Mit Urteil vom 25. März 1993, GZ 11 Os 124/92-6, gab der Oberste Gerichtshof der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten T* Folge, hob den Wahrspruch der Geschworenen in Ansehung der in Richtung Hehlerei gehenden Eventualfrage und das darauf beruhende Urteil im Schuldspruch wegen des Verbrechens der Hehlerei aus § 164 Abs 1 Z 2, Abs 3 letzter Fall StGB sowie demgemäß im Strafausspruch auf und verwies die Strafsache an den Einzelrichter des Landesgerichtes Innsbruck (S 169 ff/XXVIII).Mit Urteil vom 25. März 1993, GZ 11 Os 124/92-6, gab der Oberste Gerichtshof der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten T* Folge, hob den Wahrspruch der Geschworenen in Ansehung der in Richtung Hehlerei gehenden Eventualfrage und das darauf beruhende Urteil im Schuldspruch wegen des Verbrechens der Hehlerei aus Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, letzter Fall StGB sowie demgemäß im Strafausspruch auf und verwies die Strafsache an den Einzelrichter des Landesgerichtes Innsbruck (S 169 ff/XXVIII).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck gab sodann am 5.Mai 1993 bezüglich der dem Walter T* zur Last gelegten Hehlerei durch Übernahme von 650 US-Dollar die Erklärung gemäß § 227 Abs 1 StPO ab; zugleich stellte sie den Antrag, den Anspruch des Walter T* auf Haftentschädigung gemäß § 2 Abs 1 lit b StEG abzuweisen, weil "der Verdacht, daß Walter T* die ihm zur Last liegenden Handlungen begangen haben, nicht entkräftet wurde" (S 175 f/XXVIII). Das Verfahren gegen T* wurde zufolge des erwähnten Rücktrittes des öffentlichen Anklägers von der Anklage mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 10.Mai 1993 gemäß § 227 Abs 1 StPO eingestellt (S 177/XXVIII).Die Staatsanwaltschaft Innsbruck gab sodann am 5.Mai 1993 bezüglich der dem Walter T* zur Last gelegten Hehlerei durch Übernahme von 650 US-Dollar die Erklärung gemäß Paragraph 227, Absatz eins, StPO ab; zugleich stellte sie den Antrag, den Anspruch des Walter T* auf Haftentschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG abzuweisen, weil "der Verdacht, daß Walter T* die ihm zur Last liegenden Handlungen begangen haben, nicht entkräftet wurde" (S 175 f/XXVIII). Das Verfahren gegen T* wurde zufolge des erwähnten Rücktrittes des öffentlichen Anklägers von der Anklage mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 10.Mai 1993 gemäß Paragraph 227, Absatz eins, StPO eingestellt (S 177/XXVIII).
Am 28. Mai 1993 beantragte T* "volle Haftentschädigung" (S 191 ff/XXVIII). Nach der am 1. Oktober 1993 vorgenommenen Anhörung T*s gemäß § 6 Abs 3 StEG (S 219/XXVIII) faßte das Landesgericht Innsbruck am 17. November 1993 den Beschluß, daß dem Genannten kein Ersatzanspruch gemäß § 2 Abs 1 lit b StEG für die von ihm erlittene Verwahrungs- und Untersuchungshaft zustehe; zugleich sprach es aus, daß hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs 1 lit a StEG betreffend die über T* verhängte Beugehaft das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben wird (S 243 f/XXVIII).Am 28. Mai 1993 beantragte T* "volle Haftentschädigung" (S 191 ff/XXVIII). Nach der am 1. Oktober 1993 vorgenommenen Anhörung T*s gemäß Paragraph 6, Absatz 3, StEG (S 219/XXVIII) faßte das Landesgericht Innsbruck am 17. November 1993 den Beschluß, daß dem Genannten kein Ersatzanspruch gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG für die von ihm erlittene Verwahrungs- und Untersuchungshaft zustehe; zugleich sprach es aus, daß hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG betreffend die über T* verhängte Beugehaft das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben wird (S 243 f/XXVIII).
Aus Anlaß der von T* gegen diesen Beschluß erhobenen Beschwerde legte das Oberlandesgericht Innsbruck den Akt zur Entscheidung über die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs 1 lit a und Abs 3 StEG dem Obersten Gerichtshof vor, weil es durch Zurückweisung der unzulässigen Beschwerde an der Aufrechterhaltung der Beugehaft und auch durch mehrfache Beschwerdeentscheidungen sowie durch die Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift und durch die zweimalige Verlängerung der Untersuchungshaft gemäß § 193 Abs 4 StPO aF an der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft mitgewirkt habe, die von Thaler als von Anfang an gesetzwidrig angeordnet bezeichnet werde.Aus Anlaß der von T* gegen diesen Beschluß erhobenen Beschwerde legte das Oberlandesgericht Innsbruck den Akt zur Entscheidung über die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, StEG dem Obersten Gerichtshof vor, weil es durch Zurückweisung der unzulässigen Beschwerde an der Aufrechterhaltung der Beugehaft und auch durch mehrfache Beschwerdeentscheidungen sowie durch die Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift und durch die zweimalige Verlängerung der Untersuchungshaft gemäß Paragraph 193, Absatz 4, StPO aF an der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft mitgewirkt habe, die von Thaler als von Anfang an gesetzwidrig angeordnet bezeichnet werde.
Zutreffend zeigt das Oberlandesgericht Innsbruck damit auf, daß die Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes über eine allfällige Gesetzwidrigkeit der Anhaltung im Sinn des § 2 Abs 1 lit a und Abs 3 StEG gegeben ist (Mayerhofer-Rieder Nebenstrafrecht3 § 6 StEG E 2 a und 3).Zutreffend zeigt das Oberlandesgericht Innsbruck damit auf, daß die Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes über eine allfällige Gesetzwidrigkeit der Anhaltung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, StEG gegeben ist (Mayerhofer-Rieder Nebenstrafrecht3 Paragraph 6, StEG E 2 a und 3).
Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs 1 lit a und Abs 3 StEG liegen indes nicht vor.Die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, StEG liegen indes nicht vor.
Bei Prüfung der Frage, ob die Haft gesetzwidrig angeordnet oder verlängert wurde, ist auf den Erhebungsstand im Zeitpunkt der Beschlußfassung (über die Anordnung oder Verlängerung) abzustellen; nachträglich hervorgekommene, gegen einen (hinreichenden bzw dringenden) Tatverdacht oder die Annahme von Haftgründen sprechende Umstände müssen bei dieser Prüfung außer Betracht bleiben (SSt 58/24; NRsp 1988/11; EvBl 1994/50; 13 Os 178/93; 13 Os 118/93; 13 Ns 10/93; 12 Ns 3/92 uam). Nachträgliche Verdachtsentkräftungsumstände könnten lediglich bei Beurteilung der Frage einer Anspruchsvoraussetzung nach § 2 Abs 1 lit b StEG von Bedeutung sein (13 Ns 10/93), worüber das Oberlandesgericht Innsbruck im Rahmen der zu fällenden Enscheidung über die Beschwerde des Walter T* gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 17. November 1993 (ON 779) zu befinden haben wird.Bei Prüfung der Frage, ob die Haft gesetzwidrig angeordnet oder verlängert wurde, ist auf den Erhebungsstand im Zeitpunkt der Beschlußfassung (über die Anordnung oder Verlängerung) abzustellen; nachträglich hervorgekommene, gegen einen (hinreichenden bzw dringenden) Tatverdacht oder die Annahme von Haftgründen sprechende Umstände müssen bei dieser Prüfung außer Betracht bleiben (SSt 58/24; NRsp 1988/11; EvBl 1994/50; 13 Os 178/93; 13 Os 118/93; 13 Ns 10/93; 12 Ns 3/92 uam). Nachträgliche Verdachtsentkräftungsumstände könnten lediglich bei Beurteilung der Frage einer Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG von Bedeutung sein (13 Ns 10/93), worüber das Oberlandesgericht Innsbruck im Rahmen der zu fällenden Enscheidung über die Beschwerde des Walter T* gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 17. November 1993 (ON 779) zu befinden haben wird.
Von einer Gesetzwidrigkeit im Sinn des § 2 Abs 1 lit a StEG kann nur dann gesprochen werden, wenn die damals entscheidenden Gerichte von einer erkennbar unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen sind oder die Annahme des höheren Grades an Wahrscheinlichkeit der Begehung einer strafbaren Handlung (hier der Beteiligung an dem nach der damaligen Verdachtslage von W* begangenen Doppelraubmord, allenfalls einer Verabredung mit W* zur gemeinsamen Ausführung des Raubmordes, allenfalls einer Begünstigung W*s nach dem Mord und des An-Sich-Bringens zumindest von Teilen der Beute aus dieser Straftat) ebensowenig nachvollziehbar wäre wie die Annahme von Haftgründen.Von einer Gesetzwidrigkeit im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG kann nur dann gesprochen werden, wenn die damals entscheidenden Gerichte von einer erkennbar unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen sind oder die Annahme des höheren Grades an Wahrscheinlichkeit der Begehung einer strafbaren Handlung (hier der Beteiligung an dem nach der damaligen Verdachtslage von W* begangenen Doppelraubmord, allenfalls einer Verabredung mit W* zur gemeinsamen Ausführung des Raubmordes, allenfalls einer Begünstigung W*s nach dem Mord und des An-Sich-Bringens zumindest von Teilen der Beute aus dieser Straftat) ebensowenig nachvollziehbar wäre wie die Annahme von Haftgründen.
Nach der bereits eingangs dargestellten Niederschrift des Landesgendarmeriekommandos für Tirol mit dem Beschwerdeführer vom 26. Juli 1989 (S 453 ff/III) bestand jedenfalls ein dringender Tatverdacht, weil sich daraus - nach der damaligen Verfahrenslage - die Annahme ableiten ließ, T* habe die von ihm kurz zuvor angekaufte Tatwaffe dem W* zum Zwecke eines Mordes oder Raubes zur Verfügung gestellt, kein plausibler Grund dafür zu ersehen war, daß W* ohne vorangegangene Absprache der Tat T* zum Mitwisser gemacht hätte, und T* den W* nachhaltig unterstützte, indem er bei der Beiseiteschaffung blutgetränkter Kleidungsstücke sowie von Habseligkeiten der beiden Ermordeten mithalf.
Hinsichtlich der Annahme eines dringenden Tatverdachtes nach Wiederaufnahme des gegen T* eingestellten Verfahrens genügte die als Begründung für die Wiederaufnahme angeführte Aussage T*s im Verfahren gegen W*, daß er nämlich einerseits den amerikanischen Erhebungsbeamten bewußt zur Irreführung eine falsche Stelle in einem Flußbett bezeichnet hatte, in die W* angeblich die Tatwaffe geworfen hätte, in Verbindung mit dem Umstand, daß er in der Hauptverhandlung am 13. Dezember 1990 auch zugegeben hatte, einem Angestellten nach dem Mordeingeständnis W*s ihm gegenüber den Auftrag gegeben zu haben, das (vermutliche) Tatfahrzeug von Fingerabdrücken zu reinigen (S 29/XVIII), und die Aussage der Zeugin Edith B* in derselben Hauptverhandlung, wonach sie von der Lebensgefährtin T*s erfahren habe, daß dieser ihr nach der Tat einen Geldbetrag von 6.200 Dollar übergeben hatte, von dem sie 5.000 Dollar in einem Kofferraum eines PKWs versteckte (S 7 ff/XVIII), daß sowohl das Landesgericht Innsbruck als auch das Oberlandesgericht Innsbruck mit einem höheren Grad von Wahrscheinlichkeit davon ausgehen durften, daß sich T* nicht nur der Begünstigung W*s, sondern auch der Beteiligung an den Raubmorden schuldig gemacht hat.
Da die Untergrenze des in Betracht kommenden Strafrahmens des § 75 StGB 10 Jahre beträgt, war bei der Annahme eines dringenden Tatverdachtes das Vorliegen von Haftgründen an der Bestimmung des § 180 Abs 7 StPO zu messen, wonach bei einem mit einer derartigen Strafe bedrohten Verbrechen die Untersuchungshaft verhängt werden muß, es sei denn, daß aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller im Abs 2 des § 180 StPO angeführten Haftgründe sei auszuschließen. Da sich indes T* bereits seit dem Jahr 1981 in den USA aufgehalten und dort einen Handelsbetrieb geführt hatte, seine sozialen Bindungen zu Österreich somit gering waren, und seine Lebensgefährtin W* in den USA wohnte (S 21/XVIII), konnte mit Recht davon ausgegangen werden, daß zumindest der Haftgrund der Fluchtgefahr (auch unter Anwendung gelinderer Mittel) nicht ausgeschlossen werden konnte.Da die Untergrenze des in Betracht kommenden Strafrahmens des Paragraph 75, StGB 10 Jahre beträgt, war bei der Annahme eines dringenden Tatverdachtes das Vorliegen von Haftgründen an der Bestimmung des Paragraph 180, Absatz 7, StPO zu messen, wonach bei einem mit einer derartigen Strafe bedrohten Verbrechen die Untersuchungshaft verhängt werden muß, es sei denn, daß aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller im Absatz 2, des Paragraph 180, StPO angeführten Haftgründe sei auszuschließen. Da sich indes T* bereits seit dem Jahr 1981 in den USA aufgehalten und dort einen Handelsbetrieb geführt hatte, seine sozialen Bindungen zu Österreich somit gering waren, und seine Lebensgefährtin W* in den USA wohnte (S 21/XVIII), konnte mit Recht davon ausgegangen werden, daß zumindest der Haftgrund der Fluchtgefahr (auch unter Anwendung gelinderer Mittel) nicht ausgeschlossen werden konnte.
Aus all dem folgt, daß die Anhaltung des Walter T* in Untersuchungshaft weder gesetzwidrig angeordnet noch verlängert wurde.
Klarstellend sei bemerkt, daß mit dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über die Gesetzmäßigkeit der Anordnung und Verlängerung der Anhaltung des Walter T*, die nach dem Gesagten auf den Zeitpunkt der jeweiligen Beschlüsse abzustellen ist, und die Frage der Beurteilung einer allfälligen späteren Verdachtsentkräftung der vom Oberlandesgericht Innsbruck zu treffenden Entscheidung nach § 2 Abs 1 lit b StEG zu überlassen hat, schon begrifflich keine Kritik an dem späteren Wahrspruch der Geschworenen vom 17. Juni 1992 verbunden sein kann.Klarstellend sei bemerkt, daß mit dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über die Gesetzmäßigkeit der Anordnung und Verlängerung der Anhaltung des Walter T*, die nach dem Gesagten auf den Zeitpunkt der jeweiligen Beschlüsse abzustellen ist, und die Frage der Beurteilung einer allfälligen späteren Verdachtsentkräftung der vom Oberlandesgericht Innsbruck zu treffenden Entscheidung nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG zu überlassen hat, schon begrifflich keine Kritik an dem späteren Wahrspruch der Geschworenen vom 17. Juni 1992 verbunden sein kann.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß durch den freisprechenden Teil des Urteils des Geschworenengerichtes von diesem Tag nur ein Teil der gegen T* erhobenen Anklage erledigt wurde, hinsichtlich des übrigens Teils hingegen - wie oben dargestellt - der Staatsanwalt die Erklärung abgab, von der Verfolgung T*s - aus Opportunitätsgründen unter Vorbehalt späterer Verfolgung - Abstand zu nehmen (S 3 z/XVIII) oder von der Anklage zurückzutreten (S 175/XXVIII), Erklärungen, die das Gericht nach der österreichischen Strafprozeßordnung zwingen, das Verfahren einzustellen, ohne die Erwägungen des Staatsanwaltes hiefür prüfen zu können. Insoweit kann also durch die Annahme einer eine Entschädigung ausschließenden Verdachtslage ein rechtskräftiges freisprechendes Urteil ebenfalls nicht in Zweifel gesetzt werden; die Verfahrenslage kann somit insoweit nicht mit der der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall Sekanina (Publikationen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Bd 266 Teil A; in deutscher Übersetzung teilweise veröffentlicht ÖJZ 1993, 816 E 46) verglichen werden, sondern mit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den Fällen Englert und Nölkenbockhoff (Publikationen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Bd 123 S 40 ff und S 64 ff), in denen es jeweils zu vergleichbaren Verfahrenseinstellungen kam und in welchen Fällen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Prüfung der Verdachtslage auch nach der Verfahrenseinstellung für zulässig befand.
Hinsichtlich der oben näher beschriebenen Beugehaft des Antragstellers T* wurde bereits mit dem schon erwähnten Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 16.Jänner 1992 eine Gesetzesverletzung festgestellt.
Indes resultiert aus der Gesezesverletzung aus zwei voneinander unabhängigen Erwägungen kein Ersatzanspruch nach dem StEG:
Eine Beugehaft zur Erzwingung einer Aussage - mag sie auch von einem Strafgericht ausgesprochen worden sein - ist keine strafgerichtliche Anhaltung im Sinn des § 1 StEG (Mayerhofer-Rieder Nebenstrafrecht3 § 2 StEG Anm 8). Auch das Strafgericht wird insoweit nicht in seiner Aufgabe tätig, über ein vom Gesetzgeber als gerichtlich strafbar erklärtes Verhalten zu urteilen; die Verhängung von Beugestrafen durch ein Strafgericht hat keine andere Funktion als jene der Verhängung von solchen Strafen durch ein Zivilgericht oder eine Verwaltungsbehörde (§ 325 Abs 1 ZPO, § 49 Abs 5 AVG iVm § 34 Abs 2 AVG und § 24 VStG).Eine Beugehaft zur Erzwingung einer Aussage - mag sie auch von einem Strafgericht ausgesprochen worden sein - ist keine strafgerichtliche Anhaltung im Sinn des Paragraph eins, StEG (Mayerhofer-Rieder Nebenstrafrecht3 Paragraph 2, StEG Anmerkung 8, ). Auch das Strafgericht wird insoweit nicht in seiner Aufgabe tätig, über ein vom Gesetzgeber als gerichtlich strafbar erklärtes Verhalten zu urteilen; die Verhängung von Beugestrafen durch ein Strafgericht hat keine andere Funktion als jene der Verhängung von solchen Strafen durch ein Zivilgericht oder eine Verwaltungsbehörde (Paragraph 325, Absatz eins, ZPO, Paragraph 49, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AVG und Paragraph 24, VStG).
Die Verneinung eines Ersatzanspruches nach dem StEG zieht - wie klarstellend bemerkt sei - nicht eo ipso die Verneinung eines Anspruches auf Schadenersatz im Sinn des Art 5 Abs 4 MRK (in Beziehung auf Art 5 Abs 1 lit b MRK [zu "Erzwingungsstrafen" siehe Schorn Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 148]) nach sich; Haftentschädigungsansprüche, die über das StEG hinausgehen, können mit Amtshaftungsklage geltend gemacht werden (SZ 52/153 ua).Die Verneinung eines Ersatzanspruches nach dem StEG zieht - wie klarstellend bemerkt sei - nicht eo ipso die Verneinung eines Anspruches auf Schadenersatz im Sinn des Artikel 5, Absatz 4, MRK (in Beziehung auf Artikel 5, Absatz eins, Litera b, MRK [zu "Erzwingungsstrafen" siehe Schorn Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 148]) nach sich; Haftentschädigungsansprüche, die über das StEG hinausgehen, können mit Amtshaftungsklage geltend gemacht werden (SZ 52/153 ua).
Von den bisherigen Erwägungen zur Beugehaft abgesehen stünde dem Walter T* aber auch aus einem weiteren Grund kein Anspruch nach dem StEG zu. Ein Anspruch dieser Art setzt nämlich - wie jede Schadenersatzforderung - einen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Normverstoß und dem Schadenseintritt voraus. Wäre auch bei gesetzmäßigem Vorgehen die strafgerichtliche Anhaltung erfolgt, so besteht kein Ersatzanspruch (SSt 57/77; EvBl 1994/50; 12 Os 1/88). Soweit eine Untersuchungshaft durch eine gesetzwidrig vollzogene Freiheitsentziehung anderer Art im Sinn des § 180 Abs 4 StPO substituiert wird - wie es vorliegend geschehen ist - ist demnach zu prüfen, ob die Fortsetzung der Anhaltung in Untersuchungshaft gerechtfertigt gewesen wäre (erneut SSt 57/77).Von den bisherigen Erwägungen zur Beugehaft abgesehen stünde dem Walter T* aber auch aus einem weiteren Grund kein Anspruch nach dem StEG zu. Ein Anspruch dieser Art setzt nämlich - wie jede Schadenersatzforderung - einen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Normverstoß und dem Schadenseintritt voraus. Wäre auch bei gesetzmäßigem Vorgehen die strafgerichtliche Anhaltung erfolgt, so besteht kein Ersatzanspruch (SSt 57/77; EvBl 1994/50; 12 Os 1/88). Soweit eine Untersuchungshaft durch eine gesetzwidrig vollzogene Freiheitsentziehung anderer Art im Sinn des Paragraph 180, Absatz 4, StPO substituiert wird - wie es vorliegend geschehen ist - ist demnach zu prüfen, ob die Fortsetzung der Anhaltung in Untersuchungshaft gerechtfertigt gewesen wäre (erneut SSt 57/77).
Vorliegend ist nicht zu erkennen, aus welchen Umständen Walter T* - wäre die Untersuchungshaft nicht in der Zeit zwischen 8. August und 19. September 1991 zur Vollstreckung der Beugehaft unterbrochen worden - gerade für jene Zeit enthaftet worden wäre; Umstände dieser Art vermag er auch nicht vorzubringen. Nach der Aktenlage ist es auch evident, daß zu jener Zeit jene Verfahrenslage, die zur Verhängung der Untersuchungshaft geführt hatte, nach wie vor unverändert war und nicht der mindeste Anlaß zur Enthaftung bestand. Da somit ohne die gesetzwidrige Beugehaft der Antragsteller T* gleichfalls in Haft geblieben wäre, fehlt es an einem Rechtswidrigkeitszusammenhang der oben genannten Art.Vorliegend ist nicht zu erkennen, aus welchen Umständen Walter T* - wäre die Untersuchungshaft nicht in der Zeit zwischen 8. August und 19. September 1991 zur Vollstreckung der Beugehaft unterbrochen worden - gerade für jene Zeit enthaftet worden wäre; Umstände dieser Art vermag er auch nicht vorzubringen. Nach der Aktenlage ist es auch evident, daß zu jener Zeit jene Verfahrenslage, die zur Verhängung der Untersuchungshaft geführt hatte, nach wie vor unverändert war und nicht der mindeste Anlaß zur Enthaftung bestand. Da somit ohne die gesetzwidrige Beugehaft der Antragsteller T* gleichfalls in Haft geblieben wäre, fehlt es an einem Rechtswidrigkeitszusammenhang der oben genannten "Art".
Auch aus diesem Grunde müßte hinsichtlich der Beugehaft ein Ersatzanspruch nach dem StEG verneint werden.
Aus den angeführten Erwägungen war daher insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.
Wie bereits erwähnt, wird nunmehr das Oberlandesgericht Innsbruck über die Beschwerde des Walter T* gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.November 1993 unter dem Gesichtspunkt des § 2 Abs 1 lit b StEG zu entscheiden haben.Wie bereits erwähnt, wird nunmehr das Oberlandesgericht Innsbruck über die Beschwerde des Walter T* gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.November 1993 unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG zu entscheiden haben.