Wenn das Erstgericht in diesem Zusammenhang der Aussage des Klaus K, er habe niemals ein Sparbuch besessen, Glauben geschenkt, und sowohl dessen Täterschaft, als auch eine Falschbezichtigung des Angeklagten durch diesen ausgeschlossen hat, so setzte es damit einen Akt freier Beweiswürdigung, die einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen ist. Der in der Beschwerde geltend gemachte Widerspruch zwischen der Bestreitung einer offenen Schuld gegenüber Franz A durch Klaus K und dessen Darstellung in der Hauptverhandlung, von Franz A ca 10.000 S geliehen bekommen und hievon 3.000 S bis 4.000 S zurückgezahlt zu haben (vgl Bd I/ S 418, Bd II/ S 128), betrifft keinen entscheidungswesentlichen Umstand, zumal der Zeuge K vor dem Untersuchungsrichter keineswegs in Abrede gestellt hat, von Franz A einmal 7.000 S darlehensweise erhalten zu haben, und vom Angeklagten A eingeräumt wird, daß Klaus K ihm zwei Raten rückerstattet und er diesem gegenüber nie erwähnt hat, 'sein' Sparbuch zu haben (vgl Bd I/ S 10 a). Aus dem Unterbleiben einer Erörterung der Frage, ob und in welcher Höhe Klaus K dem Angeklagten Franz A Geld schuldet, kann daher ein Begründungsmangel im Sinne der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO nicht abgeleitet werden. Das zur Untermauerung der Beweiskraft der Angaben des Klaus K herangezogene Argument, dieser würde, falls er den Einbruchsdiebstahl begangen hätte, gestohlene Sparbücher nicht in einem jedermann, zumindest aber dem Franz A (der dort einige Sachen verwahrt hatte) zugänglichen Kellerabteil verwahrt haben, entspricht - den Beschwerdeausführungen zuwider - durchaus den Kriterien einer lebensnahen Begründung.Wenn das Erstgericht in diesem Zusammenhang der Aussage des Klaus K, er habe niemals ein Sparbuch besessen, Glauben geschenkt, und sowohl dessen Täterschaft, als auch eine Falschbezichtigung des Angeklagten durch diesen ausgeschlossen hat, so setzte es damit einen Akt freier Beweiswürdigung, die einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen ist. Der in der Beschwerde geltend gemachte Widerspruch zwischen der Bestreitung einer offenen Schuld gegenüber Franz A durch Klaus K und dessen Darstellung in der Hauptverhandlung, von Franz A ca 10.000 S geliehen bekommen und hievon 3.000 S bis 4.000 S zurückgezahlt zu haben vergleiche Bd I/ S 418, Bd II/ S 128), betrifft keinen entscheidungswesentlichen Umstand, zumal der Zeuge K vor dem Untersuchungsrichter keineswegs in Abrede gestellt hat, von Franz A einmal 7.000 S darlehensweise erhalten zu haben, und vom Angeklagten A eingeräumt wird, daß Klaus K ihm zwei Raten rückerstattet und er diesem gegenüber nie erwähnt hat, 'sein' Sparbuch zu haben vergleiche Bd I/ S 10 a). Aus dem Unterbleiben einer Erörterung der Frage, ob und in welcher Höhe Klaus K dem Angeklagten Franz A Geld schuldet, kann daher ein Begründungsmangel im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht abgeleitet werden. Das zur Untermauerung der Beweiskraft der Angaben des Klaus K herangezogene Argument, dieser würde, falls er den Einbruchsdiebstahl begangen hätte, gestohlene Sparbücher nicht in einem jedermann, zumindest aber dem Franz A (der dort einige Sachen verwahrt hatte) zugänglichen Kellerabteil verwahrt haben, entspricht - den Beschwerdeausführungen zuwider - durchaus den Kriterien einer lebensnahen Begründung.
Der Einwand schließlich, die Urteilsannahme, wonach der Geschädigte die gestohlenen Sparbücher noch am 2.Juli 1984 hat sperren lassen, sei in der Aktenlage nicht gedeckt, übersieht die (in der Hauptverhandlung verlesenen) bezüglichen Angaben des Alois F vor der Gendarmerie (vgl Bd I/ S 499). Beweisanträge zur Klärung der Frage, wieso in einem der Sparbücher ein Betrag von 55.000 S als behoben aufscheint, ohne tatsächlich ausbezahlt worden zu sein (vgl Bd I/ S 209, 263), sind vom Angeklagten A nicht gestellt worden, sodaß insoweit schon die prozessualen Voraussetzungen für die Geltendmachung eines aus einer Unvollständigkeit der Beweisgrundlage abgeleiteten Verfahrensmangels (§ 281 Abs. 1 Z 4 StPO) fehlen würden.Der Einwand schließlich, die Urteilsannahme, wonach der Geschädigte die gestohlenen Sparbücher noch am 2.Juli 1984 hat sperren lassen, sei in der Aktenlage nicht gedeckt, übersieht die (in der Hauptverhandlung verlesenen) bezüglichen Angaben des Alois F vor der Gendarmerie vergleiche Bd I/ S 499). Beweisanträge zur Klärung der Frage, wieso in einem der Sparbücher ein Betrag von 55.000 S als behoben aufscheint, ohne tatsächlich ausbezahlt worden zu sein vergleiche Bd I/ S 209, 263), sind vom Angeklagten A nicht gestellt worden, sodaß insoweit schon die prozessualen Voraussetzungen für die Geltendmachung eines aus einer Unvollständigkeit der Beweisgrundlage abgeleiteten Verfahrensmangels (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) fehlen würden.
Die Mängelrüge des Angeklagten Franz A hält sohin einer
überprüfung nicht stand.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Harald
B:
Der Angeklagte B stützt seine Beschwerde auf die Gründe der Z 4 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO.Der Angeklagte B stützt seine Beschwerde auf die Gründe der Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
Als Verfahrensmangel im Sinne des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes rügt er die Abweisung seines Antrags auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, daß er bei den unter seiner Beteiligung in der Nacht zum 18.Oktober 1984 und in der Nacht zum 19.Oktober 1984 begangenen Straftaten (Punkte III/ und V/ des Schuldspruchs) infolge Einnahme von Tabletten und von Suchtgift zurechnungsunfähig gewesen sei und die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 22 StGB vorlägen (vgl Bd II/ S 129 f). Harald B hatte sich dahin verantwortet, damals unter dem Einfluß von Rohypnol-Schlaftabletten, die er wegen Suchtgiftentzugserscheinungen eingenommen habe, sowie von Suchtgift (Codein-Tabletten, ein Schuß Heroin) gestanden zu sein (vgl Bd I/ S 31 in ON 8, 255, 368, 371, 372, Bd II/ S 124). Das Schöffengericht ist jedoch insoweit den Angaben des Mitangeklagten Erwin D gefolgt, der keine Wahrnehmung über eine Benommenheit des Beschwerdeführers gemacht hat; die Verantwortung des Angeklagten Harald B, sich an die Straftaten im Detail nicht erinnern zu können, und die Behauptung des Angeklagten Franz A, B sei damals 'high' gewesen, hat es mit dem Hinweis abgelehnt, daß B nicht etwa ein bloßer Mitläufer gewesen, sondern bei den Straftaten gezielt vorgegangen ist, wozu er im Zustand einer Zurechnungsunfähigkeit nicht imstande gewesen wäre. Wohl aber billigte das Gericht dem Angeklagten B eine infolge Entzugserscheinungen verminderte Zurechnungsfähigkeit zu (Bd II/ S 167 f, 172).Als Verfahrensmangel im Sinne des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes rügt er die Abweisung seines Antrags auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, daß er bei den unter seiner Beteiligung in der Nacht zum 18.Oktober 1984 und in der Nacht zum 19.Oktober 1984 begangenen Straftaten (Punkte III/ und V/ des Schuldspruchs) infolge Einnahme von Tabletten und von Suchtgift zurechnungsunfähig gewesen sei und die Voraussetzungen für eine Anwendung des Paragraph 22, StGB vorlägen vergleiche Bd II/ S 129 f). Harald B hatte sich dahin verantwortet, damals unter dem Einfluß von Rohypnol-Schlaftabletten, die er wegen Suchtgiftentzugserscheinungen eingenommen habe, sowie von Suchtgift (Codein-Tabletten, ein Schuß Heroin) gestanden zu sein vergleiche Bd I/ S 31 in ON 8, 255, 368, 371, 372, Bd II/ S 124). Das Schöffengericht ist jedoch insoweit den Angaben des Mitangeklagten Erwin D gefolgt, der keine Wahrnehmung über eine Benommenheit des Beschwerdeführers gemacht hat; die Verantwortung des Angeklagten Harald B, sich an die Straftaten im Detail nicht erinnern zu können, und die Behauptung des Angeklagten Franz A, B sei damals 'high' gewesen, hat es mit dem Hinweis abgelehnt, daß B nicht etwa ein bloßer Mitläufer gewesen, sondern bei den Straftaten gezielt vorgegangen ist, wozu er im Zustand einer Zurechnungsunfähigkeit nicht imstande gewesen wäre. Wohl aber billigte das Gericht dem Angeklagten B eine infolge Entzugserscheinungen verminderte Zurechnungsfähigkeit zu (Bd II/ S 167 f, 172).
Der Schöffensenat hat sohin der Behauptung des Angeklagten B, infolge hochgradiger Trübung seines Bewußtseins keine sichere Erinnerung an das Tatgeschehen zu haben und in seinem angeblichen 'Trancezustand' außerstande gewesen zu sein, bei der Tatverübung Aktivitäten zu setzen (vgl Bd I/ S 255), mit unbedenklicher Begründung keinen Glauben geschenkt. Solcherart war das Gericht aber nicht verpflichtet, eine Beweisaufnahme durchzuführen, die nur unter der Voraussetzung der Richtigkeit des von ihm als unglaubwürdig abgelehnten Vorbringens erheblich gewesen sein würde (vgl ÖJZ-LSK 1977/356 ua). Denn die Beiziehung eines gerichtspsychiatrischen Sachverständigen zur Frage der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Harald B zur Tatzeit wäre nur dann sinnvoll gewesen, wenn vom Gericht nicht schon das Vorliegen der von diesem Angeklagten behaupteten bzw vom Mitangeklagten Franz A angeblich wahrgenommenen Symptome, aus denen auf ein Handeln des B im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit hätte geschlossen werden können, verneint worden wäre. Die von der Beschwerde hervorgehobene Drogenabhängigkeit des Angeklagten B wurde im bekämpften Zwischenerkenntnis ohnedies für gegeben erachtet (vgl Bd II/ S 130). Durch das Unterbleiben des begehrten Sachverständigenbeweises sind demnach Verteidigungsrechte dieses Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt worden.Der Schöffensenat hat sohin der Behauptung des Angeklagten B, infolge hochgradiger Trübung seines Bewußtseins keine sichere Erinnerung an das Tatgeschehen zu haben und in seinem angeblichen 'Trancezustand' außerstande gewesen zu sein, bei der Tatverübung Aktivitäten zu setzen vergleiche Bd I/ S 255), mit unbedenklicher Begründung keinen Glauben geschenkt. Solcherart war das Gericht aber nicht verpflichtet, eine Beweisaufnahme durchzuführen, die nur unter der Voraussetzung der Richtigkeit des von ihm als unglaubwürdig abgelehnten Vorbringens erheblich gewesen sein würde vergleiche ÖJZ-LSK 1977/356 ua). Denn die Beiziehung eines gerichtspsychiatrischen Sachverständigen zur Frage der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Harald B zur Tatzeit wäre nur dann sinnvoll gewesen, wenn vom Gericht nicht schon das Vorliegen der von diesem Angeklagten behaupteten bzw vom Mitangeklagten Franz A angeblich wahrgenommenen Symptome, aus denen auf ein Handeln des B im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit hätte geschlossen werden können, verneint worden wäre. Die von der Beschwerde hervorgehobene Drogenabhängigkeit des Angeklagten B wurde im bekämpften Zwischenerkenntnis ohnedies für gegeben erachtet vergleiche Bd II/ S 130). Durch das Unterbleiben des begehrten Sachverständigenbeweises sind demnach Verteidigungsrechte dieses Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt worden.
Berechtigt ist dagegen der - im Rahmen der Mängelrüge erhobene, der Sache nach jedoch eine Nichtigkeit nach der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO relevierende - Vorwurf, es fehle in Ansehung der Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung an den erforderlichen Feststellungen. Zur Qualifikation des § 130 zweiter Satz StGB hat das Erstgericht nämlich lediglich ausgeführt, Gewerbsmäßigkeit ergebe sich bei Harald B 'schon daraus, daß er die Diebstähle begangen hat, um Geld zu bekommen, damit er seinen Suchtgiftkonsum finanzieren kann'; 'bei Harald B' (möglicherweise gemeint: bei Franz A) folge 'die Gewerbsmäßigkeit nicht nur auf Grund seines Geständnisses, sondern auch aus dem Umstand, daß er aus dem Erlös der Diebsbeute entweder überhaupt oder zum größten Teil seinen Lebensunterhalt finanziert hat' (vgl Bd II/ S 172). Damit sind jedoch keine hinreichend deutlichen Konstatierungen in der Richtung getroffen worden, daß die Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB) des Beschwerdeführers, aber auch des Mitangeklagten Franz A bei der jeweiligen Tatbegehung auch eine (Delikts-)Wiederholung in Form von für die Zukunft ins Auge gefaßten Einbruchsdiebstählen und die Erzielung fortlaufender Einnahmen als Folge wiederkehrender Begehung solcher Straftaten umfaßt hat. Der dem Urteil somit insoweit anhaftende Feststellungsmangel zwingt zur Kassierung des bekämpften Ausspruchs (und damit auch des Strafausspruchs) und zur Anordnung der Erneuerung des Verfahrens im betreffenden Umfang.Berechtigt ist dagegen der - im Rahmen der Mängelrüge erhobene, der Sache nach jedoch eine Nichtigkeit nach der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevierende - Vorwurf, es fehle in Ansehung der Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung an den erforderlichen Feststellungen. Zur Qualifikation des Paragraph 130, zweiter Satz StGB hat das Erstgericht nämlich lediglich ausgeführt, Gewerbsmäßigkeit ergebe sich bei Harald B 'schon daraus, daß er die Diebstähle begangen hat, um Geld zu bekommen, damit er seinen Suchtgiftkonsum finanzieren kann'; 'bei Harald B' (möglicherweise gemeint: bei Franz A) folge 'die Gewerbsmäßigkeit nicht nur auf Grund seines Geständnisses, sondern auch aus dem Umstand, daß er aus dem Erlös der Diebsbeute entweder überhaupt oder zum größten Teil seinen Lebensunterhalt finanziert hat' vergleiche Bd II/ S 172). Damit sind jedoch keine hinreichend deutlichen Konstatierungen in der Richtung getroffen worden, daß die Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) des Beschwerdeführers, aber auch des Mitangeklagten Franz A bei der jeweiligen Tatbegehung auch eine (Delikts-)Wiederholung in Form von für die Zukunft ins Auge gefaßten Einbruchsdiebstählen und die Erzielung fortlaufender Einnahmen als Folge wiederkehrender Begehung solcher Straftaten umfaßt hat. Der dem Urteil somit insoweit anhaftende Feststellungsmangel zwingt zur Kassierung des bekämpften Ausspruchs (und damit auch des Strafausspruchs) und zur Anordnung der Erneuerung des Verfahrens im betreffenden Umfang.
Da die Gründe, die zu einer teilweisen Stattgebung der Beschwerde des Angeklagten B führen, auch dem Angeklagten Franz A zustatten kommen, welcher in seiner Nichtigkeitsbeschwerde die Annahme der Qualifikation des § 130 zweiter Satz StGB nicht angefochten hat, war diesbezüglich in gleicher Weise zugunsten des Angeklagten A von Amts wegen gemäß § 290 Abs. 1 StPO vorzugehen.Da die Gründe, die zu einer teilweisen Stattgebung der Beschwerde des Angeklagten B führen, auch dem Angeklagten Franz A zustatten kommen, welcher in seiner Nichtigkeitsbeschwerde die Annahme der Qualifikation des Paragraph 130, zweiter Satz StGB nicht angefochten hat, war diesbezüglich in gleicher Weise zugunsten des Angeklagten A von Amts wegen gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO vorzugehen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard
C:
Mit seiner auf die Gründe der Z 10 und 11 (der Sache nach nur auf den erstgenannten Grund) gestützten Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich der Angeklagte Gerhard C gegen die Annahme der Qualifikation des § 128 Abs. 2 StGB mit der zutreffenden Begründung, der Wert der von ihm gestohlenen Sachen betrage nur 97.492,20 S. Der Ausspruch des Gerichtes, wonach der Wert des Diebsguts, welchen C zu verantworten hat, den Betrag von 100.000 S übersteige, beruht nämlich - wie in der Urteilsausfertigung selbst eingeräumt wird - auf einem Rechenfehler des Gerichtes (vgl Bd II/ S 173 f).Mit seiner auf die Gründe der Ziffer 10 und 11 (der Sache nach nur auf den erstgenannten Grund) gestützten Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich der Angeklagte Gerhard C gegen die Annahme der Qualifikation des Paragraph 128, Absatz 2, StGB mit der zutreffenden Begründung, der Wert der von ihm gestohlenen Sachen betrage nur 97.492,20 S. Der Ausspruch des Gerichtes, wonach der Wert des Diebsguts, welchen C zu verantworten hat, den Betrag von 100.000 S übersteige, beruht nämlich - wie in der Urteilsausfertigung selbst eingeräumt wird - auf einem Rechenfehler des Gerichtes vergleiche Bd II/ S 173 f).
Dennoch kann insoweit eine Entscheidung in der Sache selbst aber noch nicht erfolgen, weil der Angeklagte Gerhard C neben vollendeten Diebstählen von Sachen mit einem Gesamtwert von 97.492,20 S (Urteilsfakten IV/A) auch einen Einbruchsversuch zu verantworten hat, bei welchem er in der Nacht zum 20.Oktober 1984 in Silz in Gesellschaft der Mitangeklagten Franz A und Erwin D dem Trafikanten Serafin L nach Aufzwicken eines Eisengitters durch Einbruch Bargeld und Wertsachen wegnehmen wollte (Urteilsfaktum IV/B). Es wurden jedoch keine Feststellungen darüber getroffen, welche Beute die Täter bei diesem diebischen Angriff erwartet haben, und wieviel Bargeld und Waren üblicherweise über Nacht in der Trafik geblieben sind. Da mit Rücksicht auf den sehr nahe der Qualifikationsgrenze des § 128 Abs. 2 StGB liegenden Wert der in den anderen Fällen tatsächlich erzielten Diebsbeute nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Wert der Sachen, auf welche der Vorsatz des Angeklagten Gerhard C insgesamt gerichtet gewesen ist, 100.000 S doch übersteigt, macht die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aufgezeigte Nichtigkeit gemäß der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO nach Urteilsaufhebung im bekämpften Ausspruch (sowie im Strafausspruch) eine Rückverweisung der Sache in diesem Umfang an das Erstgericht unumgänglich.Dennoch kann insoweit eine Entscheidung in der Sache selbst aber noch nicht erfolgen, weil der Angeklagte Gerhard C neben vollendeten Diebstählen von Sachen mit einem Gesamtwert von 97.492,20 S (Urteilsfakten IV/A) auch einen Einbruchsversuch zu verantworten hat, bei welchem er in der Nacht zum 20.Oktober 1984 in Silz in Gesellschaft der Mitangeklagten Franz A und Erwin D dem Trafikanten Serafin L nach Aufzwicken eines Eisengitters durch Einbruch Bargeld und Wertsachen wegnehmen wollte (Urteilsfaktum IV/B). Es wurden jedoch keine Feststellungen darüber getroffen, welche Beute die Täter bei diesem diebischen Angriff erwartet haben, und wieviel Bargeld und Waren üblicherweise über Nacht in der Trafik geblieben sind. Da mit Rücksicht auf den sehr nahe der Qualifikationsgrenze des Paragraph 128, Absatz 2, StGB liegenden Wert der in den anderen Fällen tatsächlich erzielten Diebsbeute nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Wert der Sachen, auf welche der Vorsatz des Angeklagten Gerhard C insgesamt gerichtet gewesen ist, 100.000 S doch übersteigt, macht die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aufgezeigte Nichtigkeit gemäß der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nach Urteilsaufhebung im bekämpften Ausspruch (sowie im Strafausspruch) eine Rückverweisung der Sache in diesem Umfang an das Erstgericht unumgänglich.
Zur (weiteren) Maßnahme gemäß § 290 Abs. 1 StPO:Zur (weiteren) Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO:
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerden war schließlich von Amts wegen überdies wahrzunehmen, daß den Schuldsprüchen sämtlicher Angeklagten insofern eine von keinem der Beschwerdeführer geltend gemachte Nichtigkeit gemäß der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO anhaftet, als ihre Taten auch der Qualifikationsbestimmung des § 129 Z 3 StGB unterzogen worden sind. Die Angeklagten Franz A, Harald B, Erwin D und Gerhard C verantwortenAus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerden war schließlich von Amts wegen überdies wahrzunehmen, daß den Schuldsprüchen sämtlicher Angeklagten insofern eine von keinem der Beschwerdeführer geltend gemachte Nichtigkeit gemäß der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO anhaftet, als ihre Taten auch der Qualifikationsbestimmung des Paragraph 129, Ziffer 3, StGB unterzogen worden sind. Die Angeklagten Franz A, Harald B, Erwin D und Gerhard C verantworten
zwar Tatbegehung nach der Z 1 und (bezüglich der Urteilsfakten I/A/c und d, III/4 und IV/3) nach der Z 2 des § 129 StGB, nicht jedoch auch die Qualifikation der Z 3 der genannten Gesetzesstelle, welche nur solche Fälle erfaßt, bei welchen die Sachwegnahme zwar unter überwindung eines Sperrverhältnisses, aber weder aus einem Gebäude, einem Transportmittel, einer Wohnstätte, einem sonst abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude oder Transportmittel befindet, oder einem Lagerplatz, noch auch aus einem verschlossenen Behältnis erfolgt. In keinem der Gegenstand des Schuldspruchs bildenden Fälle ist indes eine sonstige (nicht schon durch die Z 1 oder 2 des § 129 StGB erfaßte) Sperrvorrichtung aufgebrochen oder mit einem der in der Z 1 des § 129 StGB genannten Mittel geöffnet worden. Im fortgesetzten Verfahren wird betreffend Harald B und Gerhard C im übrigen auch zu beachten sein, daß B sich schon seit 23.Oktober 1984, 16,30 Uhr (vgl Bd I/ S 5, 13, 25 in ON 8) und C sich auch vom 20.Oktober 1984, 5,45 Uhr bis zum Zeitpunkt der Beendigung seiner Vernehmung am 21.Oktober 1984 (vgl Bd I/ S 44, 88, 89, 125) in Haft befunden hat. Bei der in Ansehung des Angeklagten Erwin D im Hinblick auf die getroffene Sachentscheidung erforderlichen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die Wiederholung der Diebstähle und deren mehrfache Qualifikation sowie die (aus der neu eingeholten Strafregisterauskunft ersichtliche) einschlägige Vorstrafe (vom 27.August 1984) und den im Hinblick darauf überaus raschen Rückfall (da D bereits am 9.September 1984 neuerlich straffällig wurde; Punkt V des Urteilssatzes), als mildernd hingegen das Geständnis und den Umstand, daß es in einigen Fällen beim Versuch geblieben ist. Von einer in allen Fällen bloß untergeordneten Beteiligung des Genannten an den Straftaten kann nach der Aktenlage - entgegen dem Vorbringen in seiner Berufung - ebensowenig die Rede sein wie davon, daß er sich selbst gestellt habe (vgl hiezu insb Bd I/ S 42, 43). Ausgehend von den gegebenen Strafzumessungsgründen und unter entsprechender Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung erachtete der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe in der aus dem Spruch ersichtlichen Dauer als tatschuldangemessen, wobei vor allem auch der überaus rasche Rückfall zu Lasten des Angeklagten entsprechend ins Gewicht fiel, während andererseits dem Entfall der Einbruchsqualifikation nach § 129 Z 3 StGB kaum Bedeutung beigemessen werden konnte.zwar Tatbegehung nach der Ziffer eins und (bezüglich der Urteilsfakten I/A/c und d, III/4 und IV/3) nach der Ziffer 2, des Paragraph 129, StGB, nicht jedoch auch die Qualifikation der Ziffer 3, der genannten Gesetzesstelle, welche nur solche Fälle erfaßt, bei welchen die Sachwegnahme zwar unter überwindung eines Sperrverhältnisses, aber weder aus einem Gebäude, einem Transportmittel, einer Wohnstätte, einem sonst abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude oder Transportmittel befindet, oder einem Lagerplatz, noch auch aus einem verschlossenen Behältnis erfolgt. In keinem der Gegenstand des Schuldspruchs bildenden Fälle ist indes eine sonstige (nicht schon durch die Ziffer eins, oder 2 des Paragraph 129, StGB erfaßte) Sperrvorrichtung aufgebrochen oder mit einem der in der Ziffer eins, des Paragraph 129, StGB genannten Mittel geöffnet worden. Im fortgesetzten Verfahren wird betreffend Harald B und Gerhard C im übrigen auch zu beachten sein, daß B sich schon seit 23.Oktober 1984, 16,30 Uhr vergleiche Bd I/ S 5, 13, 25 in ON 8) und C sich auch vom 20.Oktober 1984, 5,45 Uhr bis zum Zeitpunkt der Beendigung seiner Vernehmung am 21.Oktober 1984 vergleiche Bd I/ S 44, 88, 89, 125) in Haft befunden hat. Bei der in Ansehung des Angeklagten Erwin D im Hinblick auf die getroffene Sachentscheidung erforderlichen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die Wiederholung der Diebstähle und deren mehrfache Qualifikation sowie die (aus der neu eingeholten Strafregisterauskunft ersichtliche) einschlägige Vorstrafe (vom 27.August 1984) und den im Hinblick darauf überaus raschen Rückfall (da D bereits am 9.September 1984 neuerlich straffällig wurde; Punkt römisch fünf des Urteilssatzes), als mildernd hingegen das Geständnis und den Umstand, daß es in einigen Fällen beim Versuch geblieben ist. Von einer in allen Fällen bloß untergeordneten Beteiligung des Genannten an den Straftaten kann nach der Aktenlage - entgegen dem Vorbringen in seiner Berufung - ebensowenig die Rede sein wie davon, daß er sich selbst gestellt habe vergleiche hiezu insb Bd I/ S 42, 43). Ausgehend von den gegebenen Strafzumessungsgründen und unter entsprechender Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung erachtete der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe in der aus dem Spruch ersichtlichen Dauer als tatschuldangemessen, wobei vor allem auch der überaus rasche Rückfall zu Lasten des Angeklagten entsprechend ins Gewicht fiel, während andererseits dem Entfall der Einbruchsqualifikation nach Paragraph 129, Ziffer 3, StGB kaum Bedeutung beigemessen werden konnte.
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten A, B, D
und C auf die getroffene Entscheidung zu verweisen. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.