Bereits der auf den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund gestützten Rechtsrüge kommt Berechtigung zu, mit welcher die Annahme des Erstgerichts bekämpft wird, der Angeklagte habe unter besonders gefährlichen Verhältnissen gehandelt.
Zur Erfüllung des Tatbestands nach § 89 StGB ist die unter besonders gefährlichen Verhältnissen verschuldete Verursachung einer konkreten Gefährdung eines anderen erforderlich. Eine solche konkrete Gefahr liegt dann vor, wenn infolge des Verhaltens des Täters eine Situation geschaffen oder aufrecht erhalten wurde, die nicht bloß allgemein, sondern gerade auch im besonderen Fall die Möglichkeit eines schädigenden Ereignisses für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen Menschen besorgen läßt. Es muß sich also um eine Situation handeln, die typischerweise dem Eintritt einer Körperverletzung vorangeht, wobei es nur noch von unberechenbaren und unvorhersehbaren Umständen - demnach vom Zufall - abhängt, ob eine solche Verletzung auch wirklich erfolgt. Unter besonders gefährlichen Verhältnissen im Sinn des § 81 Z 1 StGB als Voraussetzung der Strafbarkeit der Herbeiführung einer derartigen (konkreten) Gefahr handelt, wer die Tat unter Umständen begeht, die (vom objektiven Standpunkt eines ex ante-Beobachters beurteilt) eine in concreto gegenüber spezifischen Normalfällen qualitativ verschärfte Gefahrenlage im Sinn einer außergewöhnlich hohen Unfallwahrscheinlichkeit begründen, wobei eine umfassende konkrete Wertung aller risikoerhöhenden und risikovermindernden Umstände des Einzelfalles zu erfolgen hat (vgl. Leukauf-Steininger Komm.2 RN 6 ff; Kienapfel BT I2 RN 11; Burgstaller im WK Rz 22 je zu § 81).Zur Erfüllung des Tatbestands nach Paragraph 89, StGB ist die unter besonders gefährlichen Verhältnissen verschuldete Verursachung einer konkreten Gefährdung eines anderen erforderlich. Eine solche konkrete Gefahr liegt dann vor, wenn infolge des Verhaltens des Täters eine Situation geschaffen oder aufrecht erhalten wurde, die nicht bloß allgemein, sondern gerade auch im besonderen Fall die Möglichkeit eines schädigenden Ereignisses für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen Menschen besorgen läßt. Es muß sich also um eine Situation handeln, die typischerweise dem Eintritt einer Körperverletzung vorangeht, wobei es nur noch von unberechenbaren und unvorhersehbaren Umständen - demnach vom Zufall - abhängt, ob eine solche Verletzung auch wirklich erfolgt. Unter besonders gefährlichen Verhältnissen im Sinn des Paragraph 81, Ziffer eins, StGB als Voraussetzung der Strafbarkeit der Herbeiführung einer derartigen (konkreten) Gefahr handelt, wer die Tat unter Umständen begeht, die (vom objektiven Standpunkt eines ex ante-Beobachters beurteilt) eine in concreto gegenüber spezifischen Normalfällen qualitativ verschärfte Gefahrenlage im Sinn einer außergewöhnlich hohen Unfallwahrscheinlichkeit begründen, wobei eine umfassende konkrete Wertung aller risikoerhöhenden und risikovermindernden Umstände des Einzelfalles zu erfolgen hat vergleiche Leukauf-Steininger Komm.2 RN 6 ff; Kienapfel BT I2 RN 11; Burgstaller im WK Rz 22 je zu Paragraph 81,).
Nach den bezüglichen Urteilsfeststellungen kamen nur einige der vom Angeklagten belästigten Eisläuferinnen zu Fall. Von den tatsächlich gestürzten (ca. fünf bis sieben) Mädchen (US 4) war nur eine einzige (leicht) verletzt. Schon daraus ergibt sich, daß unbeschadet der auf glatter Eisfläche an sich erhöhten Sturzgefahr durch das Täterverhalten des Verletzungsrisiko gegenüber dem Normalfall keineswegs deutlich verschärft wurde. Der risikoerhöhenden Sturzgefahr auf der glatten Eisfläche stand - worauf die Beschwerde zu Recht hinweist - der risikovermindernde Umstand entgegen, daß es nach einem Sturz auf Eisflächen (im Vergleich zu einem solchen auf weniger glattem Untergrund) in der Regel zu einer langsameren Energievernichtung kommt.
Von der Herbeiführung einer qualifizierten (gesteigerten) Gefahrensituation kann somit im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Es war daher bereits aus diesem Grund in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde (Z 9 lit. a) mit einem Freispruch vorzugehen. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdeausführungen (Z 9 lit. b), die hinsichtlich des Schuldspruchs nach § 89 StGB mangelnde Strafwürdigkeit (dieser Tat) gemäß § 42 StGB reklamieren.Von der Herbeiführung einer qualifizierten (gesteigerten) Gefahrensituation kann somit im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Es war daher bereits aus diesem Grund in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde (Ziffer 9, Litera a,) mit einem Freispruch vorzugehen. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdeausführungen (Ziffer 9, Litera b,), die hinsichtlich des Schuldspruchs nach Paragraph 89, StGB mangelnde Strafwürdigkeit (dieser Tat) gemäß Paragraph 42, StGB reklamieren.
Bei der hiedurch in Ansehung des dem Angeklagten weiterhin zur Last fallenden Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe waren kein Umstand erschwerend, hingegen das reumütige Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel mildernd.Bei der hiedurch in Ansehung des dem Angeklagten weiterhin zur Last fallenden Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe waren kein Umstand erschwerend, hingegen das reumütige Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel mildernd.
Im Hinblick auf den Wegfall der Deliktskonkurrenz (als Erschwerungsgrund) war der Ausspruch und die Vollstreckung der zu verhängenden Strafe gemäß § 13 Abs. 1 JGG für eine (dementsprechend verkürzte) einjährige Probezeit vorläufig aufzuschieben. Die (Tat-)Folgen und die Schuld des Angeklagten sind jedoch nicht so geringfügig, daß aus spezialpräventiver Sicht ohne eine ihm gesetzte Bewährungsfrist mit einer bloßen Ermahnung (§ 12 Abs. 2 JGG) das Auslangen gefunden werden kann.Im Hinblick auf den Wegfall der Deliktskonkurrenz (als Erschwerungsgrund) war der Ausspruch und die Vollstreckung der zu verhängenden Strafe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG für eine (dementsprechend verkürzte) einjährige Probezeit vorläufig aufzuschieben. Die (Tat-)Folgen und die Schuld des Angeklagten sind jedoch nicht so geringfügig, daß aus spezialpräventiver Sicht ohne eine ihm gesetzte Bewährungsfrist mit einer bloßen Ermahnung (Paragraph 12, Absatz 2, JGG) das Auslangen gefunden werden kann.