Lediglich gegen die Beurteilung dieser Tat als schwerer, weil unter Verwendung einer Waffe begangener Raub(versuch) wendet sich der Angeklagte mit seiner auf § 345 Abs 1 Z 12 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die indes eine gesetzmäßige Ausführung vermissen läßt.Lediglich gegen die Beurteilung dieser Tat als schwerer, weil unter Verwendung einer Waffe begangener Raub(versuch) wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die indes eine gesetzmäßige Ausführung vermissen läßt.
Denn die prozeßordnungsgemäße Darstellung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes setzt voraus, daß an dem im Wahrspruch festgestellten Sachverhalt festgehalten und dieser mit dem darauf angewendeten Strafgesetz verglichen wird. Die "der Entscheidung zugrundeliegende Tat", in Ansehung deren mit Bezug auf den reklamierten Nichtigkeitsgrund die Richtigkeit der Gesetzesanwendung (auch hinsichtlich eines strafsatzändernden Umstands) zu überprüfen ist, wird durch den Wahrspruch der Geschwornen bestimmt (§ 335 StPO); an die darin getroffenen Tatsachenfeststellungen ist demnach das Rechtsmittelgericht ebenso gebunden wie der Schwurgerichtshof, woraus folgt, daß der behauptete Subsumtionsfehler aus dem Wahrspruch selbst nachgewiesen werden muß und ein Zurückgreifen auf (wirkliche oder vermeintliche) Verfahrensergebnisse, die im Wahrspruch keinen Niederschlag gefunden haben, ausgeschlossen ist (vgl. Mayerhofer-Rieder 2 ENr. 8 zu § 345 Z 12; 9 Os 186/85; 10 Os 24/86 uva).Denn die prozeßordnungsgemäße Darstellung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes setzt voraus, daß an dem im Wahrspruch festgestellten Sachverhalt festgehalten und dieser mit dem darauf angewendeten Strafgesetz verglichen wird. Die "der Entscheidung zugrundeliegende Tat", in Ansehung deren mit Bezug auf den reklamierten Nichtigkeitsgrund die Richtigkeit der Gesetzesanwendung (auch hinsichtlich eines strafsatzändernden Umstands) zu überprüfen ist, wird durch den Wahrspruch der Geschwornen bestimmt (Paragraph 335, StPO); an die darin getroffenen Tatsachenfeststellungen ist demnach das Rechtsmittelgericht ebenso gebunden wie der Schwurgerichtshof, woraus folgt, daß der behauptete Subsumtionsfehler aus dem Wahrspruch selbst nachgewiesen werden muß und ein Zurückgreifen auf (wirkliche oder vermeintliche) Verfahrensergebnisse, die im Wahrspruch keinen Niederschlag gefunden haben, ausgeschlossen ist vergleiche Mayerhofer-Rieder 2 ENr. 8 zu Paragraph 345, Ziffer 12,; 9 Os 186/85; 10 Os 24/86 uva).
Diesen Grundsätzen zuwider unternimmt die Beschwerde gar nicht den Versuch, die von ihr behauptete rechtsirrige Annahme der Qualifikation des § 143 zweiter Fall StGB aus dem Wahrspruch der Geschwornen (zur Hauptfrage 2) abzuleiten; sie geht vielmehr wahrspruchsfremd davon aus, daß der Waffeneinsatz nach Lage des vorliegenden Falles nicht geeignet gewesen sei, die Widerstandsfähigkeit des Bedrohten herabzusetzen und in ihm die Vorstellung des unmittelbar bevorstehenden Eintrittes des angedrohten Übels zu erwecken.Diesen Grundsätzen zuwider unternimmt die Beschwerde gar nicht den Versuch, die von ihr behauptete rechtsirrige Annahme der Qualifikation des Paragraph 143, zweiter Fall StGB aus dem Wahrspruch der Geschwornen (zur Hauptfrage 2) abzuleiten; sie geht vielmehr wahrspruchsfremd davon aus, daß der Waffeneinsatz nach Lage des vorliegenden Falles nicht geeignet gewesen sei, die Widerstandsfähigkeit des Bedrohten herabzusetzen und in ihm die Vorstellung des unmittelbar bevorstehenden Eintrittes des angedrohten Übels zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO in Verbindung mit § 344 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 (§ 344) StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten sind.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 344, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung die Akten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, (Paragraph 344,) StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten sind.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.