Voraussetzung der gesetzmäßigen Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes ist nämlich, daß sich die behauptete unrichtige Gesetzesanwendung ausschließlich aus der Vergleichung der im Wahrspruch der Geschwornen insgesamt enthaltenen und damit festgestellten (vgl. § 351 zweiter Satz StPO.) Tatsachen mit dem vom Schwurgerichtshof zur Anwendung gebrachten Strafgesetz ergibt. Die Prüfung der Stichhältigkeit des Beschwerdevorbringens kann der Oberste Gerichtshof daher nur unter Bindung an die im Wahrspruch getroffenen Feststellungen, und zwar auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite vornehmen; der behauptete Rechtsirrtum muß aus dem Wahrspruch selbst nachgewiesen werden, ein Zurückgreifen auf wirkliche oder vermeintliche Verfahrensergebnisse, die im Wahrspruch keine Berücksichtigung fanden, ist ausgeschlossen (SSt. 42/34 u. v.a.).Voraussetzung der gesetzmäßigen Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes ist nämlich, daß sich die behauptete unrichtige Gesetzesanwendung ausschließlich aus der Vergleichung der im Wahrspruch der Geschwornen insgesamt enthaltenen und damit festgestellten vergleiche Paragraph 351, zweiter Satz StPO.) Tatsachen mit dem vom Schwurgerichtshof zur Anwendung gebrachten Strafgesetz ergibt. Die Prüfung der Stichhältigkeit des Beschwerdevorbringens kann der Oberste Gerichtshof daher nur unter Bindung an die im Wahrspruch getroffenen Feststellungen, und zwar auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite vornehmen; der behauptete Rechtsirrtum muß aus dem Wahrspruch selbst nachgewiesen werden, ein Zurückgreifen auf wirkliche oder vermeintliche Verfahrensergebnisse, die im Wahrspruch keine Berücksichtigung fanden, ist ausgeschlossen (SSt. 42/34 u. v.a.).
Im vorliegenden Fall haben die Geschwornen die anklagekonform an sie gerichtete - hier allein interessierende - Hauptfrage 1, ob der Angeklagte Ivo A bei der zum Nachteil des Helmut C
begangenen Tat mit Ladislav B einverständlich zusammengewirkt hat, bejaht und damit - wie eine zulässige Interpretation des Wahrspruches (SSt. 44/13) ergibt - (in Übereinstimmung mit der ihnen zur Qualifikation des Gesellschaftsraubes erteilten Rechtsbelehrung) zum Ausdruck gebracht, daß der Beschwerdeführer die Tat des Angeklagten Ladislav B unterstützend am Tatort anwesend war. Indem der Beschwerdeführer - unter Bezugnahme auf eine im veröffentlichten Rechtssatz mißverständliche und insofern vereinzelt gebliebene Entscheidung (EvBl. 1975/251; siehe dazu Mayerhofer-Rieder, StPO. 2 , Anm. zu E. 11 bei § 345 Abs. 1 Z. 12) und in unzulässiger Würdigung der in der Niederschrift der Geschwornen angeführten Erwägungen (Mayerhofer-Rieder, StPO. 2 , E. 10 f. zu § 331) - diese Konstatierung der Geschwornen in ihrer entscheidenden Aussage übergeht und sie durch Hereinnahme von angeblichen Verfahrensergebnissen ins Gegenteil zu kehren sucht, führt er den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht dem Gesetz gemäß aus, weshalb seine Beschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß §§ 285 d Abs. 1, 344 StPO. in Verbindung mit §§ 285 a Z. 2, 344 StPO. sofort zurückzuweisen war. Zur Entscheidung über die von beiden Angeklagten ergriffenen Berufungen sind die Akten in sinngemäßer Anwendung der §§ 285 b Abs. 6, 344 StPO. dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.begangenen Tat mit Ladislav B einverständlich zusammengewirkt hat, bejaht und damit - wie eine zulässige Interpretation des Wahrspruches (SSt. 44/13) ergibt - (in Übereinstimmung mit der ihnen zur Qualifikation des Gesellschaftsraubes erteilten Rechtsbelehrung) zum Ausdruck gebracht, daß der Beschwerdeführer die Tat des Angeklagten Ladislav B unterstützend am Tatort anwesend war. Indem der Beschwerdeführer - unter Bezugnahme auf eine im veröffentlichten Rechtssatz mißverständliche und insofern vereinzelt gebliebene Entscheidung (EvBl. 1975/251; siehe dazu Mayerhofer-Rieder, StPO. 2 , Anmerkung zu E. 11 bei Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12,) und in unzulässiger Würdigung der in der Niederschrift der Geschwornen angeführten Erwägungen (Mayerhofer-Rieder, StPO. 2 , E. 10 f. zu Paragraph 331,) - diese Konstatierung der Geschwornen in ihrer entscheidenden Aussage übergeht und sie durch Hereinnahme von angeblichen Verfahrensergebnissen ins Gegenteil zu kehren sucht, führt er den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht dem Gesetz gemäß aus, weshalb seine Beschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, 344, StPO. in Verbindung mit Paragraphen 285, a Ziffer 2, 344, StPO. sofort zurückzuweisen war. Zur Entscheidung über die von beiden Angeklagten ergriffenen Berufungen sind die Akten in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 285, b Absatz 6, 344, StPO. dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Ivo A gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Ivo A gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.