Die Beschwerde ist berechtigt. Die bisherigen Verfahrensergebnisse reichen allerdings nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nicht aus, um sogleich mit einem Freispruch gemäß der zitierten Gesetzesstelle vorgehen zu können.
Den Untergerichten ist zunächst - übereinstimmend mit der Generalprokuratur - darin beizupflichten, daß das festgestellte Tatverhalten des Angeklagten an sich den Tatbestand des Vergehens der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 Abs. 1 StGB verwirklicht; nach ständiger Rechtsprechung, von der abzugehen sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt sieht, stellt das unbefugte Anbringen einer behelfsmäßigen Ersatztafel an einem nicht (oder nicht mehr) zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug, um dessen Beanstandung wegen unbefugten Abstellens auf Straßen mit öffentlichem Verkehr hintanzuhalten, eine Täuschungshandlung dar (SSt 46/54), durch welche ein konkretes staatliches Recht verletzt wird (ZVR 1978/97). Nicht beigepflichtet werden kann ihnen jedoch, soweit sie auf der Basis der bisherigen Verfahrensergebnisse das Vorliegen der Voraussetzungen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat des Angeklagten im Sinn des § 42 StGB verneinten.Den Untergerichten ist zunächst - übereinstimmend mit der Generalprokuratur - darin beizupflichten, daß das festgestellte Tatverhalten des Angeklagten an sich den Tatbestand des Vergehens der versuchten Täuschung nach Paragraphen 15, 108, Absatz eins, StGB verwirklicht; nach ständiger Rechtsprechung, von der abzugehen sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt sieht, stellt das unbefugte Anbringen einer behelfsmäßigen Ersatztafel an einem nicht (oder nicht mehr) zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug, um dessen Beanstandung wegen unbefugten Abstellens auf Straßen mit öffentlichem Verkehr hintanzuhalten, eine Täuschungshandlung dar (SSt 46/54), durch welche ein konkretes staatliches Recht verletzt wird (ZVR 1978/97). Nicht beigepflichtet werden kann ihnen jedoch, soweit sie auf der Basis der bisherigen Verfahrensergebnisse das Vorliegen der Voraussetzungen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat des Angeklagten im Sinn des Paragraph 42, StGB verneinten.
Nach § 42 StGB ist eine von Amts wegen zu verfolgende Tat, die nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht ist, nicht strafbar, wenn die Schuld des Täters gering ist (Z 1), die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat (Z 2) und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Z 3). Geringe Schuld im Sinn der Z 1 der zitierten Gesetzesstelle setzt voraus, daß das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinsichtlich des Schuldgrades (und auch hinsichtlich der Sozialschädlichkeit und des Störwertes für die Umwelt) hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt (vgl SSt 47/55; SSt 51/21 = ZVR 1980/Nach Paragraph 42, StGB ist eine von Amts wegen zu verfolgende Tat, die nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht ist, nicht strafbar, wenn die Schuld des Täters gering ist (Ziffer eins,), die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat (Ziffer 2,) und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Ziffer 3,). Geringe Schuld im Sinn der Ziffer eins, der zitierten Gesetzesstelle setzt voraus, daß das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinsichtlich des Schuldgrades (und auch hinsichtlich der Sozialschädlichkeit und des Störwertes für die Umwelt) hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche SSt 47/55; SSt 51/21 = ZVR 1980/
243; JBl 1983, 437; RZ 1983/25 uva); die Schuld des Täters muß im Vergleich zu den typischen Fällen des betreffenden Deliktes, aber auch absolut geringfügig sein. Ob dies vorliegend der Fall ist, kann nach dem derzeitigen Verfahrensstand weder bejaht noch verneint werden, worauf die Untergerichte nicht entsprechend Bedacht genommen haben.
Das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien weist in der für die Beurteilung geringer Schuld bedeutsamen Frage der Dauer des deliktischen Verhaltens einen gravierenden Widerspruch auf: Im Rahmen der Behandlung der Nichtigkeits- und der Schuldberufung des Angeklagten übernimmt das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen, gegen die es 'keine Bedenken' hegt; darnach betrug aber die Deliktsdauer 'ca eine Woche' (S 48 und 50 d.A). Im Rahmen der amtswegigen Prüfung der Voraussetzungen des § 42 StGB legt es hingegen - ohne die Beweise wiederholt oder ergänzt zu haben - eine Abstelldauer von ca drei Wochen zugrunde und mißt gerade diesem 'ausgedehnten Zeitraum' entscheidende Bedeutung für die Negierung mangelnder Strafwürdigkeit der Tat zu (S 62 d.A). Daß das Berufungsgericht die betreffende Annahme seinem Urteil - in prozessual unzulässiger Weise - ohne Beweiswiederholung oder Beweisergänzung unterlegt hat, macht diese Urteilsannahme - entgegen der Meinung der Generalprokuratur - nicht unbeachtlich; sie ist vielmehr rechtlich beachtlich, womit das Berufungsurteil im Ausspruch über eine für die rechtliche Beurteilung (nämlich nach den Voraussetzungen des § 42 StGB) entscheidende Tatsache im Ergebnis in sich widersprüchliche Konstatierungen enthält, was allein schon die Kassierung des berufungsgerichtlichen Urteils unumgänglich macht. Aber auch die erstgerichtlichen Urteilskonstatierungen könnten zu einer abschließenden Beurteilung der Frage mangelnder Strafwürdigkeit der Tat nicht hinreichen. Das Erstgericht stellt nämlich über den Beweggrund für die Tat (Verhinderung des Abschleppens des Fahrzeuges) und über die Zeitdauer des deliktischen Verhaltens (ca eine Woche) hinaus keine weiteren Umstände fest, die fallbezogen im Rahmen des in der Strafdrohung des § 108 StGB typisierten Schuld- und Unrechtsgehaltes die inkriminierte Tat deliktsspezifisch als unter der Norm liegend erscheinen ließen, wiewohl nach der Aktenlage solche weiteren Umstände vorliegen könnten. In diesem Zusammenhang könnte für die Beurteilung des Grades der Schuld des Angeklagten von Bedeutung sein, ob er, so wie er es behauptet, tatsächlich verschiedentlich versucht hat, das Fahrzeug wieder verkehrstauglich machen zu lassen und ob er bestrebt war, von sich aus sein deliktisches Verhalten auf eine möglichst kurze Zeit zu beschränken. Erst wenn auch insoweit entsprechende Feststellungen getroffen sein werden, wird letztlich insgesamt beurteilt werden können, ob die Schuld des Täters als gering (im Sinne obiger Ausführungen) zu werten ist (vgl hiezu Mayerhofer-Rieder, StGB2, E Nr 16Das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien weist in der für die Beurteilung geringer Schuld bedeutsamen Frage der Dauer des deliktischen Verhaltens einen gravierenden Widerspruch auf: Im Rahmen der Behandlung der Nichtigkeits- und der Schuldberufung des Angeklagten übernimmt das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen, gegen die es 'keine Bedenken' hegt; darnach betrug aber die Deliktsdauer 'ca eine Woche' (S 48 und 50 d.A). Im Rahmen der amtswegigen Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB legt es hingegen - ohne die Beweise wiederholt oder ergänzt zu haben - eine Abstelldauer von ca drei Wochen zugrunde und mißt gerade diesem 'ausgedehnten Zeitraum' entscheidende Bedeutung für die Negierung mangelnder Strafwürdigkeit der Tat zu (S 62 d.A). Daß das Berufungsgericht die betreffende Annahme seinem Urteil - in prozessual unzulässiger Weise - ohne Beweiswiederholung oder Beweisergänzung unterlegt hat, macht diese Urteilsannahme - entgegen der Meinung der Generalprokuratur - nicht unbeachtlich; sie ist vielmehr rechtlich beachtlich, womit das Berufungsurteil im Ausspruch über eine für die rechtliche Beurteilung (nämlich nach den Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB) entscheidende Tatsache im Ergebnis in sich widersprüchliche Konstatierungen enthält, was allein schon die Kassierung des berufungsgerichtlichen Urteils unumgänglich macht. Aber auch die erstgerichtlichen Urteilskonstatierungen könnten zu einer abschließenden Beurteilung der Frage mangelnder Strafwürdigkeit der Tat nicht hinreichen. Das Erstgericht stellt nämlich über den Beweggrund für die Tat (Verhinderung des Abschleppens des Fahrzeuges) und über die Zeitdauer des deliktischen Verhaltens (ca eine Woche) hinaus keine weiteren Umstände fest, die fallbezogen im Rahmen des in der Strafdrohung des Paragraph 108, StGB typisierten Schuld- und Unrechtsgehaltes die inkriminierte Tat deliktsspezifisch als unter der Norm liegend erscheinen ließen, wiewohl nach der Aktenlage solche weiteren Umstände vorliegen könnten. In diesem Zusammenhang könnte für die Beurteilung des Grades der Schuld des Angeklagten von Bedeutung sein, ob er, so wie er es behauptet, tatsächlich verschiedentlich versucht hat, das Fahrzeug wieder verkehrstauglich machen zu lassen und ob er bestrebt war, von sich aus sein deliktisches Verhalten auf eine möglichst kurze Zeit zu beschränken. Erst wenn auch insoweit entsprechende Feststellungen getroffen sein werden, wird letztlich insgesamt beurteilt werden können, ob die Schuld des Täters als gering (im Sinne obiger Ausführungen) zu werten ist vergleiche hiezu Mayerhofer-Rieder, StGB2, E Nr 16
und 25a zu § 108).und 25a zu Paragraph 108,).
Die vom Erstgericht angestellten generalpräventiven Erwägungen gegen eine Anwendung des § 42 StGB treffen vorliegend - worauf auch die Generalprokuratur zu Recht hinweist - deshalb nicht zu, weil der Angeklagte nach den bisherigen Tatsachenfeststellungen das Fahrzeug nicht im fließenden Verkehr verwendete (und nach der Aktenlage auch nicht verkehrsbehindernd abstellte) und damit nicht - was das Kreisgericht Korneuburg in den Vordergrund seiner Erwägungen stellte - die Möglichkeit 'schwerer Konsequenzen' für bei allfälligen Unfällen Geschädigte heraufbeschwor (vgl hiezu abermals Mayerhofer-Rieder, aaO, E Nr 25 und 25a zu § 108).Die vom Erstgericht angestellten generalpräventiven Erwägungen gegen eine Anwendung des Paragraph 42, StGB treffen vorliegend - worauf auch die Generalprokuratur zu Recht hinweist - deshalb nicht zu, weil der Angeklagte nach den bisherigen Tatsachenfeststellungen das Fahrzeug nicht im fließenden Verkehr verwendete (und nach der Aktenlage auch nicht verkehrsbehindernd abstellte) und damit nicht - was das Kreisgericht Korneuburg in den Vordergrund seiner Erwägungen stellte - die Möglichkeit 'schwerer Konsequenzen' für bei allfälligen Unfällen Geschädigte heraufbeschwor vergleiche hiezu abermals Mayerhofer-Rieder, aaO, E Nr 25 und 25a zu Paragraph 108,).
Aus spezialpräventiver Sicht hinwieder ist zu berücksichtigen, daß die Vorstrafe (wegen Amtsveruntreuung) immerhin mehr als 15 Jahre zurückliegt und sich der Angeklagte seit Verbüßung der Strafe rund 13 Jahre wohlverhalten hat.
Das Erstgericht wird daher im Sinne der obigen Darlegungen in einem erneuerten Verfahren die entsprechenden Feststellungen zu treffen und darnach zu beurteilen haben, ob die Voraussetzungen des § 42 StGB vorliegen, sofern es erneut die Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB) des Angeklagten bejaht, durch Vortäuschen von - in ihrer Form den von der Behörde ausgegebenen Kennzeichentafeln möglichst gleichkommendenDas Erstgericht wird daher im Sinne der obigen Darlegungen in einem erneuerten Verfahren die entsprechenden Feststellungen zu treffen und darnach zu beurteilen haben, ob die Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB vorliegen, sofern es erneut die Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) des Angeklagten bejaht, durch Vortäuschen von - in ihrer Form den von der Behörde ausgegebenen Kennzeichentafeln möglichst gleichkommenden
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behelfsmäßigen Ersatztafeln im Sinn des § 51 Abs. 3 KFG den Staat in seinem Recht auf Ausschluß nicht (mehr) zum Verkehr zugelassener Kraftfahrzeuge von der (Weiter-)Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu schädigen.behelfsmäßigen Ersatztafeln im Sinn des Paragraph 51, Absatz 3, KFG den Staat in seinem Recht auf Ausschluß nicht (mehr) zum Verkehr zugelassener Kraftfahrzeuge von der (Weiter-)Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu schädigen.
über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war sohin spruchgemäß zu erkennen.