Rechtssatz RS0088149
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088149
Entscheidungsdatum
30.04.2025
Rechtssatz
Hat das Erstgericht (schon) aus tatsächlichen Gründen einen Rechtsirrtum negiert, ist eine trotzdem den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO relevierende Nichtigkeitsbeschwerde nicht gesetzmäßig ausgeführt.Hat das Erstgericht (schon) aus tatsächlichen Gründen einen Rechtsirrtum negiert, ist eine trotzdem den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevierende Nichtigkeitsbeschwerde nicht gesetzmäßig ausgeführt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0088149
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2025
Dokumentnummer
JJR_19800108_OGH0002_0090OS00107_7900000_001