Die Beschwerde erweist sich schon aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund als berechtigt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes liegen besonders gefährliche Verhältnisse im Sinne des § 81 Abs 1 StGB vor, wenn vom Täter eine qualitativ verschärfte Gefahrenlage im Sinne einer außergewöhnlichen Unfallwahrscheinlichkeit geschaffen wird, wobei die so geartete Gefährdung einer einzigen Person ausreicht. Diese gegenüber normalen Fällen gesteigerte Gefährlichkeit, welche eine schwere Schädigung an Leib und Leben eines anderen in hohem Maße wahrscheinlich machen muß, kann entweder in der Person des Kraftfahrzeuglenkers oder in einer Verschärfung der Verkehrssituation gelegen sein (vgl ZVR 1984/53 ua). Ob ein solcher gesteigerter Gefährlichkeitsgrad im Einzelfall anzunehmen ist, kann nur auf Grund einer umfassenden konkreten Wertung aller risikoerhöhenden und risikovermindernden Umstände beurteilt werden (vgl Burgstaller im WK, RN 22 zu § 81 StGB).Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes liegen besonders gefährliche Verhältnisse im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, StGB vor, wenn vom Täter eine qualitativ verschärfte Gefahrenlage im Sinne einer außergewöhnlichen Unfallwahrscheinlichkeit geschaffen wird, wobei die so geartete Gefährdung einer einzigen Person ausreicht. Diese gegenüber normalen Fällen gesteigerte Gefährlichkeit, welche eine schwere Schädigung an Leib und Leben eines anderen in hohem Maße wahrscheinlich machen muß, kann entweder in der Person des Kraftfahrzeuglenkers oder in einer Verschärfung der Verkehrssituation gelegen sein vergleiche ZVR 1984/53 ua). Ob ein solcher gesteigerter Gefährlichkeitsgrad im Einzelfall anzunehmen ist, kann nur auf Grund einer umfassenden konkreten Wertung aller risikoerhöhenden und risikovermindernden Umstände beurteilt werden vergleiche Burgstaller im WK, RN 22 zu Paragraph 81, StGB).
Im vorliegenden Fall läßt sich diese Frage indes auf Grund der vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen noch nicht abschließend beantworten.
Danach war der Angeklagte Werner A zwar infolge seines jugendlichen Alters noch nicht im Besitz eines Führerscheines, der ihn zum Lenken eines Kraftfahrzeuges berechtigt hätte (vgl S 72). Ob er demzufolge mangels Fahrausbildung mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht genügend vertraut war, blieb jedoch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils unerörtert; die Bezeichnung dieses Tatumstandes im Urteilsspruch vermag die fehlende Feststellung in den Urteilsgründen nicht zu ersetzen (vgl ÖJZ-LSK 1982/132). Im übrigen wurde vom Erstgericht lediglich als erwiesen angenommen, daß es zur Tatzeit um ca 18,45 Uhr leicht geregnet habe, die Oberfläche der 6 m breiten, nicht asphaltierten Straße schmierig und rutschig gewesen sei, und der Angeklagte infolge Einhaltens einer relativ überhöhten Fahrgeschwindigkeit von etwa 70 bis 80 km/h mit dem von ihm gelenkten (zudem noch nicht zum Verkehr zugelassenen) Fahrzeug ins Schleudern geraten, nach rechts von der Fahrbahn abgekommen und in weiterer Folge frontal gegen einen neben der Straße befindlichen Waldbaum geprallt sei (vgl S 73).Danach war der Angeklagte Werner A zwar infolge seines jugendlichen Alters noch nicht im Besitz eines Führerscheines, der ihn zum Lenken eines Kraftfahrzeuges berechtigt hätte vergleiche S 72). Ob er demzufolge mangels Fahrausbildung mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht genügend vertraut war, blieb jedoch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils unerörtert; die Bezeichnung dieses Tatumstandes im Urteilsspruch vermag die fehlende Feststellung in den Urteilsgründen nicht zu ersetzen vergleiche ÖJZ-LSK 1982/132). Im übrigen wurde vom Erstgericht lediglich als erwiesen angenommen, daß es zur Tatzeit um ca 18,45 Uhr leicht geregnet habe, die Oberfläche der 6 m breiten, nicht asphaltierten Straße schmierig und rutschig gewesen sei, und der Angeklagte infolge Einhaltens einer relativ überhöhten Fahrgeschwindigkeit von etwa 70 bis 80 km/h mit dem von ihm gelenkten (zudem noch nicht zum Verkehr zugelassenen) Fahrzeug ins Schleudern geraten, nach rechts von der Fahrbahn abgekommen und in weiterer Folge frontal gegen einen neben der Straße befindlichen Waldbaum geprallt sei vergleiche S 73).
Hingegen läßt das Urteil Konstatierungen über den Straßenverlauf am Unfallsort, den technischen Zustand des (zum Verkehr nicht zugelassenen) Fahrzeuges und die im Unfallszeitpunkt herrschenden Sicht- und Beleuchtungsverhältnisse, sonach über Umstände, die nach Lage des Falles für die Beantwortung der Frage, ob durch das Zusammenwirken mehrerer Risikofaktoren besonders gefährliche Verhältnisse im Sinne des § 81 Z 1 StGB bestanden, von Bedeutung gewesen wären, vermissen. In diesem Zusammenhang ist namentlich hervorzuheben, daß der Angeklagte von Franz B (vgl dessen Angaben vor der Gendarmerie, S 23) vor der Linkskurve, in der er dann ins Schleudern geriet, gewarnt worden war und daß nach den von der Gendarmerie aufgenommenen Lichtbildern rund eine halbe Stunde nach dem Unfall bereits Dunkelheit herrschte (vgl S 25). Da sohin Umstände, die für die rechtliche Beurteilung der Tat wesentlich waren, nicht festgestellt wurden, obwohl die Ergebnisse des Beweisverfahrens auf die Bedeutsamkeit dieser Umstände hinwiesen (vgl SSt 22/2 ua), erweist sich das Urteil als mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO behaftet, weshalb in Stattgebung der staatsanwaltschaftlichen Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß zu entscheiden war. Infolge Kassierung des Strafausspruchs sind die Beschwerdeausführungen der Anklagebehörde zur Z 11Hingegen läßt das Urteil Konstatierungen über den Straßenverlauf am Unfallsort, den technischen Zustand des (zum Verkehr nicht zugelassenen) Fahrzeuges und die im Unfallszeitpunkt herrschenden Sicht- und Beleuchtungsverhältnisse, sonach über Umstände, die nach Lage des Falles für die Beantwortung der Frage, ob durch das Zusammenwirken mehrerer Risikofaktoren besonders gefährliche Verhältnisse im Sinne des Paragraph 81, Ziffer eins, StGB bestanden, von Bedeutung gewesen wären, vermissen. In diesem Zusammenhang ist namentlich hervorzuheben, daß der Angeklagte von Franz B vergleiche dessen Angaben vor der Gendarmerie, S 23) vor der Linkskurve, in der er dann ins Schleudern geriet, gewarnt worden war und daß nach den von der Gendarmerie aufgenommenen Lichtbildern rund eine halbe Stunde nach dem Unfall bereits Dunkelheit herrschte vergleiche S 25). Da sohin Umstände, die für die rechtliche Beurteilung der Tat wesentlich waren, nicht festgestellt wurden, obwohl die Ergebnisse des Beweisverfahrens auf die Bedeutsamkeit dieser Umstände hinwiesen vergleiche SSt 22/2 ua), erweist sich das Urteil als mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet, weshalb in Stattgebung der staatsanwaltschaftlichen Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß zu entscheiden war. Infolge Kassierung des Strafausspruchs sind die Beschwerdeausführungen der Anklagebehörde zur Ziffer 11
des § 281 Abs 1 StPO gegenstandslos geworden und bedarf es mithin diesbezüglich keiner weiteren Einlassungen.des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gegenstandslos geworden und bedarf es mithin diesbezüglich keiner weiteren Einlassungen.