Rechtssatz RS0092809
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092809
Entscheidungsdatum
10.09.2025
Rechtssatz
Zur Erfüllung des Tatbestands nach § 89 StGB ist die unter besonders gefährlichen Verhältnissen verschuldete Verursachung einer konkreten Gefährdung eines anderen erforderlich. Eine solche konkrete Gefahr liegt dann vor, wenn infolge des Verhaltens des Täters eine Situation geschaffen oder aufrecht erhalten wurde, die nicht bloß allgemein, sondern gerade auch im besonderen Fall die Möglichkeit eines schädigenden Ereignisses für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen Menschen besorgen läßt. Es muß sich also um eine Situation handeln, die typischerweise dem Eintritt einer Körperverletzung vorangeht, wobei es nur noch von unberechenbaren und unvorhersehbaren Umständen - demnach vom Zufall - abhängt, ob eine solche Verletzung auch wirklich erfolgt.Zur Erfüllung des Tatbestands nach Paragraph 89, StGB ist die unter besonders gefährlichen Verhältnissen verschuldete Verursachung einer konkreten Gefährdung eines anderen erforderlich. Eine solche konkrete Gefahr liegt dann vor, wenn infolge des Verhaltens des Täters eine Situation geschaffen oder aufrecht erhalten wurde, die nicht bloß allgemein, sondern gerade auch im besonderen Fall die Möglichkeit eines schädigenden Ereignisses für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen Menschen besorgen läßt. Es muß sich also um eine Situation handeln, die typischerweise dem Eintritt einer Körperverletzung vorangeht, wobei es nur noch von unberechenbaren und unvorhersehbaren Umständen - demnach vom Zufall - abhängt, ob eine solche Verletzung auch wirklich erfolgt.
Entscheidungstexte
- 14 Os 92/88
Entscheidungstext OGH 07.09.1988 14 Os 92/88
- 14 Os 115/91
Entscheidungstext OGH 19.11.1991 14 Os 115/91
Veröff: ZVR 1992/107 S 229
- 15 Os 68/25a
Entscheidungstext OGH 10.09.2025 15 Os 68/25a
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0092809
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19880907_OGH0002_0140OS00092_8800000_003