Rechtssatz RS0098145
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098145
Entscheidungsdatum
09.11.1993
Rechtssatz
Die bloße Beschlußfassung auf Beigebung eines Verteidigers macht den (am selben Tag erklärten) Verzicht des Angeklagten auf die Haftprüfungsverhandlung noch nicht rechtswirksam, weil nach dem Sinn der Vorschrift des § 194 Abs 3 StPO ein Verzicht nur dann zulässig ist, wenn für den Angeklagten tatsächlich ein Verteidiger bestellt wurde, der ihn in der Haftfrage beraten kann.Die bloße Beschlußfassung auf Beigebung eines Verteidigers macht den (am selben Tag erklärten) Verzicht des Angeklagten auf die Haftprüfungsverhandlung noch nicht rechtswirksam, weil nach dem Sinn der Vorschrift des Paragraph 194, Absatz 3, StPO ein Verzicht nur dann zulässig ist, wenn für den Angeklagten tatsächlich ein Verteidiger bestellt wurde, der ihn in der Haftfrage beraten kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098145
Dokumentnummer
JJR_19931109_OGH0002_0140NS00018_9300000_001