Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 5 und 9 lit. b StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera b, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Einen Begründungsmangel im Sinne des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes erachtet der Beschwerdeführer deshalb für gegeben, weil die Annahme des Erstgerichtes, er sei sich dessen bewußt gewesen, daß es sich bei den inkriminierten Druckwerken um harte Pornographie handelt und diese verboten ist, nicht allein auf sein Eingeständnis, die Druckwerke durchgeblättert und flüchtig besichtigt zu haben, gestützt werden könne.
Eine unzureichende Begründung des in Rede stehenden Ausspruchs des Erstgerichtes liegt indes nicht vor. Denn das Erstgericht hat die vom Beschwerdeführer gerügte Feststellung zur subjektiven Tatseite durchaus zureichend darauf gegründet, daß der absolut unzüchtige Charakter der inkriminierten lesbischen Darstellungen schon bei einem - vom Beschwerdeführer zugegebenen - Durchblättern und einer auch nur flüchtigen Besichtigung der Druckwerke eindeutig auffällt, wobei sich bei einem Teil der Magazine deren rein lesbischer Inhalt schon aus dem Titel und aus dem Umschlagbild ergibt (S. 69 d.A.). Gestützt auf diese Erwägungen konnte das Erstgericht denkrichtig und lebensnah im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu der bekämpften Feststellung gelangen, wobei es auch ersichtlich berücksichtigt hat, daß der Angeklagte - wieder seinen eigenen Angaben folgend - bereits eineinhalb Jahre 'in der Branche' tätig war (vgl.abermals S.69 d.A.). Die Mängelrüge versagt daher.
Verfehlt ist aber auch die Rechtsrüge, mit welcher der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO. einen schuldausschließenden, ihm nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum geltend macht, dem er deshalb unterlegen sei, weil er nur 'original lesbische' Hefte (gemeint:Verfehlt ist aber auch die Rechtsrüge, mit welcher der Beschwerdeführer unter Berufung auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO. einen schuldausschließenden, ihm nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum geltend macht, dem er deshalb unterlegen sei, weil er nur 'original lesbische' Hefte (gemeint:
pornographische Erzeugnisse mit ausschließlicher Darstellung lesbischer Betätigungen) für verboten gehalten habe, nicht aber auch Magazine, die (neben der Wiedergabe von Akten sonstiger geschlechtlicher Betätigung) auch 'ein paar lesbische Darstellungen' enthalten.
Mit diesem Vorbringen weicht die Beschwerde nämlich von den vom Erstgericht in tatsachenmäßiger Beziehung getroffenen Feststellungen, wonach sich der Beschwerdeführer nicht in einem Rechtsirrtum befunden hat, sondern sich des Unrechts seiner Tat bewußt gewesen ist (S. 69 f. d. A.), ab und führt solcherart die Rechtsrüge gar nicht gesetzmäßig aus. Da sohin schon aus tatsächlichen Gründen ein Rechtsirrtum in der von der Beschwerde relevierten Richtung vom Erstgericht nicht als erwiesen angenommen wurde, erübrigen sich Ausführungen zur Frage der Vorwerfbarkeit oder Entschuldbarkeit eines Rechtsirrtums, wie sie im übrigen auch das Erstgericht nur unter der hypothetischen, im gegenständlichen Fall aber nach den Sachverhaltskonstatierungen gar nicht getroffenen Annahme des Vorliegens eines Rechtsirrtums, sohin für die rechtliche Beurteilung des vorliegend festgestellten Sachverhalts irrelevant, angestellt hat.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.