Rechtssatz RS0093240
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093240
Geschäftszahl
9Os130/77; 9Os123/83 (9Os124/83)
Entscheidungsdatum
09.08.1983
Rechtssatz
Ein Kraftfahrzeug wird nicht nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet (§ 36 KFG), wenn damit auf solchen Straßen gefahren wird, sondern auch dann, wenn es am ruhenden Verkehr (vgl §§ 43 Abs 1 lit b, 55 Abs 1 StVO) teilnimmt; eine solche Teilnahme verletzt daher das konkrete Recht, nicht zugelassene Kraftfahrzeuge von der Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr auszuschließen.Ein Kraftfahrzeug wird nicht nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet (Paragraph 36, KFG), wenn damit auf solchen Straßen gefahren wird, sondern auch dann, wenn es am ruhenden Verkehr vergleiche Paragraphen 43, Absatz eins, Litera b,, 55 Absatz eins, StVO) teilnimmt; eine solche Teilnahme verletzt daher das konkrete Recht, nicht zugelassene Kraftfahrzeuge von der Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr auszuschließen.
Entscheidungstexte
- 9 Os 130/77
Entscheidungstext OGH 28.10.1977 9 Os 130/77
Veröff: ZVR 1978/97 S 172 = ZfRV 1979,211 (Liebscher)
- 9 Os 123/83
Entscheidungstext OGH 09.08.1983 9 Os 123/83
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093240
Dokumentnummer
JJR_19771028_OGH0002_0090OS00130_7700000_002