Rechtssatz RS0087706
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087706
Entscheidungsdatum
12.08.1994
Rechtssatz
Von einer Gesetzwidrigkeit im Sinn des § 2 Abs 1 lit a StEG kann nur dann gesprochen werden, wenn die damals entscheidenden Gerichte von einer erkennbar unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen sind oder die Annahme des höheren Grades an Wahrscheinlichkeit der Begehung einer strafbaren Handlung ebensowenig nachvollziehbar wäre wie die Annahme von Haftgründen.Von einer Gesetzwidrigkeit im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG kann nur dann gesprochen werden, wenn die damals entscheidenden Gerichte von einer erkennbar unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen sind oder die Annahme des höheren Grades an Wahrscheinlichkeit der Begehung einer strafbaren Handlung ebensowenig nachvollziehbar wäre wie die Annahme von Haftgründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0087706
Dokumentnummer
JJR_19940812_OGH0002_0150NS00004_9400000_004