Rechtssatz RS0092537
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092537
Geschäftszahl
9Os179/86; 14Os85/06s (14Os86/06p); 14Os53/09i
Entscheidungsdatum
23.06.2009
Rechtssatz
Wenngleich die besonders hohe Unfallswahrscheinlichkeit in der Regel aus mehreren risikosteigernden Umständen resultiert, so kann sich doch eine dem Begriff der besonders gefährlichen Verhältnisse im Sinn des § 81 Z 1 StGB entsprechende qualitativ verschärfte Gefahrenlage in der Bedeutung einer außergewöhnlich hohen Unfallswahrscheinlichkeit unter Umständen auch schon aus einem einzigen Faktor ergeben.Wenngleich die besonders hohe Unfallswahrscheinlichkeit in der Regel aus mehreren risikosteigernden Umständen resultiert, so kann sich doch eine dem Begriff der besonders gefährlichen Verhältnisse im Sinn des Paragraph 81, Ziffer eins, StGB entsprechende qualitativ verschärfte Gefahrenlage in der Bedeutung einer außergewöhnlich hohen Unfallswahrscheinlichkeit unter Umständen auch schon aus einem einzigen Faktor ergeben.
Entscheidungstexte
- 9 Os 179/86
Entscheidungstext OGH 11.02.1987 9 Os 179/86
- 14 Os 85/06s
Entscheidungstext OGH 12.09.2006 14 Os 85/06s
- 14 Os 53/09i
Entscheidungstext OGH 23.06.2009 14 Os 53/09i
Beisatz: Hier: Durchführung einer Schitour bei Lawinengefahr durch einen Bergführer. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092537
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2009
Dokumentnummer
JJR_19870211_OGH0002_0090OS00179_8600000_001