Rechtssatz RS0082679
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082679
Entscheidungsdatum
04.09.1985
Norm
WeinG §6
WeinG §42
WeinG §45 Abs1 lita
WeinG §51 Abs2
Rechtssatz
Eine nicht bloß zur Lesegutaufbesserung (vgl § 9 Abs 2 und 3 WeinG), sondern zu dem Zweck, einen durch vorangegangenen Wasserzusatz (§ 6 Abs 1 lit a WeinG) hervorgerufenen Zuckermangel zu überdecken, vorgenommene Zuckerbeigabe stellt eine dem Verbot des § 6 Abs 1 lit c WeinG zuwiderlaufende, auf eine unzulässige Mengenvermehrung abzielende "Naßaufbesserung" ("Naßzuckerung") dar, die als Verfälschung (§ 42 Abs 1 WeinG) eines für den Verkehr bestimmten Weines gemäß § 45 Abs 1 lit a WeinG zu ahnden ist.Eine nicht bloß zur Lesegutaufbesserung vergleiche Paragraph 9, Absatz 2 und 3 WeinG), sondern zu dem Zweck, einen durch vorangegangenen Wasserzusatz (Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, WeinG) hervorgerufenen Zuckermangel zu überdecken, vorgenommene Zuckerbeigabe stellt eine dem Verbot des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, WeinG zuwiderlaufende, auf eine unzulässige Mengenvermehrung abzielende "Naßaufbesserung" ("Naßzuckerung") dar, die als Verfälschung (Paragraph 42, Absatz eins, WeinG) eines für den Verkehr bestimmten Weines gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, WeinG zu ahnden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0082679
Dokumentnummer
JJR_19850904_OGH0002_0090OS00119_8500000_001