Rechtssatz RS0087770
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087770
Geschäftszahl
11Os97/77; 10Os153/84; 13Os72/84; 9Os111/85
Entscheidungsdatum
11.09.1985
Rechtssatz
Auch eine nach dem § 46 Abs 4 JGG - nachträglich - verhängte Strafe kann auch in den Fallen, in denen dem Gericht bei der Strafbemessung kein Spielraum eingeräumt ist, mit Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO), im übrigen aber, daß heißt also dort, wo das Ermessen des Erstgerichts zum Tragen gekommen ist, nur mit Berufung angefochten werden.Auch eine nach dem Paragraph 46, Absatz 4, JGG - nachträglich - verhängte Strafe kann auch in den Fallen, in denen dem Gericht bei der Strafbemessung kein Spielraum eingeräumt ist, mit Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO), im übrigen aber, daß heißt also dort, wo das Ermessen des Erstgerichts zum Tragen gekommen ist, nur mit Berufung angefochten werden.
Entscheidungstexte
- 11 Os 97/77
Entscheidungstext OGH 02.09.1977 11 Os 97/77
- 10 Os 153/84
Entscheidungstext OGH 04.09.1984 10 Os 153/84
Vgl auch; Beisatz: Die Anfechtung eines nachträglichen Strafausspruchs nach § 13 Abs 2, § 46 Abs 4 JGG mit der Begründung, sei ungerechtfertigt, ist nur mit Berufung möglich; eine Nichtigkeitsbeschwerde ist insoweit unzulässig. (T1)
- 13 Os 72/84
Entscheidungstext OGH 22.11.1984 13 Os 72/84
Vgl auch
- 9 Os 111/85
Entscheidungstext OGH 11.09.1985 9 Os 111/85
Vgl auch; Beisatz: Nur eine gesetzwidrige Ausmessung der Strafe steht unter Nichtigkeitssanktion. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0087770
Dokumentnummer
JJR_19770902_OGH0002_0110OS00097_7700000_001