Der die Fragen einerseits nach der tatsächlichen Möglichkeit einer Hilfeleistung durch den Verursacher einer Körperverletzung als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung und andererseits nach der Zumutbarkeit der Hilfeleistung als Schuldelement (vgl Kienapfel, BT I 2 , RN 40, 41, 44 zu § 94 und derselbe im Strafrecht, Allgemeiner Teil Z 28 RN 5 und 6; Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 12 zu § 94) vermengenden Beschwerde kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Denn nach den entscheidungswesentlichen Feststellungen wurde der zur Tatzeit mittelgradig alkoholisierte und erregte Beschwerdeführer vom Zeugen Hubert C wegen seines aggressiven Verhaltens, das weitere Attacken gegen das verwundet am Boden liegende Opfer befürchten ließ, noch während der Tätlichkeiten von B weggezerrt und in der Folge - um eine nochmalige Auseinandersetzung zu verhindern (AS 122, 123, 128) - unter Mithilfe des Wolfgang A, eines Bruders des Angeklagten, in ein Zimmer des Gasthofes D gesperrt, vor dem sich die Tat ereignet hatte. Solcherart war er objektiv gegen seinen Willen an der Rückkehr zum Tatort verhindert, sodaß eine - in der Regel dort zuDer die Fragen einerseits nach der tatsächlichen Möglichkeit einer Hilfeleistung durch den Verursacher einer Körperverletzung als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung und andererseits nach der Zumutbarkeit der Hilfeleistung als Schuldelement vergleiche Kienapfel, BT römisch eins 2 , RN 40, 41, 44 zu Paragraph 94 und derselbe im Strafrecht, Allgemeiner Teil Ziffer 28, RN 5 und 6; Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 12 zu Paragraph 94,) vermengenden Beschwerde kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Denn nach den entscheidungswesentlichen Feststellungen wurde der zur Tatzeit mittelgradig alkoholisierte und erregte Beschwerdeführer vom Zeugen Hubert C wegen seines aggressiven Verhaltens, das weitere Attacken gegen das verwundet am Boden liegende Opfer befürchten ließ, noch während der Tätlichkeiten von B weggezerrt und in der Folge - um eine nochmalige Auseinandersetzung zu verhindern (AS 122, 123, 128) - unter Mithilfe des Wolfgang A, eines Bruders des Angeklagten, in ein Zimmer des Gasthofes D gesperrt, vor dem sich die Tat ereignet hatte. Solcherart war er objektiv gegen seinen Willen an der Rückkehr zum Tatort verhindert, sodaß eine - in der Regel dort zu
treffende - Entscheidung darüber, ob er helfen wollte oder nicht, für ihn gar nicht aktuell war. Wegen der deswegen unterbliebenen Hilfeleistung kann ihm, wie das Erstgericht an sich richtig erkannte, der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens nicht gemacht werden. Daß der Angeklagte in der Folge zu einer Zeit, als der Verletzte noch hilflos an dem in unmittelbarer Nähe befindlichen Tatort verweilte, seine Dispositionsmöglichkeit wieder erlangte und danach beschloß, dem B die erforderliche Hilfe zu verweigern, wurde - mangels entsprechender Verfahrensergebnisse, die eine solche Annahme gerechtfertigt erscheinen ließen - im Urteil nicht festgestellt. Derartige Konstatierungen sind nach Lage des Falles auch bei einem nochmaligen Rechtsgang nicht zu erwarten. Insoweit stellte das Erstgericht in den Entscheidungsgründen lediglich theoretische Erörterungen darüber an, was der Angeklagte hätte machen können, wenn er sich 'nach einer gewissen Zeit' beruhigt hätte und von seinem Bruder und dem Zeugen C aus der Wohnung gelassen worden wäre bzw wenn er allenfalls die Letztgenannten um Hilfe für sein Opfer gebeten hätte. Derartige Hypothesen aber, die genau besehen zudem den Problemkreis einer dem Angeklagten eventuell unterlaufenen Fahrlässigkeit betreffen, stellen keine geeignete Grundlage für einen wegen eines Vorsatzdeliktes zu fällenden Schuldspruch dar. Es war sohin mit einem Freispruch vorzugehen. In Ansehung des bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB erachtete der Oberste Gerichtshof - von den tatrichterlichen Strafzumessungsgründen ausgehend - die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 JGG 1961 für gegeben und eine Probezeit von drei Jahren für angemessen. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.treffende - Entscheidung darüber, ob er helfen wollte oder nicht, für ihn gar nicht aktuell war. Wegen der deswegen unterbliebenen Hilfeleistung kann ihm, wie das Erstgericht an sich richtig erkannte, der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens nicht gemacht werden. Daß der Angeklagte in der Folge zu einer Zeit, als der Verletzte noch hilflos an dem in unmittelbarer Nähe befindlichen Tatort verweilte, seine Dispositionsmöglichkeit wieder erlangte und danach beschloß, dem B die erforderliche Hilfe zu verweigern, wurde - mangels entsprechender Verfahrensergebnisse, die eine solche Annahme gerechtfertigt erscheinen ließen - im Urteil nicht festgestellt. Derartige Konstatierungen sind nach Lage des Falles auch bei einem nochmaligen Rechtsgang nicht zu erwarten. Insoweit stellte das Erstgericht in den Entscheidungsgründen lediglich theoretische Erörterungen darüber an, was der Angeklagte hätte machen können, wenn er sich 'nach einer gewissen Zeit' beruhigt hätte und von seinem Bruder und dem Zeugen C aus der Wohnung gelassen worden wäre bzw wenn er allenfalls die Letztgenannten um Hilfe für sein Opfer gebeten hätte. Derartige Hypothesen aber, die genau besehen zudem den Problemkreis einer dem Angeklagten eventuell unterlaufenen Fahrlässigkeit betreffen, stellen keine geeignete Grundlage für einen wegen eines Vorsatzdeliktes zu fällenden Schuldspruch dar. Es war sohin mit einem Freispruch vorzugehen. In Ansehung des bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen des Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB erachtete der Oberste Gerichtshof - von den tatrichterlichen Strafzumessungsgründen ausgehend - die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz eins, JGG 1961 für gegeben und eine Probezeit von drei Jahren für angemessen. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.