Rechtssatz RS0092639
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092639
Entscheidungsdatum
22.09.2016
Rechtssatz
1. Besonders gefährliche Verhältnisse liegen vor, wenn vom Täter eine qualitativ geschärfte Gefahrenlage im Sinne einer außergewöhnlichen Unfallwahrscheinlichkeit geschaffen wird, wobei die Gefährdung einer einzigen Person ausreicht.
2. Diese gegenüber normalen Fällen gesteigerte Gefährlichkeit kann (bei Verkehrsunfällen) entweder in der Person des Kraftfahrzeuglenkers oder in einer Verschärfung der Verkehrssituation gelegen sein.
3. Ob ein solcher gesteigerter Gefährlichkeitsgrad im Einzelfall anzunehmen ist, kann nur auf Grund einer umfassenden konkreten Wertung aller risikoerhöhenden und risikovermindernden Umstände beurteilt werden.
Entscheidungstexte
- 9 Os 127/84
Entscheidungstext OGH 02.10.1984 9 Os 127/84
Veröff: ZVR 1985/147 S 278
- 14 Os 92/88
Entscheidungstext OGH 07.09.1988 14 Os 92/88
nur: Besonders gefährliche Verhältnisse liegen vor, wenn vom Täter eine qualitativ geschärfte Gefahrenlage im Sinne einer außergewöhnlichen Unfallwahrscheinlichkeit geschaffen wird, wobei die Gefährdung einer einzigen Person ausreicht. Ob ein solcher gesteigerter Gefährlichkeitsgrad im Einzelfall anzunehmen ist, kann nur auf Grund einer umfassenden konkreten Wertung aller risikoerhöhenden und risikovermindernden Umstände beurteilt werden. (T1)
- 14 Os 85/06s
Entscheidungstext OGH 12.09.2006 14 Os 85/06s
Vgl auch; Beisatz: Dass die einzelnen zusammentreffenden risikosteigernden Faktoren jeweils für sich bedeutsam oder besonders gewichtig sein müssen, ist für die Annahme besonders gefährlicher Verhältnisse nicht erforderlich. (T2)
- 12 Os 57/16y
Entscheidungstext OGH 22.09.2016 12 Os 57/16y
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0092639
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2016
Dokumentnummer
JJR_19841002_OGH0002_0090OS00127_8400000_001