Da nun das Ersturteil für die Konstatierung, es sei der Beschwerdeführerin (auch) beim Suchtgiftschmuggel darauf angekommen, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (S. 317 und 335), jegliche Begründung vermissen läßt und dieses Gebrechen vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, sodaß insoweit die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung unumgänglich ist, war die bekämpfte Qualifikation inklusive des gesamten Strafausspruches nach dem Finanzstrafgesetz bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zu kassieren und diesbezüglich die Erneuerung des Verfahrens anzuordnen (§ 285 e StPO.).Da nun das Ersturteil für die Konstatierung, es sei der Beschwerdeführerin (auch) beim Suchtgiftschmuggel darauf angekommen, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (S. 317 und 335), jegliche Begründung vermissen läßt und dieses Gebrechen vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, sodaß insoweit die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung unumgänglich ist, war die bekämpfte Qualifikation inklusive des gesamten Strafausspruches nach dem Finanzstrafgesetz bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zu kassieren und diesbezüglich die Erneuerung des Verfahrens anzuordnen (Paragraph 285, e StPO.).
In allen übrigen Punkten erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
Die Verfahrensrüge (Z. 4), in welcher die Beschwerdeführerin die Nichtbeachtung des Zweifelsgrundsatzes (in dubio pro reo) reklamiert, scheitert schon am Mangel der formellen Voraussetzungen dieses Nichtigkeitsgrundes, weil weder über einen Antrag der Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung nicht erkannt noch gegen ihren Antrag oder Widerspruch ein Zwischenerkenntnis gefällt wurde. Im übrigen ist das Gericht nach dem genannten Grundsatz keineswegs gehalten, sich dann, wenn ein Verfahrensresultat mehrere Auslegungen oder Schlußfolgerungen zuläßt, die für den Angeklagten günstigste der sich anbietenden Varianten zu eigen zu machen; vielmehr kann es sich jede Meinung bilden, die den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht widerspricht (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO. 2 , ENr. 42 a zu § 258).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,), in welcher die Beschwerdeführerin die Nichtbeachtung des Zweifelsgrundsatzes (in dubio pro reo) reklamiert, scheitert schon am Mangel der formellen Voraussetzungen dieses Nichtigkeitsgrundes, weil weder über einen Antrag der Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung nicht erkannt noch gegen ihren Antrag oder Widerspruch ein Zwischenerkenntnis gefällt wurde. Im übrigen ist das Gericht nach dem genannten Grundsatz keineswegs gehalten, sich dann, wenn ein Verfahrensresultat mehrere Auslegungen oder Schlußfolgerungen zuläßt, die für den Angeklagten günstigste der sich anbietenden Varianten zu eigen zu machen; vielmehr kann es sich jede Meinung bilden, die den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht widerspricht vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO. 2 , ENr. 42 a zu Paragraph 258,).
Nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist aber auch die Mängelrüge (Z. 5) der Angeklagten.Nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist aber auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) der Angeklagten.
Die von ihr zum Beweis dafür, daß das Schöffengericht sie trotz Zweifels schuldig erkannte, angeführte Urteilspassage, ('von den 20 Gramm Heroin, die A Anfang Jänner 1984 bei C deponiert hat, ist im Zweifel anzunehmen, daß diese von Melitta B nach Österreich geschmuggelt wurden') bezieht sich, wie aus dem Urteilskontext mit völliger Klarheit ersichtlich ist (vgl. S. 24 d. Urteils), auf den Angeklagten A und diente zur Begründung dessen, daß A der Schmuggel dieser 20 Gramm Heroin (im Zweifel) nicht angelastet wurde (vgl. Punkt I A des Urteilssatzes). Wenn die Tatrichter - übrigens mit durchaus lebensnaher Begründung - bei Iris D vermeinten, die ursprünglichen Angaben dieser (Mit-) Angeklagten seien glaubhafter als ihre späteren Bekundungen, bei Gertrude E aber zu einer konträren überzeugung gelangten, ist dies als Akt der Beweiswürdigung der Anfechtung entzogen und muß darauf nicht weiter eingegangen werden. Die lapidaren Beschwerdebehauptungen hinwieder, die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes mit Bezug auf die Angeklagte B werde, je mehr Argumente angeführt würden, desto widersprüchlicher, eine schlüssige Beweiskette habe sich nicht erstellen lassen und die mit 'ersichtlicher Häme' gegen den Angeklagten A geführte Begründung müsse als unzureichend angesehen werden, entziehen sich mangels jedweder Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung.Die von ihr zum Beweis dafür, daß das Schöffengericht sie trotz Zweifels schuldig erkannte, angeführte Urteilspassage, ('von den 20 Gramm Heroin, die A Anfang Jänner 1984 bei C deponiert hat, ist im Zweifel anzunehmen, daß diese von Melitta B nach Österreich geschmuggelt wurden') bezieht sich, wie aus dem Urteilskontext mit völliger Klarheit ersichtlich ist vergleiche S. 24 d. Urteils), auf den Angeklagten A und diente zur Begründung dessen, daß A der Schmuggel dieser 20 Gramm Heroin (im Zweifel) nicht angelastet wurde vergleiche Punkt römisch eins A des Urteilssatzes). Wenn die Tatrichter - übrigens mit durchaus lebensnaher Begründung - bei Iris D vermeinten, die ursprünglichen Angaben dieser (Mit-) Angeklagten seien glaubhafter als ihre späteren Bekundungen, bei Gertrude E aber zu einer konträren überzeugung gelangten, ist dies als Akt der Beweiswürdigung der Anfechtung entzogen und muß darauf nicht weiter eingegangen werden. Die lapidaren Beschwerdebehauptungen hinwieder, die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes mit Bezug auf die Angeklagte B werde, je mehr Argumente angeführt würden, desto widersprüchlicher, eine schlüssige Beweiskette habe sich nicht erstellen lassen und die mit 'ersichtlicher Häme' gegen den Angeklagten A geführte Begründung müsse als unzureichend angesehen werden, entziehen sich mangels jedweder Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung.
Da endlich die tatrichterliche Begründung für den Betrugsvorsatz der Beschwerdeführerin - sie habe die 20.000 S für den Verteidiger ihres Mannes benötigt - schlüssig und lebensnah, mithin - der Beschwerde zuwider - durchaus zureichend ist, war die Beschwerde insoweit gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO. bzw. nach der Z. 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. über die Berufung der Angeklagten B wird - soweit sie nicht durch die Kassierung des finanzstrafgesetzlichen Strafausspruchs gegenstandslos geworden ist - bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung abgesprochen werden.Da endlich die tatrichterliche Begründung für den Betrugsvorsatz der Beschwerdeführerin - sie habe die 20.000 S für den Verteidiger ihres Mannes benötigt - schlüssig und lebensnah, mithin - der Beschwerde zuwider - durchaus zureichend ist, war die Beschwerde insoweit gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO. bzw. nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. über die Berufung der Angeklagten B wird - soweit sie nicht durch die Kassierung des finanzstrafgesetzlichen Strafausspruchs gegenstandslos geworden ist - bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung abgesprochen werden.
Die Kostenentscheidung fußt auf der Gesetzesstelle.