Begründung:
Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23.Jänner 1973 (rechtskräftig seit 26.Jänner 1973), GZ 5 E Vr 3579/72-20, wurde Roman J*** des (am 22.April 1971) begangenen Verbrechens des Diebstahls nach §§ 171, 176 I lit. b StG 1945 schuldig erkannt und nach §§ 55, 178, 180 StG 1945 zu zwei Monaten schwerem Kerker, verschärft durch zwei Fasttage, verurteilt. Diese Strafe konnte zunächst nicht in Vollzug gesetzt werden, weil der Verurteilte unbekannten Aufenthaltes (wie sich nachträglich herausstellte: ins Ausland verzogen) war.Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23.Jänner 1973 (rechtskräftig seit 26.Jänner 1973), GZ 5 E römisch fünf r 3579/72-20, wurde Roman J*** des (am 22.April 1971) begangenen Verbrechens des Diebstahls nach Paragraphen 171, 176, römisch eins Litera b, StG 1945 schuldig erkannt und nach Paragraphen 55, 178, 180, StG 1945 zu zwei Monaten schwerem Kerker, verschärft durch zwei Fasttage, verurteilt. Diese Strafe konnte zunächst nicht in Vollzug gesetzt werden, weil der Verurteilte unbekannten Aufenthaltes (wie sich nachträglich herausstellte: ins Ausland verzogen) war.
Ferner wurde mit Beschluß des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 31.August 1973, AZ 14 Vr 2324/73 (nunmehr 20 Vr 2901/85) gegen Roman J*** die Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens nach § 6 Abs. 1 SuchtgiftG (damalige Fassung) unter Bedacht auf § 9 Abs. 1 Z 2 SuchtgiftG (d.F.) eingeleitet und gegen ihn ein auf die Haftgründe des § 175 Abs. 1 Z 2 bis 4 StPO (d.F.) gestützter Haftbefehl erlassen. Mit Beschluß vom 14.September 1973 wurde die Veruntersuchung auch auf das Vergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG ausgedehnt. Er stand im Verdacht, im Winter 1972 100 Gramm Haschisch und im Frühjahr 1973 180 Gramm Haschisch im Postwege (jeweils in der Sohle von Sandalen verborgen) aus Indien an seine in Graz wohnhaften Freunde Reinfried H*** und Gwendolyn L*** übersendet und im Sommer 1972 in Graz 80 bis 100 Gramm Haschisch unberechtigt erworben und besessen zu haben.Ferner wurde mit Beschluß des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 31.August 1973, AZ 14 römisch fünf r 2324/73 (nunmehr 20 römisch fünf r 2901/85) gegen Roman J*** die Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG (damalige Fassung) unter Bedacht auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG (d.F.) eingeleitet und gegen ihn ein auf die Haftgründe des Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 StPO (d.F.) gestützter Haftbefehl erlassen. Mit Beschluß vom 14.September 1973 wurde die Veruntersuchung auch auf das Vergehen des Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG ausgedehnt. Er stand im Verdacht, im Winter 1972 100 Gramm Haschisch und im Frühjahr 1973 180 Gramm Haschisch im Postwege (jeweils in der Sohle von Sandalen verborgen) aus Indien an seine in Graz wohnhaften Freunde Reinfried H*** und Gwendolyn L*** übersendet und im Sommer 1972 in Graz 80 bis 100 Gramm Haschisch unberechtigt erworben und besessen zu haben.
Am 9. August 1985 um 12.30 Uhr wurde Roman J*** auf Grund dieses Haftbefehls in Birkfeld/Stmk. festgenommen und über ihn am 10.August 1985 die Untersuchungshaft aus den Gründen des § 180 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 lit. a StPO verhängt. Gegen diesen Beschluß erhob Roman J*** sofort Protokollarbeschwerde, über die bei einer für den 27.August 1985 anberaumten Haftprüfungsverhandlung entschieden werden sollte. Bereits mit Beschluß vom 26.August 1985 hat jedoch der Untersuchungsrichter, gestützt auf § 180 Abs. 4 StPO, die Untersuchungshaft "auf die Dauer" der Verbüßung der eingangs erwähnten Strafhaft "aufgehoben" und den Antritt dieser Freiheitsstrafe angeordnet, worauf die Haftprüfungsverhandlung entfiel.Am 9. August 1985 um 12.30 Uhr wurde Roman J*** auf Grund dieses Haftbefehls in Birkfeld/Stmk. festgenommen und über ihn am 10.August 1985 die Untersuchungshaft aus den Gründen des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 Litera a, StPO verhängt. Gegen diesen Beschluß erhob Roman J*** sofort Protokollarbeschwerde, über die bei einer für den 27.August 1985 anberaumten Haftprüfungsverhandlung entschieden werden sollte. Bereits mit Beschluß vom 26.August 1985 hat jedoch der Untersuchungsrichter, gestützt auf Paragraph 180, Absatz 4, StPO, die Untersuchungshaft "auf die Dauer" der Verbüßung der eingangs erwähnten Strafhaft "aufgehoben" und den Antritt dieser Freiheitsstrafe angeordnet, worauf die Haftprüfungsverhandlung entfiel.
Dem war im Strafverfahren AZ 5 E Vr 3579/72 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vorausgegangen, daß der Einzelrichter - einem irreführenden Hinweis der Staatsanwaltschaft folgend - die Voraussetzungen einer Strafnachsicht nach § 2 Abs. 1 (iVm § 1 Abs. 1 Z 3) Amnestie 1985 im vorliegenden Falle nicht als gegeben erachtet hatte, weil § 178 StG 1945 einen einheitlichen Strafsatz von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vorsah, demnach die gesetzliche Strafdrohung scheinbar über der in § 1 Abs. 1 Z 3 Amnestie 1985 normierten Dreijahresgrenze lag. Am 19.August 1985 wiederholte der Einzelrichter, nachdem er vom Untersuchungsrichter von der Einlieferung des Roman J*** verständigt worden war, die bereits im Rahmen der Endverfügung seinerzeit erlassene Strafvollzugsanordnung. Roman J*** wurde am 27.August 1985 um 8.00 Uhr in Strafhaft übernommen.Dem war im Strafverfahren AZ 5 E römisch fünf r 3579/72 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vorausgegangen, daß der Einzelrichter - einem irreführenden Hinweis der Staatsanwaltschaft folgend - die Voraussetzungen einer Strafnachsicht nach Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) Amnestie 1985 im vorliegenden Falle nicht als gegeben erachtet hatte, weil Paragraph 178, StG 1945 einen einheitlichen Strafsatz von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vorsah, demnach die gesetzliche Strafdrohung scheinbar über der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Amnestie 1985 normierten Dreijahresgrenze lag. Am 19.August 1985 wiederholte der Einzelrichter, nachdem er vom Untersuchungsrichter von der Einlieferung des Roman J*** verständigt worden war, die bereits im Rahmen der Endverfügung seinerzeit erlassene Strafvollzugsanordnung. Roman J*** wurde am 27.August 1985 um 8.00 Uhr in Strafhaft übernommen.
Über Antrag des Verteidigers erging indes am 26.September 1985 der Beschluß auf Strafnachsicht nach § 2 Abs. 1 Amnestie 1985, wobei der Einzelrichter - nunmehr rechtsrichtig (vgl. EvBl. 1951/450, 483 zur Amnestie 1950) - erkannte, daß vorliegend bloß die erste Strafstufe des § 178 StG 1945 (6 Monate bis 1 Jahr) zum Tragen gekommen war, demgemäß die gegenständliche Verurteilung eine vor dem 15. Mai 1975 begangene strafbare Handlung betroffen hatte, für die keine strengere als 3 Jahre Freiheitsstrafe angedroht gewesen war (§ 1 Abs. 1 Z 3 Amnestie 1985).Über Antrag des Verteidigers erging indes am 26.September 1985 der Beschluß auf Strafnachsicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Amnestie 1985, wobei der Einzelrichter - nunmehr rechtsrichtig vergleiche EvBl. 1951/450, 483 zur Amnestie 1950) - erkannte, daß vorliegend bloß die erste Strafstufe des Paragraph 178, StG 1945 (6 Monate bis 1 Jahr) zum Tragen gekommen war, demgemäß die gegenständliche Verurteilung eine vor dem 15. Mai 1975 begangene strafbare Handlung betroffen hatte, für die keine strengere als 3 Jahre Freiheitsstrafe angedroht gewesen war (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Amnestie 1985).
Der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe wurde noch am 26. September 1985 (die Uhrzeit ist nicht festgehalten) eingestellt, Roman J*** jedoch - ersichtlich auf Grund des Beschlusses vom 26. August 1985, also ohne daß ein gesonderter Beschluß auf (neuerliche) Verhängung der Untersuchungshaft gefaßt worden wäre - weiterhin zu AZ 20 Vr 2901/85 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz in Untersuchungshaft angehalten.Der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe wurde noch am 26. September 1985 (die Uhrzeit ist nicht festgehalten) eingestellt, Roman J*** jedoch - ersichtlich auf Grund des Beschlusses vom 26. August 1985, also ohne daß ein gesonderter Beschluß auf (neuerliche) Verhängung der Untersuchungshaft gefaßt worden wäre - weiterhin zu AZ 20 römisch fünf r 2901/85 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz in Untersuchungshaft angehalten.
Am 30.September 1985 (bei Gericht ohne erkennbaren Grund der Verzögerung erst am 4.Oktober 1985 eingelangt), gab die Staatsanwaltschaft die Erklärung ab, daß sie zur weiteren Verfolgung des Roman J*** keinen Grund fände (§ 109 Abs. 1 StPO). Das Strafverfahren wurde daraufhin am 4.Oktober 1985 eingestellt und Roman J*** am selben Tag um 14.50 Uhr auf freien Fuß gesetzt. Über seinen Antrag, ihm für die durch seine strafgerichtliche Anhaltung in Verwahrungs- und Untersuchungshaft (vom 9.August 1985,Am 30.September 1985 (bei Gericht ohne erkennbaren Grund der Verzögerung erst am 4.Oktober 1985 eingelangt), gab die Staatsanwaltschaft die Erklärung ab, daß sie zur weiteren Verfolgung des Roman J*** keinen Grund fände (Paragraph 109, Absatz eins, StPO). Das Strafverfahren wurde daraufhin am 4.Oktober 1985 eingestellt und Roman J*** am selben Tag um 14.50 Uhr auf freien Fuß gesetzt. Über seinen Antrag, ihm für die durch seine strafgerichtliche Anhaltung in Verwahrungs- und Untersuchungshaft (vom 9.August 1985,
12.30 Uhr, bis 27.August 1985, 8.00 Uhr, und vom 26.September 1985 - ohne Uhrzeit - bis 4.Oktober 1985, 14.50 Uhr) entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile aus dem Grunde des § 2 Abs. 1 lit. b StEG einen Ersatzanspruch zuzuerkennen, hat das Landesgericht für Strafsachen Graz (§ 6 Abs. 2 StEG) mit Beschluß vom 6.März 1986, GZ 20 Vr 2901/85-40, abweislich entschieden. Dieser Beschluß ist in Rechtskraft erwachsen.12.30 Uhr, bis 27.August 1985, 8.00 Uhr, und vom 26.September 1985 - ohne Uhrzeit - bis 4.Oktober 1985, 14.50 Uhr) entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile aus dem Grunde des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG einen Ersatzanspruch zuzuerkennen, hat das Landesgericht für Strafsachen Graz (Paragraph 6, Absatz 2, StEG) mit Beschluß vom 6.März 1986, GZ 20 römisch fünf r 2901/85-40, abweislich entschieden. Dieser Beschluß ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Graz (§ 6 Abs. 1 StEG) über den weiteren Antrag des Roman J***, ihm für die durch seine strafgerichtliche Anhaltung in Strafhaft (vom 27. August 1985, 8.00 Uhr, bis 26.September 1985) und daran unmittelbar anschließend in Untersuchungshaft (vom 26.September 1985 bis 4.Oktober 1985, 14.50 Uhr) entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile einen Ersatzanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. a StEG zuzuerkennen, abgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Graz (Paragraph 6, Absatz eins, StEG) über den weiteren Antrag des Roman J***, ihm für die durch seine strafgerichtliche Anhaltung in Strafhaft (vom 27. August 1985, 8.00 Uhr, bis 26.September 1985) und daran unmittelbar anschließend in Untersuchungshaft (vom 26.September 1985 bis 4.Oktober 1985, 14.50 Uhr) entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile einen Ersatzanspruch nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG zuzuerkennen, abgewiesen.
Seinen Antrag stützte Roman J*** im wesentlichen darauf, daß in Ansehung der Strafhaft der Eintritt der Strafnachsicht nach der Amnestie 1985 gemäß § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes sogleich bei Anordnung des Vollzuges der Freiheitsstrafe von Amts wegen festzustellen, in Ansehung der (Fortsetzung der) Untersuchungshaft ab 26.September 1985 aber ein Beschluß auf deren neuerliche Verhängung notwendig gewesen wäre, sodaß in beiden Fällen die strafgerichtliche Anhaltung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sei. Demgegenüber vertrat das Oberlandesgericht Graz im bekämpften Beschluß die Auffassung, daß es durch die teilweise Verbüßung der Freiheitsstrafe nach der ausschließlich zu diesem Zweck erfolgten Aufhebung (§ 180 Abs. 4 StPO) der rite verhängten Untersuchungshaft im Ergebnis zu keiner Verlängerung der Haft gekommen sei, weil die angezogenen Haftgründe die Untersuchungshaft auch nach dem 26. September 1985 gerechtfertigt hätten. Ein Beschluß auf neuerliche Verhängung der Untersuchungshaft nach Aufhebung der Strafhaft sei aber deshalb nicht erforderlich gewesen, weil durch den Beschluß des Untersuchungsrichters vom 26.August 1985 die Untersuchungshaft ohnedies nur "auf die Dauer der Verbüßung der Strafhaft" aufgehoben, sohin lediglich eine Unterbrechung der Untersuchungshaft angeordnet worden wäre.Seinen Antrag stützte Roman J*** im wesentlichen darauf, daß in Ansehung der Strafhaft der Eintritt der Strafnachsicht nach der Amnestie 1985 gemäß Paragraph 5, Absatz 2, dieses Gesetzes sogleich bei Anordnung des Vollzuges der Freiheitsstrafe von Amts wegen festzustellen, in Ansehung der (Fortsetzung der) Untersuchungshaft ab 26.September 1985 aber ein Beschluß auf deren neuerliche Verhängung notwendig gewesen wäre, sodaß in beiden Fällen die strafgerichtliche Anhaltung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sei. Demgegenüber vertrat das Oberlandesgericht Graz im bekämpften Beschluß die Auffassung, daß es durch die teilweise Verbüßung der Freiheitsstrafe nach der ausschließlich zu diesem Zweck erfolgten Aufhebung (Paragraph 180, Absatz 4, StPO) der rite verhängten Untersuchungshaft im Ergebnis zu keiner Verlängerung der Haft gekommen sei, weil die angezogenen Haftgründe die Untersuchungshaft auch nach dem 26. September 1985 gerechtfertigt hätten. Ein Beschluß auf neuerliche Verhängung der Untersuchungshaft nach Aufhebung der Strafhaft sei aber deshalb nicht erforderlich gewesen, weil durch den Beschluß des Untersuchungsrichters vom 26.August 1985 die Untersuchungshaft ohnedies nur "auf die Dauer der Verbüßung der Strafhaft" aufgehoben, sohin lediglich eine Unterbrechung der Untersuchungshaft angeordnet worden wäre.