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Rechtssatz RS0092639×

Rechtssatz RS0092639

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0092639

Geschäftszahl

9Os127/84; 14Os92/88; 14Os85/06s (14Os86/06p); 12Os57/16y

Entscheidungsdatum

22.09.2016

Rechtssatz

1. Besonders gefährliche Verhältnisse liegen vor, wenn vom Täter eine qualitativ geschärfte Gefahrenlage im Sinne einer außergewöhnlichen Unfallwahrscheinlichkeit geschaffen wird, wobei die Gefährdung einer einzigen Person ausreicht.

2. Diese gegenüber normalen Fällen gesteigerte Gefährlichkeit kann (bei Verkehrsunfällen) entweder in der Person des Kraftfahrzeuglenkers oder in einer Verschärfung der Verkehrssituation gelegen sein.

3. Ob ein solcher gesteigerter Gefährlichkeitsgrad im Einzelfall anzunehmen ist, kann nur auf Grund einer umfassenden konkreten Wertung aller risikoerhöhenden und risikovermindernden Umstände beurteilt werden.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 127/84
    Entscheidungstext OGH 02.10.1984 9 Os 127/84
    Veröff: ZVR 1985/147 S 278
  • 14 Os 92/88
    Entscheidungstext OGH 07.09.1988 14 Os 92/88
    nur: Besonders gefährliche Verhältnisse liegen vor, wenn vom Täter eine qualitativ geschärfte Gefahrenlage im Sinne einer außergewöhnlichen Unfallwahrscheinlichkeit geschaffen wird, wobei die Gefährdung einer einzigen Person ausreicht. Ob ein solcher gesteigerter Gefährlichkeitsgrad im Einzelfall anzunehmen ist, kann nur auf Grund einer umfassenden konkreten Wertung aller risikoerhöhenden und risikovermindernden Umstände beurteilt werden. (T1)
  • 14 Os 85/06s
    Entscheidungstext OGH 12.09.2006 14 Os 85/06s
    Vgl auch; Beisatz: Dass die einzelnen zusammentreffenden risikosteigernden Faktoren jeweils für sich bedeutsam oder besonders gewichtig sein müssen, ist für die Annahme besonders gefährlicher Verhältnisse nicht erforderlich. (T2)
  • 12 Os 57/16y
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 12 Os 57/16y
    Auch

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0092639

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2016

Dokumentnummer

JJR_19841002_OGH0002_0090OS00127_8400000_001