Die für die vorerwähnte Einschränkung des erstgerichtlichen Schuldspruchs maßgebende Auffassung des Berufungsgerichtes, daß nämlich die von Karl A im vorliegenden Falle (auch) unter Verletzung der Bestimmungen des § 9 WeinG. vorgenommene Zuckerbeigabe gemäß § 51 Abs. 2 lit. b WeinG. bloß (und ausschließlich) eine Verwaltungsübertretung und keine der Ahndung durch das Gericht vorbehaltene Verfälschung des Weines im Sinne des § 45 Abs. 1 lit. a WeinG. darstelle, sodaß es insoweit an einer zur Zuständigkeit der Gerichte gehörigen strafbaren Handlung mangle (vgl. S. 256), steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:Die für die vorerwähnte Einschränkung des erstgerichtlichen Schuldspruchs maßgebende Auffassung des Berufungsgerichtes, daß nämlich die von Karl A im vorliegenden Falle (auch) unter Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 9, WeinG. vorgenommene Zuckerbeigabe gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Litera b, WeinG. bloß (und ausschließlich) eine Verwaltungsübertretung und keine der Ahndung durch das Gericht vorbehaltene Verfälschung des Weines im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, WeinG. darstelle, sodaß es insoweit an einer zur Zuständigkeit der Gerichte gehörigen strafbaren Handlung mangle vergleiche S. 256), steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Es trifft zwar zu, daß gemäß § 9 WeinG. die Zuckerbeigabe zwecks Lesegutaufbesserung (also zum Ausgleich eines natürlichen Mangels an Zucker; vgl. § 9 Abs. 2 und 3 WeinG.) zulässig und eine übertretung dieser Norm ebenso wie die verpönte Zusetzung von Zucker zu sonst nicht versetztem Wein (bloß) als Verwaltungsübertretung nach § 51 Abs. 2 lit. b WeinG. zu ahnden ist.Es trifft zwar zu, daß gemäß Paragraph 9, WeinG. die Zuckerbeigabe zwecks Lesegutaufbesserung (also zum Ausgleich eines natürlichen Mangels an Zucker; vergleiche Paragraph 9, Absatz 2 und 3 WeinG.) zulässig und eine übertretung dieser Norm ebenso wie die verpönte Zusetzung von Zucker zu sonst nicht versetztem Wein (bloß) als Verwaltungsübertretung nach Paragraph 51, Absatz 2, Litera b, WeinG. zu ahnden ist.
Voraussetzung hiefür ist jedoch, daß im ersten Fall ausschließlich eine Verbesserung des Lesegutes bewirkt werden soll und im zweiten Falle die Zuckerung sonst nicht versetzten Weines nach der im letzten Satz des § 51 Abs. 2 WeinG. enthaltenen Subsidiaritätsklausel nicht nach dem Lebensmittelgesetz oder einer anderen Vorschrift einer strengeren Strafe unterliegt. Vorliegend geschah nun die Zuckerbeigabe festgestelltermaßen nicht bloß zur Lesegutaufbesserung im oben erwähnten Sinne (vgl. § 9 Abs. 2 und 3 WeinG.), sondern deshalb, um den durch den vorangegangenen Wasserzusatz hervorgerufenen Zuckermangel zu überdecken, mithin also um eine dem Verbot des § 6 Abs. 1 lit. c WeinG. zuwiderlaufende, auf eine unzulässige Mengenvermehrung abzielende 'Naßaufbesserung' ('Naßzuckerung'), die als Verfälschung (§ 42 Abs. 1 WeinG.) eines für den Verkehr bestimmten Weines gemäß § 45 Abs. 1 lit. a WeinG. gerichtlich zu ahnden war (vgl. Brustbauer-Mraz, Das österreichische Weingesetz2, 32), wie das Erstgericht zutreffend erkannte.Voraussetzung hiefür ist jedoch, daß im ersten Fall ausschließlich eine Verbesserung des Lesegutes bewirkt werden soll und im zweiten Falle die Zuckerung sonst nicht versetzten Weines nach der im letzten Satz des Paragraph 51, Absatz 2, WeinG. enthaltenen Subsidiaritätsklausel nicht nach dem Lebensmittelgesetz oder einer anderen Vorschrift einer strengeren Strafe unterliegt. Vorliegend geschah nun die Zuckerbeigabe festgestelltermaßen nicht bloß zur Lesegutaufbesserung im oben erwähnten Sinne vergleiche Paragraph 9, Absatz 2 und 3 WeinG.), sondern deshalb, um den durch den vorangegangenen Wasserzusatz hervorgerufenen Zuckermangel zu überdecken, mithin also um eine dem Verbot des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, WeinG. zuwiderlaufende, auf eine unzulässige Mengenvermehrung abzielende 'Naßaufbesserung' ('Naßzuckerung'), die als Verfälschung (Paragraph 42, Absatz eins, WeinG.) eines für den Verkehr bestimmten Weines gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, WeinG. gerichtlich zu ahnden war vergleiche Brustbauer-Mraz, Das österreichische Weingesetz2, 32), wie das Erstgericht zutreffend erkannte.
Da die oben wiedergegebene, vom Kreisgericht Korneuburg als Berufungsgericht vertretene gegenteilige Auffassung nach dem Gesagten mit den Bestimmungen der §§ 45 Abs. 1 lit. a, 42 Abs. 1 WeinG. in Verbindung mit § 6 Abs. 1 lit. c WeinG. nicht im Einklang steht und sonach das Gesetz in den genannten Bestimmungen verletzt, war in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 StPO. erhobenen Beschwerde spruchgemäß zu erkennen, wobei sich der Oberste Gerichtshof, weil sich der beschriebene Irrtum zum Vorteil des Karl A auswirkt, auf die Feststellung der unterlaufenen Gesetzesverletzung zu beschränken hatte.Da die oben wiedergegebene, vom Kreisgericht Korneuburg als Berufungsgericht vertretene gegenteilige Auffassung nach dem Gesagten mit den Bestimmungen der Paragraphen 45, Absatz eins, Litera a,, 42 Absatz eins, WeinG. in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, WeinG. nicht im Einklang steht und sonach das Gesetz in den genannten Bestimmungen verletzt, war in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, StPO. erhobenen Beschwerde spruchgemäß zu erkennen, wobei sich der Oberste Gerichtshof, weil sich der beschriebene Irrtum zum Vorteil des Karl A auswirkt, auf die Feststellung der unterlaufenen Gesetzesverletzung zu beschränken hatte.