Gründe:
Der ungarische Staatsbürger Janos Zolt N***** war in Österreich am 20. August 1990 vom Bezirksgericht Oberwart zu 3 U 384/90 wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer dreiwöchigen (für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt worden (S 49 Bd. II). Wegen des Verdachtes eines (weiteren) am 31.August 1990 verübten Diebstahls wurde N***** vom Strafbezirksgericht Wien seit 10.Oktober 1990 mittels Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung gesucht (ON 98/II). Am 8.Jänner 1991 konnte er des Nachts im Stadtgebiet von Amstetten angehalten werden. Er befand sich in Begleitung seines Landsmannes Tibor G*****, gegen den wegen des Verdachtes verschiedener, in Gesellschaft unbekannter Mittäter verübter Einbruchsdiebstähle in Personenkraftwagen seit 5. März 1990 ein Haftbefehl des Landesgerichtes für Strafsachen Wien bestand (ON 2/I). In dem bei ihrer Anhaltung benützten PKW befanden sich Gegenstände aus einem gestohlenen PKW und Einbruchswerkzeug (ON 63/II). Über fernmündliche Anordnung des Untersuchungsrichters wurden die beiden Genannten, die sich ua hinsichtlich des Kennenlernens und des Fahrtziels in Widersprüche verwickelt hatten, verhaftet und in der Folge nach Wien in das Gefangenhaus eingeliefert (ON 59/II).Der ungarische Staatsbürger Janos Zolt N***** war in Österreich am 20. August 1990 vom Bezirksgericht Oberwart zu 3 U 384/90 wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer dreiwöchigen (für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt worden (S 49 Bd. römisch zwei). Wegen des Verdachtes eines (weiteren) am 31.August 1990 verübten Diebstahls wurde N***** vom Strafbezirksgericht Wien seit 10.Oktober 1990 mittels Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung gesucht (ON 98/II). Am 8.Jänner 1991 konnte er des Nachts im Stadtgebiet von Amstetten angehalten werden. Er befand sich in Begleitung seines Landsmannes Tibor G*****, gegen den wegen des Verdachtes verschiedener, in Gesellschaft unbekannter Mittäter verübter Einbruchsdiebstähle in Personenkraftwagen seit 5. März 1990 ein Haftbefehl des Landesgerichtes für Strafsachen Wien bestand (ON 2/I). In dem bei ihrer Anhaltung benützten PKW befanden sich Gegenstände aus einem gestohlenen PKW und Einbruchswerkzeug (ON 63/II). Über fernmündliche Anordnung des Untersuchungsrichters wurden die beiden Genannten, die sich ua hinsichtlich des Kennenlernens und des Fahrtziels in Widersprüche verwickelt hatten, verhaftet und in der Folge nach Wien in das Gefangenhaus eingeliefert (ON 59/II).
Gegen Janos Zolt N***** wurde über Antrag der Staatsanwaltschaft (siehe Antrags- und Verfügungsbogen S 3 qu) am 11.Jänner 1991 die Voruntersuchung wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 229 StGB eingeleitet (siehe Antrags- und Verfügungsbogen S 3 u) und über ihn am selben Tag die Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 lit. b StPO verhängt (ON 65 und 66/II). Auf die gemäß § 194 Abs. 3 StPO durchzuführende Haftprüfungsverhandlung hat der Beschuldigte am 13. März 1991 verzichtet (S 95 verso/II).Gegen Janos Zolt N***** wurde über Antrag der Staatsanwaltschaft (siehe Antrags- und Verfügungsbogen S 3 qu) am 11.Jänner 1991 die Voruntersuchung wegen des Verbrechens des Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 229, StGB eingeleitet (siehe Antrags- und Verfügungsbogen S 3 u) und über ihn am selben Tag die Untersuchungshaft gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 Litera b, StPO verhängt (ON 65 und 66/II). Auf die gemäß Paragraph 194, Absatz 3, StPO durchzuführende Haftprüfungsverhandlung hat der Beschuldigte am 13. März 1991 verzichtet (S 95 verso/II).
Mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 20.Juni 1991, AZ 24 Ns 571-573/91, wurde die noch aus den Gründen des § 180 Abs. 1 Z 1 und 3 lit. b StPO andauernde Untersuchungshaft bis zu einem Jahr für zulässig erklärt (ON 189/III).Mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 20.Juni 1991, AZ 24 Ns 571-573/91, wurde die noch aus den Gründen des Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer eins und 3 Litera b, StPO andauernde Untersuchungshaft bis zu einem Jahr für zulässig erklärt (ON 189/III).
Am 27.August 1991 erhob die Staatsanwaltschaft gegen Janos Zsolt N***** und neun weitere Beschuldigte die Anklage. Janos Zsolt N***** wurde das Vergehen der Bandenbildung (zur Ausführung von Diebstählen) nach § 278 Abs. 1 StGB und das Verbrechen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB angelastet (ON 212/III).Am 27.August 1991 erhob die Staatsanwaltschaft gegen Janos Zsolt N***** und neun weitere Beschuldigte die Anklage. Janos Zsolt N***** wurde das Vergehen der Bandenbildung (zur Ausführung von Diebstählen) nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB und das Verbrechen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, erster Fall StGB angelastet (ON 212/III).
Nach der am 7.November 1991 erfolgten abschlägigen Erledigung des von einem Mitangeklagten erhobenen Einspruchs gegen die Anklageschrift durch das Oberlandesgericht Wien zum AZ 23 Bs 440/91 (ON 235/IV) wurde der Akt dem Vorsitzenden des Schöffengerichts vorgelegt (Antrags- und Verfügungsbogen S 3 nnn verso), der in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft am 21.November 1991 ua zur gründlichen Vorbereitung der Hauptverhandlung die Verlängerung der Dauer der Untersuchungshaft betreffend die einsitzenden Angeklagten beantragte (ON 244/IV).
Das Oberlandesgericht Wien beschloß am 27.November 1991, daß bezüglich Janos Zsolt N***** die Untersuchungshaft bis zu fünfzehn Monaten dauern dürfe (ON 251/IV).
Die Hauptverhandlung vom 9.Jänner 1992 wurde vertagt, die Untersuchungshaft über Janos Zsolt N***** jedoch aufgehoben (ON 270) und dieser um 11 Uhr desselben Tages enthaftet (ON 271).
Mit Urteil vom 18.Februar 1992 wurde Janos Zsolt N***** (nur) wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls (einer Sonnenbrille) nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt und zu einer einmonatigen, für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Auf diese Sanktion wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB die gesamte Vorhaft angerechnet (ON 301/IV). Zugleich wurde vom Widerruf der vom Bezirksgericht Oberwart bedingt nachgesehenen Strafe abgesehen, die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil vom 18.Februar 1992 wurde Janos Zsolt N***** (nur) wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls (einer Sonnenbrille) nach Paragraphen 15, 127, StGB schuldig erkannt und zu einer einmonatigen, für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Auf diese Sanktion wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB die gesamte Vorhaft angerechnet (ON 301/IV). Zugleich wurde vom Widerruf der vom Bezirksgericht Oberwart bedingt nachgesehenen Strafe abgesehen, die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Über eine etwaige Janos Zolt N***** gebührende Haftentschädigung nach § 2 Abs. 1 lit. b StEG hat das Landesgericht für Strafsachen Wien (ON 358/V), bestätigt durch Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien (ON 370/V), bereits (abschlägig) entschieden. In der an das Oberlandesgericht Wien gerichteten Beschwerde (ON 360/V) erklärte Janos Zsolt N***** erstmals und wiederholte dies über ausdrückliches Befragen des Gerichtes (ON 373/V), daß er seinen Ersatzanspruch auch auf § 2 Abs. 1 lit. a StEG stütze. Es liege nämlich auch eine - nicht näher substantiierte - gesetzwidrige Anordnung und - aus mehreren Gründen - eine gesetzwidrige Verlängerung der Haft vor.Über eine etwaige Janos Zolt N***** gebührende Haftentschädigung nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG hat das Landesgericht für Strafsachen Wien (ON 358/V), bestätigt durch Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien (ON 370/V), bereits (abschlägig) entschieden. In der an das Oberlandesgericht Wien gerichteten Beschwerde (ON 360/V) erklärte Janos Zsolt N***** erstmals und wiederholte dies über ausdrückliches Befragen des Gerichtes (ON 373/V), daß er seinen Ersatzanspruch auch auf Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG stütze. Es liege nämlich auch eine - nicht näher substantiierte - gesetzwidrige Anordnung und - aus mehreren Gründen - eine gesetzwidrige Verlängerung der Haft vor.