Rechtssatz RS0087692
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0087692
Entscheidungsdatum
19.11.2019
Rechtssatz
Ein Ersatzanspruch nach dem StEG setzt - wie jede Schadenersatzforderung - einen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Normverstoß und Schadenseintritt voraus. Wäre auch bei gesetzmäßigem Vorgehen die strafgerichtliche Anhaltung (oder Verurteilung) erfolgt, so besteht kein Ersatzanspruch. Soweit eine Untersuchungshaft durch eine gesetzwidrig vollzogene (Amnestie 1985) Strafhaft substituiert (§ 180 Abs 4 StPO) wurde, ist demnach zu prüfen, ob die Fortsetzung der Anhaltung in Untersuchungshaft gerechtfertigt gewesen wäre.Ein Ersatzanspruch nach dem StEG setzt - wie jede Schadenersatzforderung - einen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Normverstoß und Schadenseintritt voraus. Wäre auch bei gesetzmäßigem Vorgehen die strafgerichtliche Anhaltung (oder Verurteilung) erfolgt, so besteht kein Ersatzanspruch. Soweit eine Untersuchungshaft durch eine gesetzwidrig vollzogene (Amnestie 1985) Strafhaft substituiert (Paragraph 180, Absatz 4, StPO) wurde, ist demnach zu prüfen, ob die Fortsetzung der Anhaltung in Untersuchungshaft gerechtfertigt gewesen wäre.
Entscheidungstexte
- 9 Os 105/86
Entscheidungstext OGH 15.10.1986 9 Os 105/86
Veröff: SSt 57/77
- 12 Os 1/88
Entscheidungstext OGH 17.11.1988 12 Os 1/88
nur: Ein Ersatzanspruch nach dem StEG setzt - wie jede Schadenersatzforderung - einen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Normverstoß und Schadenseintritt voraus. Wäre auch bei gesetzmäßigem Vorgehen die strafgerichtliche Anhaltung (oder Verurteilung) erfolgt, so besteht kein Ersatzanspruch. (T1)
- 14 Ns 18/93
Entscheidungstext OGH 09.11.1993 14 Ns 18/93
Vgl auch; nur T1; Veröff: EvBl 1994/50 S 206
- 15 Ns 4/94
Entscheidungstext OGH 12.08.1994 15 Ns 4/94
- 1 Ob 197/19f
Entscheidungstext OGH 19.11.2019 1 Ob 197/19f
Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens (hier: hypothetische Unterbringung nach dem UbG). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0087692
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2020
Dokumentnummer
JJR_19861015_OGH0002_0090OS00105_8600000_001