Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0093494×

Rechtssatz RS0093494

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093494

Geschäftszahl

9Os103/75

Entscheidungsdatum

08.07.1976

Rechtssatz

Für den Urkundenbetrug genügt es, daß die Urkunde in tatsächlicher Hinsicht ein gewichtiges Beweismittel darstellt, welches dafür spricht, daß die darin - für einen der in Paragraph 74, Ziffer 7, StGB umschriebenen Zwecke - festgehaltene Erklärung von der Person stammt, die sie nach Inhalt der Urkunde abgegeben hat, und darum - im Falle ihrer eigenmächtigen (wahrscheinlichen) Abänderung - in besonderer Weise geeignet ist, der vom Verfälscher gegebenen wahrheitswidrigen Darstellung verstärkte Glaubwürdigkeit zu verleihen.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 103/75
    Entscheidungstext OGH 08.07.1976 9 Os 103/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093494

Dokumentnummer

JJR_19760708_OGH0002_0090OS00103_7500000_002