Beide bezeichneten Urteile stehen, wie die Generalprokuratur in ihrer deshalb gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.Beide bezeichneten Urteile stehen, wie die Generalprokuratur in ihrer deshalb gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß § 42 Abs. 1 StGB ist eine von Amts wegen zu verfolgende Tat, die nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht ist, nicht strafbar, wennGemäß Paragraph 42, Absatz eins, StGB ist eine von Amts wegen zu verfolgende Tat, die nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht ist, nicht strafbar, wenn
die Schuld des Täters gering ist,
die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, und überdies
3. eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Angesichts der in § 127 Abs. 2 StGB normierten Strafdrohung des (von Amts wegen zu verfolgenden) Gesellschaftsdiebstahls (: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) sowie des Umstands, daß der Angriff auf fremdes Vermögen beim Versuch geblieben ist und nach der Aktenlage auch keine sonstigen Folgen (im Sinne einer sozialen Störung) nach sich gezogen hat, hängt die Beurteilung der Strafwürdigkeit der gegenständlichen Tat vom Grad der Schuld der Täterinnen (§ 42 Abs. 1 Z 1 StGB) sowie davon ab, ob deren Bestrafung aus spezial- und/oder generalpräventiven Erwägungen geboten ist (§ 42 Abs. 1 Z 3 StGB).Angesichts der in Paragraph 127, Absatz 2, StGB normierten Strafdrohung des (von Amts wegen zu verfolgenden) Gesellschaftsdiebstahls (: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) sowie des Umstands, daß der Angriff auf fremdes Vermögen beim Versuch geblieben ist und nach der Aktenlage auch keine sonstigen Folgen (im Sinne einer sozialen Störung) nach sich gezogen hat, hängt die Beurteilung der Strafwürdigkeit der gegenständlichen Tat vom Grad der Schuld der Täterinnen (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) sowie davon ab, ob deren Bestrafung aus spezial- und/oder generalpräventiven Erwägungen geboten ist (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, StGB).
Damit von einer geringen Schuld im Sinn des § 42 Abs. 1 Z 1 StGB gesprochen werden kann, muß diese absolut, aber auch im Vergleich zu den typischen Fällen des Delikts als geringfügig zu veranschlagen sein (EBRV 1971, 140; RZ 1976/125 u.a.); es muß somit das tatbestandsmäßige Verhalten im konkreten Fall hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleiben (SSt. 47/55), wofür allerdings nicht ein extrem strenger Maßstab angelegt werden darf (vgl. SSt. 50/45). Bei der diesbezüglichen Prüfung sind auch die in den persönlichen Eigenschaften des Täters gelegenen, dessen individuelle Schuld gegebenenfalls mindernden Umstände entsprechend zu berücksichtigen (ÖJZ-LSK 1976/379). Solche Umstände können auch in einem altersbedingten Persönlichkeitsabbau gelegen sein, der dazu geführt hat, daß eine bislang unbescholtene Person - in auffälligem Widerspruch zu ihrem bisherigen jahrzehntelangen rechtstreuen Verhalten - im Greisenalter ohne erkennbaren sonstigen Anlaß ein strafbares Verhalten setzt, das nach Lage des Falles nicht anders als durch einen derartigen Abbau erklärt werden kann. Ebendies trifft aber im gegebenen Fall auf die beiden Angeklagten sowohl nach ihrer bisherigen Persönlichkeitsstruktur als auch nach ihrem Tatverhalten ersichtlich zu. Unter diesem Gesichtspunkt kann aber von einer besonderen Verwerflichkeit ihres Verhaltens, die das Berufungsgericht nur darin erblickte, daß sie ohne Not in fortgeschrittenem Alter derelinquierten, wohl nicht gesprochen werden. So gesehen ist vielmehr die Schuld der beiden Angeklagten unter den hier obwaltenden Umständen insgesamt als geringfügig im Sinn des § 42 Abs. 1 Z 1 StGB zu beurteilen.Damit von einer geringen Schuld im Sinn des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, StGB gesprochen werden kann, muß diese absolut, aber auch im Vergleich zu den typischen Fällen des Delikts als geringfügig zu veranschlagen sein (EBRV 1971, 140; RZ 1976/125 u.a.); es muß somit das tatbestandsmäßige Verhalten im konkreten Fall hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleiben (SSt. 47/55), wofür allerdings nicht ein extrem strenger Maßstab angelegt werden darf vergleiche SSt. 50/45). Bei der diesbezüglichen Prüfung sind auch die in den persönlichen Eigenschaften des Täters gelegenen, dessen individuelle Schuld gegebenenfalls mindernden Umstände entsprechend zu berücksichtigen (ÖJZ-LSK 1976/379). Solche Umstände können auch in einem altersbedingten Persönlichkeitsabbau gelegen sein, der dazu geführt hat, daß eine bislang unbescholtene Person - in auffälligem Widerspruch zu ihrem bisherigen jahrzehntelangen rechtstreuen Verhalten - im Greisenalter ohne erkennbaren sonstigen Anlaß ein strafbares Verhalten setzt, das nach Lage des Falles nicht anders als durch einen derartigen Abbau erklärt werden kann. Ebendies trifft aber im gegebenen Fall auf die beiden Angeklagten sowohl nach ihrer bisherigen Persönlichkeitsstruktur als auch nach ihrem Tatverhalten ersichtlich zu. Unter diesem Gesichtspunkt kann aber von einer besonderen Verwerflichkeit ihres Verhaltens, die das Berufungsgericht nur darin erblickte, daß sie ohne Not in fortgeschrittenem Alter derelinquierten, wohl nicht gesprochen werden. So gesehen ist vielmehr die Schuld der beiden Angeklagten unter den hier obwaltenden Umständen insgesamt als geringfügig im Sinn des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu beurteilen.
Daß Erwägungen der Spezialprävention angesichts der bisherigen Unbescholtenheit der beiden Angeklagten und auch der ihnen wegen ihrer Tat bereits erwachsenen Nachteile - sie wurden rund drei Stunden in polizeilicher Verwahrungshaft angehalten (S 5 und 9 des Vr-Aktes) - der Anwendung des § 42 StGB nicht entgegenstehen, hat auch das Berufungsgericht ersichtlich nicht verkannt. Was hingegen die Belange der Generalprävention betrifft, so kommt diesen zwar gerade bei Massendelikten im allgemeinen erhöhte Bedeutung zu; generalpräventive Erwägungen schließen aber auch bei einem Ladendiebstahl, wiewohl es sich dabei um eine sehr häufig vorkommende Spielart des Diebstahls handelt, die Anwendung des § 42 StGB auf Bagatellfälle derartiger Kriminalität nicht generell aus (SSt. 47/55); es ist vielmehr auch dabei stets auf die konkreten Umstände des einzelnen Falles abzustellen (EvBl. 1980/7; Steininger in RZ 1981, 32), wobei es maßgebend darauf ankommt, inwieweit die Sanktionslosigkeit der betreffenden Einzeltat in der Öffentlichkeit bekannt werden und sich nachteilig auf die Rechtstreue potentieller Ladendiebe auswirken wird. Wird all dies - bezogen auf die hier zu beurteilende Tat- und Tätersituation - entsprechend berücksichtigt, so kann aber angenommen werden, daß das Unterbleiben einer Bestrafung der beiden Greisinnen dem Erfordernis der Anwendung des Strafrechts zur Stärkung der Normentreue der Bevölkerung und zur Abhaltung anderer potentieller Täter von gleichartigen strafbaren Handlungen keinen Abbruch tut (vgl. 10 Os 11/80; 12 Os 67-69/80). Wenngleich § 42 StGB keinesfalls als eine Art Freibrief für die sanktionslose Begehung von geringfügigen Ladendiebstählen verstanden werden darf, so ist die Anwendung dieses Straflosigkeitsgrundes in einem Fall wie dem vorliegenden jedenfalls gesetzlich geboten. Da somit beide eingangs bezeichneten Urteile zum Nachteil beider Angeklagten mit Nichtigkeit im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b (§§ 489 Abs. 1, 468 Abs. 1 Z 4) StPO aus dem Grund der Nichtanwendung des § 42 Abs. 1 StGB behaftet sind, war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem letzten Satz des § 292 StPO spruchgemäß zu erkennen.Daß Erwägungen der Spezialprävention angesichts der bisherigen Unbescholtenheit der beiden Angeklagten und auch der ihnen wegen ihrer Tat bereits erwachsenen Nachteile - sie wurden rund drei Stunden in polizeilicher Verwahrungshaft angehalten (S 5 und 9 des Vr-Aktes) - der Anwendung des Paragraph 42, StGB nicht entgegenstehen, hat auch das Berufungsgericht ersichtlich nicht verkannt. Was hingegen die Belange der Generalprävention betrifft, so kommt diesen zwar gerade bei Massendelikten im allgemeinen erhöhte Bedeutung zu; generalpräventive Erwägungen schließen aber auch bei einem Ladendiebstahl, wiewohl es sich dabei um eine sehr häufig vorkommende Spielart des Diebstahls handelt, die Anwendung des Paragraph 42, StGB auf Bagatellfälle derartiger Kriminalität nicht generell aus (SSt. 47/55); es ist vielmehr auch dabei stets auf die konkreten Umstände des einzelnen Falles abzustellen (EvBl. 1980/7; Steininger in RZ 1981, 32), wobei es maßgebend darauf ankommt, inwieweit die Sanktionslosigkeit der betreffenden Einzeltat in der Öffentlichkeit bekannt werden und sich nachteilig auf die Rechtstreue potentieller Ladendiebe auswirken wird. Wird all dies - bezogen auf die hier zu beurteilende Tat- und Tätersituation - entsprechend berücksichtigt, so kann aber angenommen werden, daß das Unterbleiben einer Bestrafung der beiden Greisinnen dem Erfordernis der Anwendung des Strafrechts zur Stärkung der Normentreue der Bevölkerung und zur Abhaltung anderer potentieller Täter von gleichartigen strafbaren Handlungen keinen Abbruch tut vergleiche 10 Os 11/80; 12 Os 67-69/80). Wenngleich Paragraph 42, StGB keinesfalls als eine Art Freibrief für die sanktionslose Begehung von geringfügigen Ladendiebstählen verstanden werden darf, so ist die Anwendung dieses Straflosigkeitsgrundes in einem Fall wie dem vorliegenden jedenfalls gesetzlich geboten. Da somit beide eingangs bezeichneten Urteile zum Nachteil beider Angeklagten mit Nichtigkeit im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, (Paragraphen 489, Absatz eins, 468, Absatz eins, Ziffer 4,) StPO aus dem Grund der Nichtanwendung des Paragraph 42, Absatz eins, StGB behaftet sind, war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem letzten Satz des Paragraph 292, StPO spruchgemäß zu erkennen.