Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 2. April 2008, GZ 38 Hv 73/08i-33, wurde Thomas L***** jeweils des Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Abs 1 Z 1 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 3 (§ 81 Abs 1 Z 1) StGB sowie (richtig:) mehrerer Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (§ 81 Abs 1 Z 1) StGB schuldig erkannt.Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 2. April 2008, GZ 38 Hv 73/08i-33, wurde Thomas L***** jeweils des Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 3 (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins,) StGB sowie (richtig:) mehrerer Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins,) StGB schuldig erkannt.
Dem Schuldspruch zufolge hat er am 2. März 2007 in St. Leonhard i. P. als verantwortlicher Bergführer einer siebenköpfigen Personengruppe unter besonders gefährlichen Verhältnissen, indem er bei einem Gesamtschneezuwachs (zu ergänzen: in den Tagen vor dem Unfall) von 50-60 cm, einer mittleren Windstärke zwischen 35 und 40 km/h mit Böen bis zu 80 km/h im oberen und 60 km/h im mittleren Höhenbereich aus der Hauptwindrichtung Südwest und West sowie stark wechselndem Temperaturverlauf in den letzten 72 Stunden vor dem Unfall mit der Gruppe einen kritischen Lawinenhang (Nordwand des Grubenkopfs, schattseitig, Hangneigung zwischen 35 und 40 Grad, inhomogener Schneedeckenaufbau) bei diffusem Licht und zu geringen Abständen der einzelnen Gruppenmitglieder beging und dabei mehrfach - für ihn bei gehöriger Aufmerksamkeit und Sorgfalt erkennbare - objektive Hinweise auf die bestehende Lawinengefahr ignorierte, wodurch beim Aufstieg durch die Gruppe eine Lawine ausgelöst wurde, die sämtliche Gruppenmitglieder erfasste, unterschiedlich weit mitriss und verschüttete, fahrlässig den Tod des Stefan P*****, eine Körperverletzung, nämlich eine Halswirbelsäulenzerrung, eine Hyperthermie und eine Verletzung von Ringfinger und kleinem Finger an der linken Hand, des Thorsten G***** und eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit der Claudia S*****, der Anja T*****, des Christian R*****, des Peter E***** und des Alexander S***** herbeigeführt.
Mit Urteil vom 5. November 2008, AZ 6 Bs 390/08s (ON 52), gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 10 iVm § 489 Abs 1 StPO) Folge, hob den Schuldspruch in der Annahme der Begehung der Tat unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Abs 1 Z 1 StGB (und den Strafausspruch) auf und erkannte in der Sache Thomas L***** (lediglich) des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB schuldig.Mit Urteil vom 5. November 2008, AZ 6 Bs 390/08s (ON 52), gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 489, Absatz eins, StPO) Folge, hob den Schuldspruch in der Annahme der Begehung der Tat unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (und den Strafausspruch) auf und erkannte in der Sache Thomas L***** (lediglich) des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, StGB und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB schuldig.
Das Erstgericht stellte im Wesentlichen folgenden, vom Berufungsgericht übernommenen (ON 52 S 5 ff) und im vorliegenden Zusammenhang relevanten Sachverhalt fest:
Nach einem markant schneearmen Winter fielen in der Region Innerpitztal, in der sich der Grubenkopf befindet, auf eine äußerst labile, störanfällige Schneedecke zwischen 25. Februar und 2. März 2007 50 bis 60 cm Neuschnee. In diesem Zeitraum herrschte in Hochgebirgslagen eine winterliche Wetterlage mit einer eingeschlossenen Kaltfront, Niederschlägen und stürmischen Winden, mit durchschnittlicher Geschwindigkeit von etwa 40 km/h und Windspitzen bis zu 80 km/h, vor. Der Lawinenlagebericht wies für den Unfallstag wie für die Tage davor durchwegs die Gefahrenstufe „3" (erhebliche Gefahr) aus, bei welcher Skitouren nur eingeschränkt möglich sind und ein lawinenkundliches Beurteilungsvermögen erfordern. Diese Gefahrenstufe zeichnet sich durch eine an vielen Steilhängen schwach bis mäßig verfestigte Schneedecke aus und weist die größte Bandbreite zu erwartender Lawinen auf; an gut abgrenzbaren Steilhängen ist eine Lawinenauslösung bereits durch geringe Zusatzbelastungen, etwa durch einen einzelnen Wintersportler möglich. Speziell im Frühjahr gibt es Zyklen spontaner - während intensiven Neuschneefalls unter Windeinfluss auch häufig großer - Lawinen, die auf den tageszeitlichen Festigkeitsverlust der Schneedecke zurückzuführen sind. Für diese Gefahrenstufe typische Gefahrenzeichen sind Setzungsgeräusche (so genannte „Wumm"-Geräusche), die aufgrund äußerer Belastung durch den Kollaps von gebundenen Schneeschichten auf einem hohlraumreichen Schneedeckenfundament entstehen, und Rissbildungen, die häufig als Folge von Strukturbrüchen auftreten.
Der für den 2. März 2007 ausgegebene Lawinenlagebericht lautete ua (AS 600 f/I): „In den übrigen Regionen Tirols (abgesehen von Arlberg und Silvretta) herrscht großteils erhebliche Lawinengefahr. Allgemein gilt heute, dass die meist stark durchfeuchtete Schneedecke unterhalb von 2.200 Metern in allen Hangrichtungen aus sehr steilen Hängen abrutschen bzw auf Wiesenhängen abgleiten kann. Auch für den Wintersportler herrscht heute eine eher kritische Situation. Gefahrenstellen sind hochalpin vermehrt in allen Hangrichtungen insbesondere in Form von frisch eingewehten Steilhängen anzutreffen. Ganz besondere Vorsicht auf ost- und steilen schattseitigen Hängen, wo die Verbindung des seit Anfang der Woche gefallenen Neuschnees mit der Altschneedecke in hochalpinen Lagen unverändert schlecht ist." Zum Schneedeckenaufbau: „Neuerlich hat es in allen Teilen Tirols mit Ausnahme des südlichen Osttirols Neuschneezuwachs gegeben; begleitet war der Schneefall in großen Höhen wiederum durch starken Wind, der zu teilweise großen Verfrachtungen führte. Während die Schneedecke unterhalb von 2.200 Metern weitgehend durchnässt ist, dominiert hochalpin auch aufgrund des starken Windeinflusses eine sehr unregelmäßig verteilte Schneedecke. Allgemein besteht ein ungünstiger Schneedeckenaufbau!"
Der Hang des Grubenkopfs, an dem sich der gegenständliche Unfall ereignete, ist nach den Feststellungen im gesamten Bereich in Nordrichtung exponiert und im Bereich der Lawinensturzbahn leicht kupiert. Der Hangfuß verläuft entlang des Rifflsees auf einer Seehöhe von 2.234 Metern. Auf der Nord- und Ostseite des Grubenkopfes befinden sich mehrere Skipisten, von denen eine (Nr 10) unmittelbar oberhalb des Unfallhangs in östlicher Richtung verläuft. Dieser ist etwa 340 Meter lang und aufgrund seiner Kupierung unterschiedlich - zwischen 25 Grad im unteren bis zu 40 Grad im oberen Bereich - geneigt. Am Unfalltag war die Schneedecke infolge des Neuschneezuwachses von 50 bis 60 cm unter erheblichem Windeinfluss inhomogen; der Hang war unverspurt, sodass vorhandene Störschichten in der Schneedecke nicht durch Befahren entschärft worden waren.
Der Verurteilte, der nach den Feststellungen als geprüfter Berg- und Skiführer mit den gängigen Methoden zur Einschätzung der Lawinengefahr vertraut war (AS 592/I), führte mit seiner Gruppe am Hangfuß eine Schneedeckenuntersuchung und einen so genannten - allerdings nicht den Standards entsprechenden - Rutschblocktest durch. Während sich die Gruppe auf dem Weg zum Rifflsee befand, ging oberhalb der Piste Nr 10 eine Lawine bis zu dieser ab, die einen Rettungseinsatz mit drei Helikoptern und mehreren Pistengeräten zur Folge hatte. Der Verurteilte nahm ebenso wie die Gruppenmitglieder diesen Einsatz, nicht jedoch dessen Ursache (den Lawinenabgang) wahr. Ein Gruppenmitglied machte den Verurteilten überdies darauf aufmerksam, dass ein am Rettungseinsatz beteiligter Polizeibeamter die Gruppe durch Pfeifen, Winken und Rufen warnen und zum Verlassen des Gefahrenbereichs veranlassen wollte. Hierauf beschloss der Verurteilte, die Gruppe zurück zur Hütte zu führen und dabei einen Stück des (Nord-)Hangs des Grubenkopfs zu begehen, um den Kursteilnehmern einige Schwünge im Tiefschnee zu ermöglichen. Bei diffusen Lichtverhältnissen stieg die Gruppe ohne Einhaltung von Entlastungsabständen in den Hang unterhalb der Piste Nr 10 ein, wobei sie sich nach Überwindung des flachen unteren Teils infolge der Steilheit des Geländes (dort 33 Grad) in Spitzkehren fortbewegte. Über Anordnung des Verurteilten gingen in weiterer Folge zwei Kursteilnehmer mit Entlastungsabständen von 8 bis 10 Metern voran, während sich der Rest der Gruppe ohne derartige Abstände in einem kompakten Bereich aufhielt, um das Weitergehen abzuwarten. Unmittelbar nachdem ein deutliches Setzungsgeräusch und eine Erschütterung wahrzunehmen waren, löste sich oberhalb der Gruppe ein Schneebrett, das alle Mitglieder erfasste, unterschiedlich weit mit sich riss und teils zur Gänze verschüttete.
Abweichend vom Erstgericht, das die (objektive und subjektive) Sorgfaltswidrigkeit des Verurteilten auch im Hinblick auf die besonders gefährlichen Verhältnisse annahm, verneinte das Berufungsgericht deren Vorliegen im Wesentlichen mit der Begründung, der Neuschneezuwachs unter dem festgestellten Windeinfluss, der wechselnde Temperaturverlauf in den letzten 72 Stunden vor dem Unfall und der inhomogene Schneedeckenaufbau seien allesamt Umstände, die der Lawinenwarnstufe „3" entsprächen; auch die wahrgenommenen Setzungsgeräusche und Rissbildungen seien typisch für diese Gefahrenstufe und dürften gemäß der Mosaiktheorie nicht zusätzlich bei der Beurteilung der Unfallwahrscheinlichkeit ins Treffen geführt werden. Diese sei - zumal der Sachverständige eine große Lawinengefahr iSd Gefahrenstufe „4" für den Unfallhang im speziellen auch unter Berücksichtigung seiner Steilheit und Schattseitigkeit nicht festgestellt habe - eben nicht extrem hoch gewesen; der Sachverständige selbst habe die Gefährdung durch eine Lawine im Unfallhang als „nahezu wahrscheinlich" eingeschätzt (vgl AS 341/I). Aus den diffusen Lichtverhältnissen ergebe sich kein zusätzliches Gefahrenmoment.Abweichend vom Erstgericht, das die (objektive und subjektive) Sorgfaltswidrigkeit des Verurteilten auch im Hinblick auf die besonders gefährlichen Verhältnisse annahm, verneinte das Berufungsgericht deren Vorliegen im Wesentlichen mit der Begründung, der Neuschneezuwachs unter dem festgestellten Windeinfluss, der wechselnde Temperaturverlauf in den letzten 72 Stunden vor dem Unfall und der inhomogene Schneedeckenaufbau seien allesamt Umstände, die der Lawinenwarnstufe „3" entsprächen; auch die wahrgenommenen Setzungsgeräusche und Rissbildungen seien typisch für diese Gefahrenstufe und dürften gemäß der Mosaiktheorie nicht zusätzlich bei der Beurteilung der Unfallwahrscheinlichkeit ins Treffen geführt werden. Diese sei - zumal der Sachverständige eine große Lawinengefahr iSd Gefahrenstufe „4" für den Unfallhang im speziellen auch unter Berücksichtigung seiner Steilheit und Schattseitigkeit nicht festgestellt habe - eben nicht extrem hoch gewesen; der Sachverständige selbst habe die Gefährdung durch eine Lawine im Unfallhang als „nahezu wahrscheinlich" eingeschätzt vergleiche AS 341/I). Aus den diffusen Lichtverhältnissen ergebe sich kein zusätzliches Gefahrenmoment.