Der Beschwerde kommt nach keiner Richtung hin Berechtigung zu:
Zu der vom Beschwerdeführer mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund der Z 6 des § 345 Abs. 1 StPO geforderten Aufnahme weiterer - dem sogenannten 'Dreifragenschema' (vgl. SSt 44/32; 9 Os 39/78, 10 Os 61/80) entsprechenden -Zu der vom Beschwerdeführer mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO geforderten Aufnahme weiterer - dem sogenannten 'Dreifragenschema' vergleiche SSt 44/32; 9 Os 39/78, 10 Os 61/80) entsprechenden -
Zusatz- und Eventualfragen zu den Schuldfragen Nr. 1), 2) und 3) des Fragenschemas in der Richtung einer vollen Berauschung des Angeklagten zur Tatzeit (18. August 1979) bestand mangels Hervorkommens von eine solche Fragestellung konkret indizierenden Umständen in der Verantwortung des Angeklagten oder in den Ergebnissen des Beweisverfahrens (vgl. hiezu SSt 44/29; RZ 1978/54 u. a.m.) kein Anlaß.Zusatz- und Eventualfragen zu den Schuldfragen Nr. 1), 2) und 3) des Fragenschemas in der Richtung einer vollen Berauschung des Angeklagten zur Tatzeit (18. August 1979) bestand mangels Hervorkommens von eine solche Fragestellung konkret indizierenden Umständen in der Verantwortung des Angeklagten oder in den Ergebnissen des Beweisverfahrens vergleiche hiezu SSt 44/29; RZ 1978/54 u. a.m.) kein Anlaß.
Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammehang allein ins Treffen geführte Blutalkoholwert von 2,4 %o, den der gerichtspsychiatrische Sachverständige Univ.Prof.Dr.Heinz B, bezogen auf den Tatzeitpunkt (zu Punkt I./ des Urteilssatzes), bei Gottlieb A festgestellt und (bloß) als einer 'mittelgradigen Berauschung' entsprechend beurteilt hat (s.S 390 f/I und S 269/I d.A), rückte entgegen der Meinung des Beschwerdeführers die Annahme einer die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit ausschließenden Volltrunkenheit (SSt 43/47 u. a.) des Angeklagten zur Tatzeit nicht in jenen näheren Bereich der Möglichkeit, der den Schwurgerichtshof zur Stellung diesbezüglicher Zusatzund Eventualfragen in der Richtung der §§ 11; 287 StGB verpflichtet hätte.Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammehang allein ins Treffen geführte Blutalkoholwert von 2,4 %o, den der gerichtspsychiatrische Sachverständige Univ.Prof.Dr.Heinz B, bezogen auf den Tatzeitpunkt (zu Punkt römisch eins./ des Urteilssatzes), bei Gottlieb A festgestellt und (bloß) als einer 'mittelgradigen Berauschung' entsprechend beurteilt hat (s.S 390 f/I und S 269/I d.A), rückte entgegen der Meinung des Beschwerdeführers die Annahme einer die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit ausschließenden Volltrunkenheit (SSt 43/47 u. a.) des Angeklagten zur Tatzeit nicht in jenen näheren Bereich der Möglichkeit, der den Schwurgerichtshof zur Stellung diesbezüglicher Zusatzund Eventualfragen in der Richtung der Paragraphen 11,; 287 StGB verpflichtet hätte.
Denn nach gesicherten forensischen Erfahrungen (vgl. Jarosch-Müller-Piegler, Alkohol und Recht2, S 150 f; Foregger-Serini, StGB2, Erl. II zu § 287 /S 462 unten/;Denn nach gesicherten forensischen Erfahrungen vergleiche Jarosch-Müller-Piegler, Alkohol und Recht2, S 150 f; Foregger-Serini, StGB2, Erl. römisch zwei zu Paragraph 287, /S 462 unten/;
RZ 1964, S 159 und ZVR 1977/28) kann überhaupt erst eine Blutalkoholkonzentration von 3 %o oder darüber - nur in besonderen Fällen schon ein Blutalkoholwert ab 2,5 %o -
eine volle Berauschung im dargelegten Sinn indizieren, wobei ein allgemeiner Erfahrungssatz, daß bei Vorliegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration Zurechnungsunfähigkeit vorliege, nicht besteht (vgl. Leukauf-Steininger, Komm.z.StGB2, RN 9 zu § 287; 12 Os 66/80). Vielmehr kommt es stets auf die besonderen Umstände des konkreten Einzelfalles an, aus welchen aber vorliegend beim Angeklagten Gottlieb A, der sich übrigens selbst nicht mit Volltrunkenheit verantwortet hat (Bd I, S 157, 374), für die Annahme eines derartigen Zustandes im Zeitpunkt der Tatverübung nichts zu gewinnen ist.eine volle Berauschung im dargelegten Sinn indizieren, wobei ein allgemeiner Erfahrungssatz, daß bei Vorliegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration Zurechnungsunfähigkeit vorliege, nicht besteht vergleiche Leukauf-Steininger, Komm.z.StGB2, RN 9 zu Paragraph 287,; 12 Os 66/80). Vielmehr kommt es stets auf die besonderen Umstände des konkreten Einzelfalles an, aus welchen aber vorliegend beim Angeklagten Gottlieb A, der sich übrigens selbst nicht mit Volltrunkenheit verantwortet hat (Bd römisch eins, S 157, 374), für die Annahme eines derartigen Zustandes im Zeitpunkt der Tatverübung nichts zu gewinnen ist.
Eine diesbezügliche zusätzliche Fragestellung ist mithin zutreffend unterblieben.
Der Beschwerdeführer ist aber auch mit seinen sachlich auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 des § 345 Abs. 1Der Beschwerdeführer ist aber auch mit seinen sachlich auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, des Paragraph 345, Absatz eins
StPO gestützten Vorbringen nicht im Recht. Die Antwort der Geschwornen wäre im Sinne des zitierten Nichtigkeitsgrundes 'undeutlich', wenn sie mehrere Deutungen zuließe und daher nicht klar erkennbar wäre, welchen Sinn ihr die Geschwornen beigelegt haben, und sie wäre 'unvollständig', wenn die Geschwornen eine Frage unberechtigterweise nicht beantwortet hätten. Keiner dieser - vom Beschwerdeführer ohne nähere Begründung - behaupteten Wahrspruchsmängel liegt, wie sich aus dem eingangs wiedergegebenen Inhalt des Wahrspruches in seiner Gesamtheit ergibt, hier vor. Insbesondere kann in Ansehung des die (von den Geschwornen zulässigerweise /§ 330 Abs. 2 StPO/ einschränkend bejahte) Hauptfrage Nr. 4) und die (alternativ) auf Notwehr und Putativnotwehr gerichtete (von den Geschwornen verneinte) Zusatzfrage Nr. 5) betreffenden Verdiktes keine Rede davon sein, daß dieser Wahrspruch kein verläßliches Bild von der Meinung der Geschwornen gebe und deshalb als Basis für das Urteil ungeeignet sei.StPO gestützten Vorbringen nicht im Recht. Die Antwort der Geschwornen wäre im Sinne des zitierten Nichtigkeitsgrundes 'undeutlich', wenn sie mehrere Deutungen zuließe und daher nicht klar erkennbar wäre, welchen Sinn ihr die Geschwornen beigelegt haben, und sie wäre 'unvollständig', wenn die Geschwornen eine Frage unberechtigterweise nicht beantwortet hätten. Keiner dieser - vom Beschwerdeführer ohne nähere Begründung - behaupteten Wahrspruchsmängel liegt, wie sich aus dem eingangs wiedergegebenen Inhalt des Wahrspruches in seiner Gesamtheit ergibt, hier vor. Insbesondere kann in Ansehung des die (von den Geschwornen zulässigerweise /§ 330 Absatz 2, StPO/ einschränkend bejahte) Hauptfrage Nr. 4) und die (alternativ) auf Notwehr und Putativnotwehr gerichtete (von den Geschwornen verneinte) Zusatzfrage Nr. 5) betreffenden Verdiktes keine Rede davon sein, daß dieser Wahrspruch kein verläßliches Bild von der Meinung der Geschwornen gebe und deshalb als Basis für das Urteil ungeeignet sei.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist weder aus der für die Verneinung der Zusatzfrage Nr. 5) (im Fragebogen) angegebenen Erwägung der Geschwornen, es sei 'ein tätlicher Angriff der Frau nicht erwiesen', noch aus der Niederschrift (nach § 331 Abs. 3 StPO) der für die Beantwortung der Hauptfragen Nr. 1), 4) und 6) maßgeblich gewesenen Erwägungen, aber auch nicht aus dem Inhalt des vom Beschwerdeführer bezogenen 'Protokolls gemäß § 327 StPO' wonach die Geschwornen 'um Belehrung bezüglich der Hauptfrage Nr. 4) zur Frage der Notwehr und ob und welche Einschränkungen bei einer allfälligen Bejahung der Hauptfrage Nr. 4) gemacht werden können', ersuchten, ein Anhaltspunkt für die Richtigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers zu gewinnen, daß sich die Geschwornen im Zeitpunkt ihres Entscheidens über Rechtsbegriffe und über den Zusammenhang der Hauptfrage Nr. 4) und der Zusatzfrage Nr. 5) nicht im klaren waren oder daß ihnen vom Vorsitzenden nicht im Sinne des § 327 Abs. 1 StPO die erforderliche (und richtige) ergänzende Belehrung (zur erteilten schriftlichen Rechtsbelehrung) gegeben worden wäre.Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist weder aus der für die Verneinung der Zusatzfrage Nr. 5) (im Fragebogen) angegebenen Erwägung der Geschwornen, es sei 'ein tätlicher Angriff der Frau nicht erwiesen', noch aus der Niederschrift (nach Paragraph 331, Absatz 3, StPO) der für die Beantwortung der Hauptfragen Nr. 1), 4) und 6) maßgeblich gewesenen Erwägungen, aber auch nicht aus dem Inhalt des vom Beschwerdeführer bezogenen 'Protokolls gemäß Paragraph 327, StPO' wonach die Geschwornen 'um Belehrung bezüglich der Hauptfrage Nr. 4) zur Frage der Notwehr und ob und welche Einschränkungen bei einer allfälligen Bejahung der Hauptfrage Nr. 4) gemacht werden können', ersuchten, ein Anhaltspunkt für die Richtigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers zu gewinnen, daß sich die Geschwornen im Zeitpunkt ihres Entscheidens über Rechtsbegriffe und über den Zusammenhang der Hauptfrage Nr. 4) und der Zusatzfrage Nr. 5) nicht im klaren waren oder daß ihnen vom Vorsitzenden nicht im Sinne des Paragraph 327, Absatz eins, StPO die erforderliche (und richtige) ergänzende Belehrung (zur erteilten schriftlichen Rechtsbelehrung) gegeben worden wäre.
Daß schließlich der (genaue) Inhalt dieser (ergänzenden) Belehrung dem aufgenommenen Protokoll im Sinne des § 327 StPO nicht zu entnehmen ist, beinhaltet bloß eine nicht unter Nichtigkeitssanktion stehende Formverletzung (vgl. Entscheidungen Nr. 1-3 zu § 327 StPO in der von Mayerhofer-Rieder /1980/ besorgten StPO-Ausgabe, Bd 2, S 1031). Formelle Wahrspruchsmängel im Sinne des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 des § 345 Abs. 1 StPO vermag der Beschwerdeführer jedenfalls nicht aufzuzeigen.Daß schließlich der (genaue) Inhalt dieser (ergänzenden) Belehrung dem aufgenommenen Protokoll im Sinne des Paragraph 327, StPO nicht zu entnehmen ist, beinhaltet bloß eine nicht unter Nichtigkeitssanktion stehende Formverletzung vergleiche Entscheidungen Nr. 1-3 zu Paragraph 327, StPO in der von Mayerhofer-Rieder /1980/ besorgten StPO-Ausgabe, Bd 2, S 1031). Formelle Wahrspruchsmängel im Sinne des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO vermag der Beschwerdeführer jedenfalls nicht aufzuzeigen.
Die ziffernmäßig auf den Nichtigkeitsgrund der Z 12 des § 345 Abs. 1 StPO gegründete Rechtsrüge, mit welcher der Beschwerdeführer die urteilsmäßige Beurteilung der ihm als versuchter Mord an seiner Ehefrau Maria A angelasteten Tat bloß als schwere Körperverletzung anstrebt, entbehrt überhaupt einer gesetzmäßigen Ausführung, weil sich die Nichtigkeitsbeschwerde dabei über die in dem (die bejahte Hauptfrage Nr. 1)) betreffenden Wahrspruch - insoweit mit einer Rechtsrüge unbekämpfbar - festgestellten Tatsachen, insbesondere hinsichtlich der subjektiven Tatseite, wonach Gottlieb A seine Ehefrau durch einen Bauchstich mit einem Küchenmesser vorsätzlich zu töten versuchte, unzulässigerweise hinwegsetzt. Der behauptete Rechtsirrtum muß nämlich auch im Anwendungsbereich des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs. 1 Z 12 StPO aus dem Wahrspruch selbst nachgewiesen werden, ein Zurückgreifen auf wirkliche oder vermeintliche Verfahrensergebnisse, die im Wahrspruch keine Berücksichtigung fanden - die Geschwornen haben vorliegend infolge Bejahung der Hauptfrage Nr. 1) die auf schwere Körperverletzung lautenden Eventualfragen Nr. 2) bzw. 3) unbeantwortet gelassen - ist ausgeschlossen.Die ziffernmäßig auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 12, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gegründete Rechtsrüge, mit welcher der Beschwerdeführer die urteilsmäßige Beurteilung der ihm als versuchter Mord an seiner Ehefrau Maria A angelasteten Tat bloß als schwere Körperverletzung anstrebt, entbehrt überhaupt einer gesetzmäßigen Ausführung, weil sich die Nichtigkeitsbeschwerde dabei über die in dem (die bejahte Hauptfrage Nr. 1)) betreffenden Wahrspruch - insoweit mit einer Rechtsrüge unbekämpfbar - festgestellten Tatsachen, insbesondere hinsichtlich der subjektiven Tatseite, wonach Gottlieb A seine Ehefrau durch einen Bauchstich mit einem Küchenmesser vorsätzlich zu töten versuchte, unzulässigerweise hinwegsetzt. Der behauptete Rechtsirrtum muß nämlich auch im Anwendungsbereich des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO aus dem Wahrspruch selbst nachgewiesen werden, ein Zurückgreifen auf wirkliche oder vermeintliche Verfahrensergebnisse, die im Wahrspruch keine Berücksichtigung fanden - die Geschwornen haben vorliegend infolge Bejahung der Hauptfrage Nr. 1) die auf schwere Körperverletzung lautenden Eventualfragen Nr. 2) bzw. 3) unbeantwortet gelassen - ist ausgeschlossen.
Unter Zugrundelegung der im Wahrspruch betreffend die Hauptfrage Nr. 1) festgestellten Tatsachen erweist sich aber der diese Tat des Angeklagten dem Tatbestand des Verbrechens des versuchten Mordes gemäß §§ 15, 75 StGB subsumierende Schuldspruch zu Punkt I./ des Urteilssatzes, als frei von einem Rechtsirrtum.Unter Zugrundelegung der im Wahrspruch betreffend die Hauptfrage Nr. 1) festgestellten Tatsachen erweist sich aber der diese Tat des Angeklagten dem Tatbestand des Verbrechens des versuchten Mordes gemäß Paragraphen 15, 75, StGB subsumierende Schuldspruch zu Punkt römisch eins./ des Urteilssatzes, als frei von einem Rechtsirrtum.
Aus diesen Erwägungen war der zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde ein Erfolg zu versagen.
Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach § 75 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren. Es nahm bei der Ausmessung der Strafe die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die Wiederholung des Vergehens als erschwerend an. Als mildernd wertete es hingegen den Umstand, daß es bei dem Verbrechen nach § 75 StGB beim Versuch geblieben war, die verminderte Zurechnungsfähigkeit, sowie das vor der Gendarmerie abgelegte Geständnis.Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 75, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren. Es nahm bei der Ausmessung der Strafe die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die Wiederholung des Vergehens als erschwerend an. Als mildernd wertete es hingegen den Umstand, daß es bei dem Verbrechen nach Paragraph 75, StGB beim Versuch geblieben war, die verminderte Zurechnungsfähigkeit, sowie das vor der Gendarmerie abgelegte Geständnis.
In seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung dieser Strafe an.
Seiner Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Das Geschwornengericht hat - entgegen der Ansicht des Berufungswerbers - die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig erkannt und zutreffend gewürdigt. Es hat der geringen geistigen Begabung des Angeklagten sowie der durch seine chronische Alkoholabhängigkeit bedingten Wesensveränderung durchaus Rechnung getragen. Von einer Affekthandlung kann im Hinblick auf die gezielte Vorgangsweise des Täters keine Rede sein; desgleichen nicht von einer sofort nach der Tat gezeigten Reue, da sich der Angeklagte bei seiner Betretung - ersichtlich infolge seiner Enthemmung durch Alkohol - unangepaßt verhielt und keine Worte des Bedauerns - außer solchen über die voraussichtliche Dauer der ihm drohenden Freiheitsstrafe - zum Ausdruck brachte (s. S 9, 41, 113, 119, 121, 124, 126, 127, 325-327 d.A). Die Schwere der Verletzung des Opfers, das nur infolge der besonderen Leistung der Ärzte überlebte und wegen des derzeit relativ guten Gesundheitszustandes die künftigen Auswirkungen der eingetretenen Dauerfolgen offenbar gar nicht richtig erkennt (S 317), läßt eine besondere Berücksichtigung dessen Fürbitte insbesondere auch im Hinblick auf die Tatsache nicht angezeigt scheinen, daß der Angeklagte schon zahlreiche einschlägige Vorstrafen erlitten hat.
Der Berufung mußte somit ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.