Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Innsbruck ausgesprochen, daß für die von Safiye K*** in der Zeit vom 4.November 1986, 14.00 Uhr, bis zum 23.Jänner 1987, 16.00 Uhr, erlittene strafgerichtliche Anhaltung im Verfahren AZ 31 Vr 3875/86 des Landesgerichtes Innsbruck die Voraussetzungen eines Ersatzanspruches nach § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StEG nicht vorliegen. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der Safiye K***, mit welcher die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß in Ansehung ihrer Anhaltung während des bezeichneten Zeitraumes die Voraussetzungen eines Ersatzanspruches nach den zitierten Gesetzesstellen gegeben sind.Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Innsbruck ausgesprochen, daß für die von Safiye K*** in der Zeit vom 4.November 1986, 14.00 Uhr, bis zum 23.Jänner 1987, 16.00 Uhr, erlittene strafgerichtliche Anhaltung im Verfahren AZ 31 römisch fünf r 3875/86 des Landesgerichtes Innsbruck die Voraussetzungen eines Ersatzanspruches nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, StEG nicht vorliegen. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der Safiye K***, mit welcher die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß in Ansehung ihrer Anhaltung während des bezeichneten Zeitraumes die Voraussetzungen eines Ersatzanspruches nach den zitierten Gesetzesstellen gegeben sind.
Aus den Akten ergibt sich hiezu:
Nachdem am 2.November 1986 gegen 2.00 Uhr die Leiche des Hüseyin K*** im Hausflur seines Wohnhauses in Innsbruck aufgefunden worden war und die gerichtsmedizinische Leichenöffnung ergeben hatte, daß der Genannte unter Verwendung eines stumpfen Würgewerkzeugs (Krawatte, Gürtel udgl) erdrosselt worden war, ergab sich im Zuge der kriminalpolizeilichen Ermittlungen auf Grund einer Reihe von Indizien der dringende Verdacht, daß die Ehefrau des Ermordeten, die damals 40-jährige Gürcü K***, und die Tochter der Eheleute K***, die damals 17-jährige Safiye K***, die Tat begangen bzw. daran mitgewirkt haben. Dieser Verdacht gründete sich insbesondere darauf, daß nach den Angaben von Zeugen - entgegen der Darstellung der beiden Verdächtigen - Hüseyin K*** seine Ehefrau und seine Tochter seit geraumer Zeit tyrannisiert habe, wobei es wiederholt auch zu Mißhandlungen gekommen sei, daß ferner Safiye K*** sich bei einer Zeugin darnach erkundigt habe, wo man Gift kaufen könne, weil sie und ihre Mutter den Vater töten wollten, und daß in der Wohnung der Familie K*** ein Ledergürtel sichergestellt wurde, der nach den Angaben der Gerichtsmediziner mit hoher Wahrscheinlichkeit als Strangulierungswerkzeug in Betracht komme. Im übrigen wird auf die Ausführungen zu 12 Ns 2/87 (= ON 57 dA) verwiesen.
Gürcü K*** und Safiye K*** wurden daraufhin am 4. November 1986, und zwar letztere um 14.00 Uhr und erstere um 14,15 Uhr, von Organen der kriminalpolizeilichen Abteilung der Bundespolizeidirektion Innsbruck wegen des Verdachtes des Mordes nach § 75 StGB aus den Haftgründen der Flucht- und Verdunkelungsgefahr und bestehender Gefahr im Verzug vorläufig festgenommen, nachdem zuvor wiederholt, indes vergeblich versucht worden war, den Sachverhalt dem diensthabenden Staatsanwalt sowie dem zuständigen Untersuchungsrichter (fernmündlich) mitzuteilen und deren Verfügungen einzuholen. Bei den anschließenden polizeilichen Einvernahmen (am 4. und am 5. bzw. am 6.November 1986) bestritten die beiden Verdächtigen, an der Mordtat beteiligt gewesen zu sein; die verdachtsbegründenden Angaben der Zeugen bezeichneten sie als unwahr.Gürcü K*** und Safiye K*** wurden daraufhin am 4. November 1986, und zwar letztere um 14.00 Uhr und erstere um 14,15 Uhr, von Organen der kriminalpolizeilichen Abteilung der Bundespolizeidirektion Innsbruck wegen des Verdachtes des Mordes nach Paragraph 75, StGB aus den Haftgründen der Flucht- und Verdunkelungsgefahr und bestehender Gefahr im Verzug vorläufig festgenommen, nachdem zuvor wiederholt, indes vergeblich versucht worden war, den Sachverhalt dem diensthabenden Staatsanwalt sowie dem zuständigen Untersuchungsrichter (fernmündlich) mitzuteilen und deren Verfügungen einzuholen. Bei den anschließenden polizeilichen Einvernahmen (am 4. und am 5. bzw. am 6.November 1986) bestritten die beiden Verdächtigen, an der Mordtat beteiligt gewesen zu sein; die verdachtsbegründenden Angaben der Zeugen bezeichneten sie als unwahr.
Gürcü K*** und Safiye K*** wurden hierauf am 6.November 1986 um 14.45 Uhr über Verfügung des Untersuchungsrichters, nachdem der Staatsanwalt Haftantrag gestellt hatte, in das landesgerichtliche Gefangenenhaus Innsbruck überstellt. Über Antrag der Staatsanwaltschaft faßte der Untersuchungsrichter am 6.November 1986 den Beschluß auf Einleitung der Voruntersuchung gegen die Genannten wegen § 75 StGB.Gürcü K*** und Safiye K*** wurden hierauf am 6.November 1986 um 14.45 Uhr über Verfügung des Untersuchungsrichters, nachdem der Staatsanwalt Haftantrag gestellt hatte, in das landesgerichtliche Gefangenenhaus Innsbruck überstellt. Über Antrag der Staatsanwaltschaft faßte der Untersuchungsrichter am 6.November 1986 den Beschluß auf Einleitung der Voruntersuchung gegen die Genannten wegen Paragraph 75, StGB.
Am 7.November 1986 wurden die beiden Beschuldigten vom Untersuchungsrichter einvernommen (ON 5 und ON 6/Bd. I) und es wurde über sie mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom selben Tag (ON 8/Bd. I) gemäß § 180 Abs. 7 (§ 180 Abs. 2 Z 1 und 2) StPO die Untersuchungshaft verhängt.Am 7.November 1986 wurden die beiden Beschuldigten vom Untersuchungsrichter einvernommen (ON 5 und ON 6/Bd. römisch eins) und es wurde über sie mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom selben Tag (ON 8/Bd. römisch eins) gemäß Paragraph 180, Absatz 7, (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 2) StPO die Untersuchungshaft verhängt.
Der von beiden Beschuldigten dagegen erhobenen (Haft-)Beschwerde gab die Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck nach Durchführung einer Haftprüfungsverhandlung mit Beschluß vom 19.November 1986 (ON 20/Bd. I) nicht Folge, wobei ausgesprochen wurde, daß die Untersuchungshaft bei (der jugendlichen) Safiye K*** aus den Haftgründen nach § 180 Abs. 2 Z 1 und 2 StPO fortzudauern hat (S 229/Bd. I). Den gegen diesen Beschluß von beiden Beschuldigten erhobenen Beschwerden gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 16.Dezember 1986, 4 Bs 663/86 (= ON 32/Bd. II) nicht Folge; es ordnete (gleichfalls) an, daß die Untersuchungshaft bei Safiye K*** gemäß § 180 Abs. 1 Z 1 und 2 StPO fortzudauern habe. In der Begründung dieses Beschlusses wird ausgeführt, daß die (aktenkundigen) Indizien ausreichen, um im Sinn des § 180 Abs. 1 StPO einen dringenden Tatverdacht gegen die (weiterhin eine Tatbegehung bzw. Tatbeteiligung leugnenden) Beschuldigten zu begründen und daß die Haftgründe der Flucht- und Verabredungsgefahr (auch) bei der jugendlichen Beschuldigten Safiye K*** vorliegen, wobei bei ihr der Haftzweck durch die Anwendung gelinderer Mittel oder Maßnahmen im Sinn des § 37 JGG nicht erreicht werden könne (S 12/Bd. II).Der von beiden Beschuldigten dagegen erhobenen (Haft-)Beschwerde gab die Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck nach Durchführung einer Haftprüfungsverhandlung mit Beschluß vom 19.November 1986 (ON 20/Bd. römisch eins) nicht Folge, wobei ausgesprochen wurde, daß die Untersuchungshaft bei (der jugendlichen) Safiye K*** aus den Haftgründen nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 2 StPO fortzudauern hat (S 229/Bd. römisch eins). Den gegen diesen Beschluß von beiden Beschuldigten erhobenen Beschwerden gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 16.Dezember 1986, 4 Bs 663/86 (= ON 32/Bd. römisch zwei) nicht Folge; es ordnete (gleichfalls) an, daß die Untersuchungshaft bei Safiye K*** gemäß Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO fortzudauern habe. In der Begründung dieses Beschlusses wird ausgeführt, daß die (aktenkundigen) Indizien ausreichen, um im Sinn des Paragraph 180, Absatz eins, StPO einen dringenden Tatverdacht gegen die (weiterhin eine Tatbegehung bzw. Tatbeteiligung leugnenden) Beschuldigten zu begründen und daß die Haftgründe der Flucht- und Verabredungsgefahr (auch) bei der jugendlichen Beschuldigten Safiye K*** vorliegen, wobei bei ihr der Haftzweck durch die Anwendung gelinderer Mittel oder Maßnahmen im Sinn des Paragraph 37, JGG nicht erreicht werden könne (S 12/Bd. römisch zwei).
Am 23.Jänner 1987 gab sodann die Staatsanwaltschaft die Erklärung ab, daß kein Grund zur weiteren Verfolgung der Gürcü K*** und der Safiye K*** wegen Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB gefunden werde, worauf der Untersuchungsrichter mit Beschluß vom selben Tag das Verfahren gegen beide Beschuldigten gemäß § 109 StPO einstellte und deren sofortige Enthaftung anordnete; zugleich wurde das Verfahren gegen unbekannte Täter gemäß § 412 StPO abgebrochen. Gürcü K*** und Safiye K*** wurden am 23.Jänner 1987 um 16.00 Uhr enthaftet (ON 49, 50/Bd. II).Am 23.Jänner 1987 gab sodann die Staatsanwaltschaft die Erklärung ab, daß kein Grund zur weiteren Verfolgung der Gürcü K*** und der Safiye K*** wegen Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB gefunden werde, worauf der Untersuchungsrichter mit Beschluß vom selben Tag das Verfahren gegen beide Beschuldigten gemäß Paragraph 109, StPO einstellte und deren sofortige Enthaftung anordnete; zugleich wurde das Verfahren gegen unbekannte Täter gemäß Paragraph 412, StPO abgebrochen. Gürcü K*** und Safiye K*** wurden am 23.Jänner 1987 um 16.00 Uhr enthaftet (ON 49, 50/Bd. römisch zwei).
Beide Beschuldigte begehrten in der Folge die Zuerkennung einer Haftentschädigung, wobei sie teils der Sache nach, teils ausdrücklich eine gesetzwidrige Anordnung bzw. Aufrechterhaltung ihrer Anhaltung geltend machten (ON 48, 51/Bd. II). Mit Beschluß vom 10.September 1987, 12 Ns 2/87, sprach der - im Hinblick auf die Verlängerung der strafgerichtlichen Anhaltung durch das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 16.Dezember 1986 zur Entscheidung zuständige - Oberste Gerichtshof aus, daß für die von Gürcü K*** in der Zeit vom 4.November 1986, 14.15 Uhr, bis zum 23. Jänner 1987, 16.00 Uhr, erlittene strafgerichtliche Anhaltung im gegenständlichen Verfahren die Voraussetzungen eines Ersatzanspruches gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StEG nicht vorliegen (ON 57/Bd. II). In Ansehung der Beschuldigten Safiye K***, die Gesetzwidrigkeiten ausschließlich in bezug auf ihre vorläufige Festnahme gemäß § 177 Abs. 1 und Abs. 2 StPO, nicht aber eine vom Gerichtshof zweiter Instanz zu verantwortende Gesetzesverletzung geltend gemacht hatte (ON 51/Bd. II), verneinte der Oberste Gerichtshof hingegen seine Kompetenz zur Entscheidung gemäß § 6 Abs. 1 erster Satz StEG; er sprach aus, daß über ihren Antrag das Oberlandesgericht Innsbruck (in erster Instanz) zu erkennen haben werde.Beide Beschuldigte begehrten in der Folge die Zuerkennung einer Haftentschädigung, wobei sie teils der Sache nach, teils ausdrücklich eine gesetzwidrige Anordnung bzw. Aufrechterhaltung ihrer Anhaltung geltend machten (ON 48, 51/Bd. römisch zwei). Mit Beschluß vom 10.September 1987, 12 Ns 2/87, sprach der - im Hinblick auf die Verlängerung der strafgerichtlichen Anhaltung durch das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 16.Dezember 1986 zur Entscheidung zuständige - Oberste Gerichtshof aus, daß für die von Gürcü K*** in der Zeit vom 4.November 1986, 14.15 Uhr, bis zum 23. Jänner 1987, 16.00 Uhr, erlittene strafgerichtliche Anhaltung im gegenständlichen Verfahren die Voraussetzungen eines Ersatzanspruches gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, StEG nicht vorliegen (ON 57/Bd. römisch zwei). In Ansehung der Beschuldigten Safiye K***, die Gesetzwidrigkeiten ausschließlich in bezug auf ihre vorläufige Festnahme gemäß Paragraph 177, Absatz eins und Absatz 2, StPO, nicht aber eine vom Gerichtshof zweiter Instanz zu verantwortende Gesetzesverletzung geltend gemacht hatte (ON 51/Bd. römisch zwei), verneinte der Oberste Gerichtshof hingegen seine Kompetenz zur Entscheidung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz StEG; er sprach aus, daß über ihren Antrag das Oberlandesgericht Innsbruck (in erster Instanz) zu erkennen haben werde.
In der Folge stellte der (von Safiye K*** angerufene) Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 8.Oktober 1987, B 1094/86-16 (= ON 58/Bd. II), fest, daß Safiye K*** dadurch, daß sie am 4.November 1986 um 14.00 Uhr von Organen der Bundespolizeidirektion Innsbruck festgenommen und sodann bis zum 6. November 1986, 14.45 Uhr, bei dieser Behörde angehalten wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden ist.In der Folge stellte der (von Safiye K*** angerufene) Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 8.Oktober 1987, B 1094/86-16 (= ON 58/Bd. römisch zwei), fest, daß Safiye K*** dadurch, daß sie am 4.November 1986 um 14.00 Uhr von Organen der Bundespolizeidirektion Innsbruck festgenommen und sodann bis zum 6. November 1986, 14.45 Uhr, bei dieser Behörde angehalten wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden ist.
Damit übereinstimmend geht auch das Oberlandesgericht Innsbruck im angefochtenen Beschluß davon aus, daß die Anhaltung der Safiye K*** vom 4.November 1986, 14.00 Uhr, bis zum 6.November 1986,
14.45 Uhr, gesetzwidrig gewesen ist, weil die Genannte entgegen den Vorschriften der §§ 175 bis 177 StPO ohne richterlichen Haftbefehl festgenommen und bei der Polizei verwahrt und erst mit einer zeitlichen Verzögerung dem Gericht überstellt worden war. Es verneinte jedoch die Voraussetzungen eines Ersatzanspruches nach § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StEG, weil ein solcher Anspruch als Schadenersatzforderung einen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Normverstoß und dem durch die Verhängung der Haft begründeten Schadenseintritt voraussetze, an welchem es vorliegend mangle, weil nach Lage des Falles ein Haftbefehl gegen Safiye K*** vom Untersuchungsrichter unzweifelhaft ausgestellt worden wäre, zumal die Genannte damals dringend verdächtig war, ihren Vater ermordet zu haben, bei ihr die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr vorlagen und gelindere Mittel oder Maßnahmen im Sinn des § 37 JGG nicht in Betracht kamen.14.45 Uhr, gesetzwidrig gewesen ist, weil die Genannte entgegen den Vorschriften der Paragraphen 175 bis 177 StPO ohne richterlichen Haftbefehl festgenommen und bei der Polizei verwahrt und erst mit einer zeitlichen Verzögerung dem Gericht überstellt worden war. Es verneinte jedoch die Voraussetzungen eines Ersatzanspruches nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, StEG, weil ein solcher Anspruch als Schadenersatzforderung einen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Normverstoß und dem durch die Verhängung der Haft begründeten Schadenseintritt voraussetze, an welchem es vorliegend mangle, weil nach Lage des Falles ein Haftbefehl gegen Safiye K*** vom Untersuchungsrichter unzweifelhaft ausgestellt worden wäre, zumal die Genannte damals dringend verdächtig war, ihren Vater ermordet zu haben, bei ihr die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr vorlagen und gelindere Mittel oder Maßnahmen im Sinn des Paragraph 37, JGG nicht in Betracht kamen.