Rechtssatz RS0093205
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093205
Entscheidungsdatum
18.09.1985
Rechtssatz
Einem Verursacher einer Körperverletzung, welcher noch während seiner Tätlichkeiten gegen sein Opfer von Dritten vom Tatort weggebracht und in der Folge seinen Willen an der Rückkehr zum Tatort gehindert wird, kann wegen der deswegen unterbliebenen Hilfeleistung der Vorwurf eines (nach § 94 StGB) strafbaren Verhaltens nicht gemacht werden.Einem Verursacher einer Körperverletzung, welcher noch während seiner Tätlichkeiten gegen sein Opfer von Dritten vom Tatort weggebracht und in der Folge seinen Willen an der Rückkehr zum Tatort gehindert wird, kann wegen der deswegen unterbliebenen Hilfeleistung der Vorwurf eines (nach Paragraph 94, StGB) strafbaren Verhaltens nicht gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093205
Dokumentnummer
JJR_19850918_OGH0002_0090OS00123_8500000_002