besonders auseinandersetzen müssen; es hat die Überzeugung vom festgestellten Sachverhalt aus einer Reihe von Verfahrensergebnissen in ihrem inneren Zusammenhalt und lebensnahen Schlußfolgerungen gewonnen.
Schon diese, namentlich aber alle weiteren Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO, welche - vom Bestreben getragen, die den erstgerichtlichen Feststellungen zu Grunde liegenden, den Denkgesetzen wie auch der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus entsprechenden Erwägungen zu entkräften - letztere mit Gegenargumenten konfrontieren - so etwa darzutun suchen, daß der Zeuge B sen trotz einer Mehrzahl dagegen sprechender Momente - wie vom Angeklagten behauptet - plötzlich dennoch an Ort und Stelle ein schriftliches Verschuldensanerkenntnis abgegeben hat, der Sohn des Genannten, Josef B jun, darum zunächst einer Unterschriftsleistung seines Vaters ablehnend gegenübergestanden ist und verschiedenes (angeblich) gegen eine Schädigungs- und Bereicherungsabsicht des Angeklagten spreche - enthalten der Sache nach bloß eine Erärterung der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft sowie Umwertung von seitens des Erstgerichtes verwerteten Beweisergebnissen und damit eine unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach Art einer Schuldberufung, ohne daß ein Begründungsmangel formaler Art im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO aufgezeigt wird. Mit der Rechtsrüge der Z 9 lit a des § 281 Abs 1Schon diese, namentlich aber alle weiteren Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO, welche - vom Bestreben getragen, die den erstgerichtlichen Feststellungen zu Grunde liegenden, den Denkgesetzen wie auch der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus entsprechenden Erwägungen zu entkräften - letztere mit Gegenargumenten konfrontieren - so etwa darzutun suchen, daß der Zeuge B sen trotz einer Mehrzahl dagegen sprechender Momente - wie vom Angeklagten behauptet - plötzlich dennoch an Ort und Stelle ein schriftliches Verschuldensanerkenntnis abgegeben hat, der Sohn des Genannten, Josef B jun, darum zunächst einer Unterschriftsleistung seines Vaters ablehnend gegenübergestanden ist und verschiedenes (angeblich) gegen eine Schädigungs- und Bereicherungsabsicht des Angeklagten spreche - enthalten der Sache nach bloß eine Erärterung der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft sowie Umwertung von seitens des Erstgerichtes verwerteten Beweisergebnissen und damit eine unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach Art einer Schuldberufung, ohne daß ein Begründungsmangel formaler Art im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufgezeigt wird. Mit der Rechtsrüge der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO bestreitet der Angeklagte die Eignung seines vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Verhaltens, einen Schaden herbeizuführen, mit dem Argument, daß nach ständiger Rechtsprechung in Zivilrechtssachen seit mehr als einem Jahrzehnt 'Schuldanerkenntnisse' bei Verkehrsunfällen nur dann rechtlich relevant seien, wenn sich der die Verschuldenserklärung abgebende Unfallsbeteiligte bereit erkläre, die sich aus seiner Erklärung ergebenden rechtlichen Konsequenzen unabhängig von seiner Haftpflichtversicherung zu übernehmen. Die vorliegende Schuldanerkenntniserklärung, für welche dieses Erfordernis nicht zutreffe, sei daher 'rechtlich bedeutungslos' und vermöge keinerlei 'strafrechtliche Folgerungen' nach sich zu ziehen; dies unabhängig davon, ob sie nun vor der Unterschriftsleistung des Josef B sen oder erst nachher angebracht worden sei. Gleiches gelte für den weiteren, nach den erstgerichtlichen Feststellungen vom Angeklagten nachträglich in das §AMTC-'Protokoll' aufgenommenen Beisatz. Die Rüge ist unbegründet.
Zunächst wird der vom Angeklagten vorgenommenen Urkundenverfälschung die Eignung, durch die nachfolgende Verwendung der Urkunde andere Personen zu täuschen und zu schädigen sowie umgekehrt den Angeklagten bzw dessen Haftpflichtversicherer unrechtmäßig zu bereichern, vom Erstgericht gar nicht aus einer unmittelbaren privatrechtlichen Wirkung der Alleinverschuldensanerkenntniserklärung abgeleitet und es ist dies für die Annahme eines Betrugs auch gar nicht erforderlich. Vielmehr reicht es allein schon hin - und lediglich darauf stellte auch das Urteil zutreffend ab - daß eine derartige Urkunde in tatsächlicher Hinsicht ein gewichtiges Beweismittel darstellt, welches dafür spricht, daß die darin - für einen der im § 74 Z 7 StGB umschriebenen Zwecke (hier: 'zum Beweis einer Tatsache von rechtlicher Bedeutung') - festgehaltene Erklärung von der Person stammt, die sie nach Inhalt der Urkunde abgegeben hat, und darum - im Falle ihrer eigenmächtigen (wahrheitswidrigen) Abänderung - in besonderer Weise geeignet ist, der (den Tatsachen widersprechenden) vom Verfälscher als Unfallsbeteiligtem solcherart gegebenen anderen (für ihn günstigen) Darstellung eines bestimmten Unfallgeschehens verstärkte Glaubwürdigkeit zu verleihen und hiedurch die zur Entscheidung über die Auszahlung von Schadenersatzbeträgen oder über die Berechtigung gerichtlich geltend gemachter Schadenersatzforderungen berufenen Personen (Schadensreferenten von Versicherungsgesellschaften, Richter) mit Bezug auf entscheidungswesentliche Tatsachen zu täuschen, als Folge hievon eine Entscheidung zu bewirken, die sonst, nämlich bei richtiger Rechtsanwendung auf den wahren Sachverhalt, nicht ergangen wäre, auf diese Weise andere Personen an ihrem Vermögen schädigt und - korrespondierend - den Verfälscher selbst - allenfalls auch seinen eigenen Haftpflichtversicherer - unrechtmäßig bereichert. Die dem Angeklagten angelastete Verfälschung mit nachfolgender Verwendung der verfälschten Urkunde hatte daher - entsprechend der zutreffenden Rechtsansicht des Erstgerichts, die Eignung zur Erfüllung des objektiven Tatbestands der §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB. Die Verwirklichung der inneren Tatseite wurde vom Schöffengericht ebenfalls festgestellt und dabei den für die Wertung des Vorgehens des Angeklagten als (versuchter schwerer) Betrug (nach dem Gesagten) ausschlaggebenden Kriterien Rechnung getragen (s insbesondere S 232, 238 d.A). Daß die Verfälschung - entsprechend der Einwendung des Beschwerdeführers - auf den Zivilrechtsstreit letztlich (wegen ihrer Aufdeckung) keine 'wie immer geartete' Auswirkungen hatte, war Anlaß dafür, dem Beschwerdeführer nur einen Deliktsversuch zuzurechnen. Im übrigen spielt dieser Umstand aber ebensowenig eine Rolle wie die - relevierte - Tatsache, daß Josef B als klagende Partei im Zivilprozeß mit seinen Ansprüchen nicht zur Gänze durchdrang und aus welchen Erwägungen das - über die zugesprochenen fast 30.000 S samt Anhang hinausgehende - Mehrbegehren abgewiesen worden ist (vgl S 47 ff d.A).Zunächst wird der vom Angeklagten vorgenommenen Urkundenverfälschung die Eignung, durch die nachfolgende Verwendung der Urkunde andere Personen zu täuschen und zu schädigen sowie umgekehrt den Angeklagten bzw dessen Haftpflichtversicherer unrechtmäßig zu bereichern, vom Erstgericht gar nicht aus einer unmittelbaren privatrechtlichen Wirkung der Alleinverschuldensanerkenntniserklärung abgeleitet und es ist dies für die Annahme eines Betrugs auch gar nicht erforderlich. Vielmehr reicht es allein schon hin - und lediglich darauf stellte auch das Urteil zutreffend ab - daß eine derartige Urkunde in tatsächlicher Hinsicht ein gewichtiges Beweismittel darstellt, welches dafür spricht, daß die darin - für einen der im Paragraph 74, Ziffer 7, StGB umschriebenen Zwecke (hier: 'zum Beweis einer Tatsache von rechtlicher Bedeutung') - festgehaltene Erklärung von der Person stammt, die sie nach Inhalt der Urkunde abgegeben hat, und darum - im Falle ihrer eigenmächtigen (wahrheitswidrigen) Abänderung - in besonderer Weise geeignet ist, der (den Tatsachen widersprechenden) vom Verfälscher als Unfallsbeteiligtem solcherart gegebenen anderen (für ihn günstigen) Darstellung eines bestimmten Unfallgeschehens verstärkte Glaubwürdigkeit zu verleihen und hiedurch die zur Entscheidung über die Auszahlung von Schadenersatzbeträgen oder über die Berechtigung gerichtlich geltend gemachter Schadenersatzforderungen berufenen Personen (Schadensreferenten von Versicherungsgesellschaften, Richter) mit Bezug auf entscheidungswesentliche Tatsachen zu täuschen, als Folge hievon eine Entscheidung zu bewirken, die sonst, nämlich bei richtiger Rechtsanwendung auf den wahren Sachverhalt, nicht ergangen wäre, auf diese Weise andere Personen an ihrem Vermögen schädigt und - korrespondierend - den Verfälscher selbst - allenfalls auch seinen eigenen Haftpflichtversicherer - unrechtmäßig bereichert. Die dem Angeklagten angelastete Verfälschung mit nachfolgender Verwendung der verfälschten Urkunde hatte daher - entsprechend der zutreffenden Rechtsansicht des Erstgerichts, die Eignung zur Erfüllung des objektiven Tatbestands der Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. Die Verwirklichung der inneren Tatseite wurde vom Schöffengericht ebenfalls festgestellt und dabei den für die Wertung des Vorgehens des Angeklagten als (versuchter schwerer) Betrug (nach dem Gesagten) ausschlaggebenden Kriterien Rechnung getragen (s insbesondere S 232, 238 d.A). Daß die Verfälschung - entsprechend der Einwendung des Beschwerdeführers - auf den Zivilrechtsstreit letztlich (wegen ihrer Aufdeckung) keine 'wie immer geartete' Auswirkungen hatte, war Anlaß dafür, dem Beschwerdeführer nur einen Deliktsversuch zuzurechnen. Im übrigen spielt dieser Umstand aber ebensowenig eine Rolle wie die - relevierte - Tatsache, daß Josef B als klagende Partei im Zivilprozeß mit seinen Ansprüchen nicht zur Gänze durchdrang und aus welchen Erwägungen das - über die zugesprochenen fast 30.000 S samt Anhang hinausgehende - Mehrbegehren abgewiesen worden ist vergleiche S 47 ff d.A).
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über den Angkelagten nach § 147 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 37 StGB eine Geldstrafe in der Höhe von 240 (zweihundertvierzig) Tagessätzen zu je 183 (hundertdreiundachtzig) Schilling, im Falle der Uneinbringlichkeit 120 (hundertzwanzig) Tage Ersatzfreiheitsstrafe.Das Erstgericht verhängte über den Angkelagten nach Paragraph 147, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 37, StGB eine Geldstrafe in der Höhe von 240 (zweihundertvierzig) Tagessätzen zu je 183 (hundertdreiundachtzig) Schilling, im Falle der Uneinbringlichkeit 120 (hundertzwanzig) Tage Ersatzfreiheitsstrafe.
Bei der Strafbemessung nahm es als erschwerend an den zweimaligen Versuch, den relativ hohen Schaden, auf den der Vorsatz gerichtet war, sowie die mehrfache Qualifikation des Betruges, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, die Tatsache, daß es in beiden Fällen beim Versuch (eines Betruges) geblieben ist sowie den Umstand, daß (im Zeitpunkt der Urteilsfällung I. Instanz) die Taten schon mehr als drei Jahre zurücklagen und sich der Angeklagte seither wohlverhalten hat.Bei der Strafbemessung nahm es als erschwerend an den zweimaligen Versuch, den relativ hohen Schaden, auf den der Vorsatz gerichtet war, sowie die mehrfache Qualifikation des Betruges, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, die Tatsache, daß es in beiden Fällen beim Versuch (eines Betruges) geblieben ist sowie den Umstand, daß (im Zeitpunkt der Urteilsfällung römisch eins. Instanz) die Taten schon mehr als drei Jahre zurücklagen und sich der Angeklagte seither wohlverhalten hat.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Geldstrafe 'auf die Hälfte' an.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen
richtig festgestellt.
So ist dem Angeklagten - entgegen dessen Ansicht -
ein zweifacher Betrugsversuch zutreffend vorgeworfen worden, weil er durch Täuschung verschiedener Personen unterschiedliche Schadenserfolge herbeizuführen, nämlich auf betrügerische Weise einerseits den Haftpflichtversicherer des Unfallsgegners zur Liquidierung seiner eigenen Ersatzforderung zu veranlassen (Pkt 1) und andererseits die Durchsetzung der bezüglichen Forderung dieses Gegners (gegen ihn selbst und seinen Haftpflichtversicherer) zu vereiteln getrachtet hat (Pkt 2). Auch ist der Betrug gemäß der Z 1 des ersten Absatzes und entsprechend dem Absatz 2, also zweifach nach § 147 StGB qualifiziert. Sorgepflichten stellen keinen Milderungsgrund dar. Sie sind allerdings bei der Verhängung von Geldstrafen im Rahmen der Beurteilung der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers für die Festsetzung der Höhe des Tagessatzes zu beachten (§ 19 Abs 2 StPO) und wurden insoferne ohnedies berücksichtigt. Die Höhe des Tagessatzes ist hienach angemessen, die Anzahl der Tagessätze nach den für deren Bestimmung maßgebenden Momenten (§ 32 StGB) gerechtfertigt.ein zweifacher Betrugsversuch zutreffend vorgeworfen worden, weil er durch Täuschung verschiedener Personen unterschiedliche Schadenserfolge herbeizuführen, nämlich auf betrügerische Weise einerseits den Haftpflichtversicherer des Unfallsgegners zur Liquidierung seiner eigenen Ersatzforderung zu veranlassen (Pkt 1) und andererseits die Durchsetzung der bezüglichen Forderung dieses Gegners (gegen ihn selbst und seinen Haftpflichtversicherer) zu vereiteln getrachtet hat (Pkt 2). Auch ist der Betrug gemäß der Ziffer eins, des ersten Absatzes und entsprechend dem Absatz 2, also zweifach nach Paragraph 147, StGB qualifiziert. Sorgepflichten stellen keinen Milderungsgrund dar. Sie sind allerdings bei der Verhängung von Geldstrafen im Rahmen der Beurteilung der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers für die Festsetzung der Höhe des Tagessatzes zu beachten (Paragraph 19, Absatz 2, StPO) und wurden insoferne ohnedies berücksichtigt. Die Höhe des Tagessatzes ist hienach angemessen, die Anzahl der Tagessätze nach den für deren Bestimmung maßgebenden Momenten (Paragraph 32, StGB) gerechtfertigt.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.