Gründe:
Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Salzburg vom 21. Juni 2005, GZ 40 Hv 126/04k-16, wurde Andrea B***** abweichend von dem wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Abs 1 Z 2 StGB gestellten Strafantrag (bloß) des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB schuldig erkannt, weil sie am 8. April 2004 in Köstendorf auf der Seekirchner Landesstraße als Lenkerin eines Personenkraftwagens fahrlässig den Tod des Beifahrers Franz P***** herbeigeführt hatte, indem sie in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand in einer langgezogenen Rechtskurve bei überhöhter Geschwindigkeit von der Fahrbahn abgekommen war, worauf sich das Fahrzeug mehrfach überschlagen hatte und sie selbst sowie Franz P***** aus jenem geschleudert worden waren.Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Salzburg vom 21. Juni 2005, GZ 40 Hv 126/04k-16, wurde Andrea B***** abweichend von dem wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, StGB gestellten Strafantrag (bloß) des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, StGB schuldig erkannt, weil sie am 8. April 2004 in Köstendorf auf der Seekirchner Landesstraße als Lenkerin eines Personenkraftwagens fahrlässig den Tod des Beifahrers Franz P***** herbeigeführt hatte, indem sie in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand in einer langgezogenen Rechtskurve bei überhöhter Geschwindigkeit von der Fahrbahn abgekommen war, worauf sich das Fahrzeug mehrfach überschlagen hatte und sie selbst sowie Franz P***** aus jenem geschleudert worden waren.
Nach den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen fuhr Andrea B***** am 8. April 2004 gegen 00.30 Uhr mit ihrem PKW der Marke VW Lupo auf der Seekirchner Landesstraße von Köstendorf in Richtung Seekirchen. Bei Straßenbaukilometer 3,8 befuhr sie eine langgezogene Rechtskurve mit einer Geschwindigkeit von zumindest 112 km/h, kam links von der Fahrbahn ab und schleuderte dann nach rechts auf eine dort angelegte Böschung, worauf sich der PKW mehrmals überschlug und sie selbst sowie ihr Beifahrer Franz P***** aus dem Fahrzeug geschleudert wurden. Der Beifahrer erlitt dabei polytraumatische Verletzungen (Schädelhirntrauma mit Subduralhämatom rechts, Leberhämatom mit Einblutungen sowie zahlreiche Frakturen), an deren Folgen er am 17. April 2004 verstarb. Andrea B***** war zum Unfallszeitpunkt alkoholisiert, ihr Blutalkoholgehalt betrug 1,2 Promille. Beide Fahrzeuginsassen hatten die Sicherheitsgurte nicht angelegt. Die (selbständige) Qualifikation des § 81 Abs 1 Z 2 StGB wurde vom Erstgericht nicht angenommen, weil das spätere Lenken des Personenkraftwagens für die Lenkerin zum Zeitpunkt ihres Alkoholkonsums nicht vorhersehbar gewesen sei.Nach den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen fuhr Andrea B***** am 8. April 2004 gegen 00.30 Uhr mit ihrem PKW der Marke VW Lupo auf der Seekirchner Landesstraße von Köstendorf in Richtung Seekirchen. Bei Straßenbaukilometer 3,8 befuhr sie eine langgezogene Rechtskurve mit einer Geschwindigkeit von zumindest 112 km/h, kam links von der Fahrbahn ab und schleuderte dann nach rechts auf eine dort angelegte Böschung, worauf sich der PKW mehrmals überschlug und sie selbst sowie ihr Beifahrer Franz P***** aus dem Fahrzeug geschleudert wurden. Der Beifahrer erlitt dabei polytraumatische Verletzungen (Schädelhirntrauma mit Subduralhämatom rechts, Leberhämatom mit Einblutungen sowie zahlreiche Frakturen), an deren Folgen er am 17. April 2004 verstarb. Andrea B***** war zum Unfallszeitpunkt alkoholisiert, ihr Blutalkoholgehalt betrug 1,2 Promille. Beide Fahrzeuginsassen hatten die Sicherheitsgurte nicht angelegt. Die (selbständige) Qualifikation des Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, StGB wurde vom Erstgericht nicht angenommen, weil das spätere Lenken des Personenkraftwagens für die Lenkerin zum Zeitpunkt ihres Alkoholkonsums nicht vorhersehbar gewesen sei.
Auch das Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse im Sinne des § 81 Abs 1 Z 1 StGB wurde verneint, weil nach Ansicht des Erstgerichtes abgesehen von der Alkoholisierung keine weiteren risikosteigernden Faktoren gegeben waren.Auch das Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wurde verneint, weil nach Ansicht des Erstgerichtes abgesehen von der Alkoholisierung keine weiteren risikosteigernden Faktoren gegeben waren.
Der gegen diesen Schuldspruch gerichteten - eine Verurteilung wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Abs 1 Z 1 oder Z 2 StGB anstrebenden - Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit und Schuld gab das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 16. März 2006, AZ 8 Bs 433/05s (= ON 23), nicht Folge. Es übernahm nach Beweiswiederholung und -ergänzung die erstgerichtlichen Feststellungen und verneinte auf dieser Grundlage nicht nur eine der Angeklagten zurechenbare Alkoholisierung im Sinne des § 81 Abs 1 Z 2 StGB, sondern auch das Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse nach Abs 1 Z 1 leg cit. Denn weder die Einhaltung einer Geschwindigkeit von 112 km/h (höchstzulässige Geschwindigkeit am Unfallsort 100 km/h) noch der Umstand, dass die Fahrbahn nass war, Dunkelheit herrschte und die Lenkerin lediglich das Abblendlicht eingeschaltet hatte, würden so bedeutsame bzw gewichtige risikoerhöhende Faktoren darstellen, dass die Annahme besonders gefährlicher Verhältnisse gerechtfertigt wäre. Auf die Alkoholisierung der Angeklagten allein könne aber (fallbezogen) die zitierte Qualifikation nicht gestützt werden.Der gegen diesen Schuldspruch gerichteten - eine Verurteilung wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, StGB anstrebenden - Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit und Schuld gab das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 16. März 2006, AZ 8 Bs 433/05s (= ON 23), nicht Folge. Es übernahm nach Beweiswiederholung und -ergänzung die erstgerichtlichen Feststellungen und verneinte auf dieser Grundlage nicht nur eine der Angeklagten zurechenbare Alkoholisierung im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, sondern auch das Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse nach Absatz eins, Ziffer eins, leg cit. Denn weder die Einhaltung einer Geschwindigkeit von 112 km/h (höchstzulässige Geschwindigkeit am Unfallsort 100 km/h) noch der Umstand, dass die Fahrbahn nass war, Dunkelheit herrschte und die Lenkerin lediglich das Abblendlicht eingeschaltet hatte, würden so bedeutsame bzw gewichtige risikoerhöhende Faktoren darstellen, dass die Annahme besonders gefährlicher Verhältnisse gerechtfertigt wäre. Auf die Alkoholisierung der Angeklagten allein könne aber (fallbezogen) die zitierte Qualifikation nicht gestützt werden.