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Entscheidung 15 Os 10/25x×

Entscheidung 15 Os 10/25x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0088149 Rechtssatz 08.01.1980Strafrecht
Hat das Erstgericht (schon) aus tatsächlichen Gründen einen Rechtsirrtum negiert, ist eine trotzdem den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO relevierende Nichtigkeitsbeschwerde nicht gesetzmäßig ausgeführt.
RS0094255 Rechtssatz 17.12.1992Strafrecht
Wohl ist Betrug ein Delikt mit überschießender Innentendenz, doch kann sich diese nur auf den Bereicherungsvorsatz, nicht aber auf den geforderten Schädigungsvorsatz - der keineswegs ein erweiterter Vorsatz, sondern essentieller Tatbestandsvorsatz ist- bezi …
RS0094617 Rechtssatz 09.09.1976Strafrecht
Erst mit Eintritt der Vermögensschädigung ist der Betrug vollendet; die (vom Vorsatz umfasste) Bereicherung muss nicht eingetreten sein.
RS0098852 Rechtssatz 07.06.1982Strafrecht
Die Tauglichkeitsprüfung ist nach einem abstrahierenden und generalisierenden Maßstab auf Grundlage einer ex - ante - Betrachtung vorzunehmen: Für die Unterscheidung zwischen strafbarem (bloß relativ untauglichem) und straflosem (absolut untauglichem) Versu …
RS0099853 Rechtssatz 13.05.1953Strafrecht
Auch der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO hat das Festhalten an dem im Urteil festgestellten Sachverhalt zur Voraussetzung (SSt V/35).
RS0109969 Rechtssatz 22.04.1998Strafrecht
Dem Berufungsgericht ist es möglich, eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO bei der Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung, also ohne Aufhebung des Strafausspruches, zu berücksichtigen.
RS0115363 Rechtssatz 03.05.2001Strafrecht
Die Versuchstauglichkeit ist nicht an den misslungenen Versuchshandlungen, sondern am Tatplan des Täters zu prüfen. Danach liegt nur dann ein absolut untauglicher (und damit strafloser) Versuch im Sinn des § 15 Abs 3 StGB vor, wenn die Verwirklichung der an …
RS0122140 Rechtssatz 03.05.2007Strafrecht
Weist der Oberste Gerichtshof eine Nichtigkeitsbeschwerde zurück und ist die angefochtene Entscheidung mit in der Beschwerde nicht aufgegriffener Nichtigkeit aus Z 11 belastet, ist diese (bei unter einem erhobener Berufung) vom Berufungsgericht wahrzunehmen …