Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. etwa ÖJZ-LSK 1976/242 = EvBl. 1976/266; ÖJZ-LSK 1978/99; 13 Os 107/84), von der abzugehen die gegenteiligen Ausführungen im Ersturteil keinen Anlaß bieten, ist es unzulässig, die gemäß § 13 Abs. 2 JGG nachträglich ausgesprochene (Freiheits- oder Geld-)Strafe, auch wenn die Straffestsetzung gemeinsam mit der Bestrafung wegen neuer Straftaten erfolgt, gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachzusehen. Ist doch Voraussetzung einer derartigen Straffestsetzung i.S. § 13 Abs. 2 JGG stets die Annahme, daß eine Besserung des Verurteilten nicht erreicht werden kann, ohne die Strafe auszusprechen und zu vollziehen. In einem Verfahren, in welchem - wie hier - außer über eine neue Straftat (auch) über einen Straffestsetzungsantrag nach §§ 13 Abs. 2, 46 Abs. 4 JGG abzusprechen ist, könnte das Gericht allerdings entweder den Straffestsetzungsantrag der Staatsanwaltschaft abweisen, wenn es zur überzeugung kommt, daß bei dem gemäß § 13 Abs. 1 JGG (echt) bedingt Verurteilten trotz Rückfälligkeit innerhalb der Probezeit dennoch die erwähnten Voraussetzungen für eine Straffestsetzung mangeln, oder aber die getrennte Führung beider Verfahren (§ 57 StPO) verfügen und bezüglich der während der gemäß § 13 Abs.1 JGG bestimmten Probezeit begangenen neuen Tat(en) dem Angeklagten bedingte Strafnachsicht gewähren, falls es die erforderlichen Bedingungen insoweit für gegeben erachtet.Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche etwa ÖJZ-LSK 1976/242 = EvBl. 1976/266; ÖJZ-LSK 1978/99; 13 Os 107/84), von der abzugehen die gegenteiligen Ausführungen im Ersturteil keinen Anlaß bieten, ist es unzulässig, die gemäß Paragraph 13, Absatz 2, JGG nachträglich ausgesprochene (Freiheits- oder Geld-)Strafe, auch wenn die Straffestsetzung gemeinsam mit der Bestrafung wegen neuer Straftaten erfolgt, gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nachzusehen. Ist doch Voraussetzung einer derartigen Straffestsetzung i.S. Paragraph 13, Absatz 2, JGG stets die Annahme, daß eine Besserung des Verurteilten nicht erreicht werden kann, ohne die Strafe auszusprechen und zu vollziehen. In einem Verfahren, in welchem - wie hier - außer über eine neue Straftat (auch) über einen Straffestsetzungsantrag nach Paragraphen 13, Absatz 2, 46, Absatz 4, JGG abzusprechen ist, könnte das Gericht allerdings entweder den Straffestsetzungsantrag der Staatsanwaltschaft abweisen, wenn es zur überzeugung kommt, daß bei dem gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG (echt) bedingt Verurteilten trotz Rückfälligkeit innerhalb der Probezeit dennoch die erwähnten Voraussetzungen für eine Straffestsetzung mangeln, oder aber die getrennte Führung beider Verfahren (Paragraph 57, StPO) verfügen und bezüglich der während der gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG bestimmten Probezeit begangenen neuen Tat(en) dem Angeklagten bedingte Strafnachsicht gewähren, falls es die erforderlichen Bedingungen insoweit für gegeben erachtet.
Nach dem Gesagten hat mithin das Erstgericht durch die in Frage stehende Vorgangsweise seine Strafbefugnis überschritten (§ 281 Abs. 1 Z 11 StPO), weshalb in Stattgebung der staatsanwaltschaftlichen Nichtigkeitsbeschwerde die bezüglich der verhängten (Gesamt-)Freiheitsstrafe gewährte bedingte Strafnachsicht auszuschalten war. (Entgegen der Ansicht der Anklagebehörde kam eine Aufhebung des Ausspruches über die gleichzeitige Straffestsetzung zum Schuldspruch des Kreisgerichtes Krems/Donau vom 12. Oktober 1983 und die Abweisung des bezüglichen Straffestsetzungsantrages in Erledigung ihrer Nichtigkeitsbeschwerde deshalb nicht in Betracht, weil nur eine gesetzwidrige Ausmessung der Strafe unter Nichtigkeitssanktion steht !vgl. ÖJZ-LSK 1977/369 zu § 46 Abs. 4 JGG; Mayerhofer-Rieder, Nebenstrafrecht 2 E Nr 16 zu § 46 JGG .) Berechtigung muß aber auch der von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten ergriffenen Berufung zuerkannt werden, soweit sie damit die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe nach § 37 Abs. 1 StGB anstrebt. Denn in der Tat sind den Akten weder spezial- noch generalpräventive Gründe zu entnehmen, welche im vorliegenden Fall die Verhängung einer (kurzfristigen) Freiheitsstrafe als erforderlich erscheinen ließen. Die Höhe des festgesetzten Tagessatzes entspricht der wirtschaftlichen Leistungskraft des Angeklagten, der für niemand sorgepflichtig ist, im elterlichen Haushalt lebt und nach den Akten während der Saison ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 7.000 S bezieht.Nach dem Gesagten hat mithin das Erstgericht durch die in Frage stehende Vorgangsweise seine Strafbefugnis überschritten (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO), weshalb in Stattgebung der staatsanwaltschaftlichen Nichtigkeitsbeschwerde die bezüglich der verhängten (Gesamt-)Freiheitsstrafe gewährte bedingte Strafnachsicht auszuschalten war. (Entgegen der Ansicht der Anklagebehörde kam eine Aufhebung des Ausspruches über die gleichzeitige Straffestsetzung zum Schuldspruch des Kreisgerichtes Krems/Donau vom 12. Oktober 1983 und die Abweisung des bezüglichen Straffestsetzungsantrages in Erledigung ihrer Nichtigkeitsbeschwerde deshalb nicht in Betracht, weil nur eine gesetzwidrige Ausmessung der Strafe unter Nichtigkeitssanktion steht !vgl. ÖJZ-LSK 1977/369 zu Paragraph 46, Absatz 4, JGG; Mayerhofer-Rieder, Nebenstrafrecht 2 E Nr 16 zu Paragraph 46, JGG .) Berechtigung muß aber auch der von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten ergriffenen Berufung zuerkannt werden, soweit sie damit die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe nach Paragraph 37, Absatz eins, StGB anstrebt. Denn in der Tat sind den Akten weder spezial- noch generalpräventive Gründe zu entnehmen, welche im vorliegenden Fall die Verhängung einer (kurzfristigen) Freiheitsstrafe als erforderlich erscheinen ließen. Die Höhe des festgesetzten Tagessatzes entspricht der wirtschaftlichen Leistungskraft des Angeklagten, der für niemand sorgepflichtig ist, im elterlichen Haushalt lebt und nach den Akten während der Saison ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 7.000 S bezieht.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.