Rechtssatz RS0092542
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092542
Entscheidungsdatum
23.06.2009
Rechtssatz
Unter besonders gefährlichen Verhältnissen im Sinn des § 81 Z 1 StGB handelt, wer die Tat unter Umständen begeht, die (vom objektiven Standpunkt eines ex ante-Beobachters beurteilt) eine in concreto gegenüber spezifischen Normalfällen qualitativ verschärfte Gefahrenlage im Sinn einer außergewöhnlich hohen Unfallwahrscheinlichkeit begründen, wobei eine umfassende konkrete Wertung aller risikoerhöhenden und risikovermindernden Umstände des Einzelfalles zu erfolgen hat.Unter besonders gefährlichen Verhältnissen im Sinn des Paragraph 81, Ziffer eins, StGB handelt, wer die Tat unter Umständen begeht, die (vom objektiven Standpunkt eines ex ante-Beobachters beurteilt) eine in concreto gegenüber spezifischen Normalfällen qualitativ verschärfte Gefahrenlage im Sinn einer außergewöhnlich hohen Unfallwahrscheinlichkeit begründen, wobei eine umfassende konkrete Wertung aller risikoerhöhenden und risikovermindernden Umstände des Einzelfalles zu erfolgen hat.
Entscheidungstexte
- 14 Os 92/88
Entscheidungstext OGH 07.09.1988 14 Os 92/88
- 15 Os 131/91
Entscheidungstext OGH 15.05.1992 15 Os 131/91
Vgl auch
- 13 Os 33/96
Entscheidungstext OGH 12.06.1996 13 Os 33/96
Vgl auch; nur: Unter besonders gefährlichen Verhältnissen im Sinn des § 81 Z 1 StGB handelt, wer die Tat unter Umständen begeht, die (vom objektiven Standpunkt eines ex ante-Beobachters beurteilt) eine in concreto gegenüber spezifischen Normalfällen qualitativ verschärfte Gefahrenlage im Sinn einer außergewöhnlich hohen Unfallwahrscheinlichkeit begründen. (T1)
- 14 Os 85/06s
Entscheidungstext OGH 12.09.2006 14 Os 85/06s
Vgl auch
- 14 Os 53/09i
Entscheidungstext OGH 23.06.2009 14 Os 53/09i
Beisatz: Hier: Durchführung einer Schitour bei Lawinengefahr durch einen Bergführer. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0092542
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2009
Dokumentnummer
JJR_19880907_OGH0002_0140OS00092_8800000_002