Mit keiner dieser Einwendungen ist die Beschwerdeführerin im Recht:
Daß die Pension des Josef D am 2.3.1978 zur Auszahlung gelangte und daß an diesem Tag im Gasthaus D Ruhetag war, nahm das Erstgericht ersichtlich auf Grund der von ihm als glaubwürdig bezeichneten Angaben der Zeugen Stefanie D (S. 108, 163 und 164 d. A) und Waltraud J (S. 164 d. A) als erwiesen an. Einer weiteren Begründung dieser Feststellung, die das Gericht durch die kalendermäßig richtige Anführung des (zu diesem Datum gehörigen) Wochentages (Donnerstag) ergänzte, und einer Erörterung des Umstandes, daß Stefanie D und Waltraud J in der Hauptverhandlung den Dienstag als Ruhetag bezeichneten, bedurfte es nicht, zumal die Angeklagte nie bestritten hatte, die Pension des Josef D am 2.3.1978, der auch nach ihren eigenen Angaben ein Ruhetag war, empfangen zu haben (vgl. S. 63 d. A) und es vorliegend bei der Beurteilung des Sachverhaltes (in Richtung eines für die Angeklagte bestehenden ausschließlichen Gelegenheitsverhältnisses) nur darauf und nicht auf die richtige Einordnung des Tages der Tat auf einen bestimmten Wochentag ankommt. So gesehen zeigt sich, daß die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rüge nach Lage des Falles keine entscheidungswesentliche Tatsache betrifft, weshalb sie auch keine Nichtigkeit des Urteils im Sinne der Z 5Daß die Pension des Josef D am 2.3.1978 zur Auszahlung gelangte und daß an diesem Tag im Gasthaus D Ruhetag war, nahm das Erstgericht ersichtlich auf Grund der von ihm als glaubwürdig bezeichneten Angaben der Zeugen Stefanie D (S. 108, 163 und 164 d. A) und Waltraud J (S. 164 d. A) als erwiesen an. Einer weiteren Begründung dieser Feststellung, die das Gericht durch die kalendermäßig richtige Anführung des (zu diesem Datum gehörigen) Wochentages (Donnerstag) ergänzte, und einer Erörterung des Umstandes, daß Stefanie D und Waltraud J in der Hauptverhandlung den Dienstag als Ruhetag bezeichneten, bedurfte es nicht, zumal die Angeklagte nie bestritten hatte, die Pension des Josef D am 2.3.1978, der auch nach ihren eigenen Angaben ein Ruhetag war, empfangen zu haben vergleiche S. 63 d. A) und es vorliegend bei der Beurteilung des Sachverhaltes (in Richtung eines für die Angeklagte bestehenden ausschließlichen Gelegenheitsverhältnisses) nur darauf und nicht auf die richtige Einordnung des Tages der Tat auf einen bestimmten Wochentag ankommt. So gesehen zeigt sich, daß die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rüge nach Lage des Falles keine entscheidungswesentliche Tatsache betrifft, weshalb sie auch keine Nichtigkeit des Urteils im Sinne der Ziffer 5
des § 281 Abs. 1 StPO begründet.des Paragraph 281, Absatz eins, StPO begründet.
Zu Unrecht wirft die Angeklagte dem Erstgericht (in dem als Schuldberufung bezeichneten Abschnitt der Rechtsmittelschrift der Sache nach ebenfalls aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO) vor, ihre Verantwortung, sie sei nicht im alleinigen Gelegenheitsverhältnis gestanden, mit Stillschweigen übergangen zu haben. Denn das Gericht hat diese Angaben in den Entscheidungsgründen ausdrücklich erwähnt (S. 185 d. A) und auch hinreichend dazu Stellung genommen. Es führte nach dem Hinweis auf die ruhetagsbedingte Gasthaussperre (S. 180 d. A) in den Urteilsgründen - gedeckt durch die bezüglichen Angaben der Zeuginnen D und J (S. 167 d. A) - an, daß die beiden im Gasthaus D wohnenden, von der Angeklagten als mögliche Täter bezeichneten Jugoslawen schon in den frühen Morgenstunden des 3.2.1978 (sohin vor der übernahme des Geldbetrages durch die Angeklagte) nach Graz gefahren und erst in den Abendstunden, und zwar zu einem Zeitpunkt wieder zurückgekommen waren, zu dem das Fehlen des Geldes bereits festgestellt worden war. Die Hausgehilfin der Stefanie D, Waltraud J, hinwiederum schloß der Schöffensenat als mögliche Täterin in freier Würdigung der ihm vorliegenden Beweise ersichtlich aus. Er nahm vielmehr nach Gegenüberstellung der Angeklagten mit dieser Zeugin auf Grund deren als glaubwürdig erachteten Zeugenaussage (S. 164 ff. d. A) als erwiesen an, daß Waltraud J den in Rede stehenden Geldbetrag - für die Angeklagte wahrnehmbar - durch Versperren der Kassalade vor fremden Zugriffen gesichert und den Ladenschlüssel sodann in einer anderen Schranklade (unter Büchern versteckt - vgl. S. 103 d. A) deponiert hatte (S. 181 d. A).Zu Unrecht wirft die Angeklagte dem Erstgericht (in dem als Schuldberufung bezeichneten Abschnitt der Rechtsmittelschrift der Sache nach ebenfalls aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) vor, ihre Verantwortung, sie sei nicht im alleinigen Gelegenheitsverhältnis gestanden, mit Stillschweigen übergangen zu haben. Denn das Gericht hat diese Angaben in den Entscheidungsgründen ausdrücklich erwähnt (S. 185 d. A) und auch hinreichend dazu Stellung genommen. Es führte nach dem Hinweis auf die ruhetagsbedingte Gasthaussperre (S. 180 d. A) in den Urteilsgründen - gedeckt durch die bezüglichen Angaben der Zeuginnen D und J (S. 167 d. A) - an, daß die beiden im Gasthaus D wohnenden, von der Angeklagten als mögliche Täter bezeichneten Jugoslawen schon in den frühen Morgenstunden des 3.2.1978 (sohin vor der übernahme des Geldbetrages durch die Angeklagte) nach Graz gefahren und erst in den Abendstunden, und zwar zu einem Zeitpunkt wieder zurückgekommen waren, zu dem das Fehlen des Geldes bereits festgestellt worden war. Die Hausgehilfin der Stefanie D, Waltraud J, hinwiederum schloß der Schöffensenat als mögliche Täterin in freier Würdigung der ihm vorliegenden Beweise ersichtlich aus. Er nahm vielmehr nach Gegenüberstellung der Angeklagten mit dieser Zeugin auf Grund deren als glaubwürdig erachteten Zeugenaussage (S. 164 ff. d. A) als erwiesen an, daß Waltraud J den in Rede stehenden Geldbetrag - für die Angeklagte wahrnehmbar - durch Versperren der Kassalade vor fremden Zugriffen gesichert und den Ladenschlüssel sodann in einer anderen Schranklade (unter Büchern versteckt - vergleiche S. 103 d. A) deponiert hatte (S. 181 d. A).
Die erstgerichtliche Annahme eines zur Diebstahlsbegehung ausschließlichen Gelegenheitsverhältnisses der Angeklagten, die nach der geschilderten Sicherung des Geldes und dem Verstecken des Schlüssels durch J einige Zeit allein und unbeaufsichtigt im Schankraum weilte, ist daher - zumal die gegenteilige Verantwortung der Beschwerdeführerin (wie schon erwähnt), im Urteil keineswegs vernachlässigt wurde (s. S. 184 d. A) -
frei von Begründungsmängeln erfolgt, wobei das Gericht den Umstand, daß die (damals fälschlich als Krankenschwester auftretende) Beschwerdeführerin den Ort Thal noch am selben Tag verließ und sich im Gasthaus der D auch in der Folge nicht mehr blicken ließ, ersichtlich ohnedies nur als ein weiteres, nicht jedoch ausschlaggebendes Indiz für ihre Täterschaft beim Diebstahlsfaktum I./1.) angesehen hat (s.S. 185 unten f. d. A).frei von Begründungsmängeln erfolgt, wobei das Gericht den Umstand, daß die (damals fälschlich als Krankenschwester auftretende) Beschwerdeführerin den Ort Thal noch am selben Tag verließ und sich im Gasthaus der D auch in der Folge nicht mehr blicken ließ, ersichtlich ohnedies nur als ein weiteres, nicht jedoch ausschlaggebendes Indiz für ihre Täterschaft beim Diebstahlsfaktum römisch eins./1.) angesehen hat (s.S. 185 unten f. d. A).
Ausgehend von den Urteilskonstatierungen über die Verschließung des Geldbetrages in einer versperrten Lade und den (versteckten) Aufbewahrungsort des Ladenschlüssels in einer anderen Lade - mithin ohne ein besonderes Naheverhältnis zum Schloß der versperrten Lade - , wurde die unter Verwendung dieses Schlüssels geschehene diebische Wegnahme des Geldes durch die Beschwerdeführerin vom Erstgericht auch zutreffend dem § 129 Z 2 StGB (Öffnen eines Behältnisses mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel) unterstellt (vgl. Leukauf-Steininger, 660 oben;Ausgehend von den Urteilskonstatierungen über die Verschließung des Geldbetrages in einer versperrten Lade und den (versteckten) Aufbewahrungsort des Ladenschlüssels in einer anderen Lade - mithin ohne ein besonderes Naheverhältnis zum Schloß der versperrten Lade - , wurde die unter Verwendung dieses Schlüssels geschehene diebische Wegnahme des Geldes durch die Beschwerdeführerin vom Erstgericht auch zutreffend dem Paragraph 129, Ziffer 2, StGB (Öffnen eines Behältnisses mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel) unterstellt vergleiche Leukauf-Steininger, 660 oben;
Foregger-Serini, StGB2, 241 unten; LSK 1977/282, 283). Die in der Rechtsrüge nach § 281 Abs. 1 Z 10 StPO aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführerin sei damals die Verfügung über die Schanklade, in der das Geld (von J) versperrt aufbewahrt worden war, wie auch über den Ladenschlüssel eingeräumt gewesen, findet in den Urteilsfeststellungen (und ebenso in den Verfahrensergebnissen) keine Grundlage; die Beschwerdeführerin geht hier von einem urteilsfremden und auch der Aktenlage widersprechenden Sachverhalt aus und bringt deshalb den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Unter Zugrundelegung der Urteilsfeststellungen zum Schuldspruchfaktum I./1.) bleibt für die in der Nichtigkeitsbeschwerde (aushilfsweise) geforderte Beurteilung der Geldwegnahme als Veruntreuung im Sinne des § 133 Abs. 1 StGB kein Raum;Foregger-Serini, StGB2, 241 unten; LSK 1977/282, 283). Die in der Rechtsrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführerin sei damals die Verfügung über die Schanklade, in der das Geld (von J) versperrt aufbewahrt worden war, wie auch über den Ladenschlüssel eingeräumt gewesen, findet in den Urteilsfeststellungen (und ebenso in den Verfahrensergebnissen) keine Grundlage; die Beschwerdeführerin geht hier von einem urteilsfremden und auch der Aktenlage widersprechenden Sachverhalt aus und bringt deshalb den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Unter Zugrundelegung der Urteilsfeststellungen zum Schuldspruchfaktum römisch eins./1.) bleibt für die in der Nichtigkeitsbeschwerde (aushilfsweise) geforderte Beurteilung der Geldwegnahme als Veruntreuung im Sinne des Paragraph 133, Absatz eins, StGB kein Raum;
die Bejahung eines (außerdem im Sinne des § 129 Z 2 StGB qualifizierten) diebischen Gewahrsamsbruchs seitens der Beschwerdeführerin ist frei von einem Rechtsirrtum. Zum Diebstahlsfaktum I/2 rügt die Beschwerdeführerin mit dem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gleichfalls den Ausspruch des Gerichtes über ihre Täterschaft als mangelhaft begründet. Sie bekämpft dabei allerdings mit ihren Ausführungen lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, welches seine Feststellungen auf die von ihm für glaubwürdig gehaltene Aussage der Zeugin Helga E gegründet hat. Schon durch deren im Urteil (S. 186 d. A) ausdrücklich als Feststellungsgrundlage genannten Angaben (S. 167 ff in Verbindung mit ON 23 d. A) ist die Urteilskonstatierung voll gedeckt, daß die Angeklagte am 4.4.1978 zumindest einen Teil der im Zimmer der genannten Zeugin (in Schachteln verwahrten) Schmuckgegenstände sah, zumal sie - zugegebenermaßen (siehe dazu S. 160 d. A) - zwei Armreifen und einen goldenen Ring davon erhalten hat. Den Umstand, daß E das Fehlen sämtlicher in Rede stehenden Schmuckstücke bereits zwei Stunden nach dem (plötzlichen) Aufbruch der Angeklagten feststellte (S. 168, 169 d. A), die unter falschem Namen aufgetreten war, und die Tatsache, daß sie sich (nach dem Abhandenkommen der Schmuckstücke) vereinbarungswidrig nicht mehr bei E blicken ließ, wertete das Erstgericht schlüssig als Indizien für eine Täterschaft der Angeklagten, weshalb auch der (in der 'Schuldberufung' neuerlich sachlich unter dem Aspekt einer Mängelrüge) erhobenen Vorwurf einer Scheinbegründung keineswegs stichhältig ist.die Bejahung eines (außerdem im Sinne des Paragraph 129, Ziffer 2, StGB qualifizierten) diebischen Gewahrsamsbruchs seitens der Beschwerdeführerin ist frei von einem Rechtsirrtum. Zum Diebstahlsfaktum I/2 rügt die Beschwerdeführerin mit dem Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gleichfalls den Ausspruch des Gerichtes über ihre Täterschaft als mangelhaft begründet. Sie bekämpft dabei allerdings mit ihren Ausführungen lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, welches seine Feststellungen auf die von ihm für glaubwürdig gehaltene Aussage der Zeugin Helga E gegründet hat. Schon durch deren im Urteil (S. 186 d. A) ausdrücklich als Feststellungsgrundlage genannten Angaben (S. 167 ff in Verbindung mit ON 23 d. A) ist die Urteilskonstatierung voll gedeckt, daß die Angeklagte am 4.4.1978 zumindest einen Teil der im Zimmer der genannten Zeugin (in Schachteln verwahrten) Schmuckgegenstände sah, zumal sie - zugegebenermaßen (siehe dazu S. 160 d. A) - zwei Armreifen und einen goldenen Ring davon erhalten hat. Den Umstand, daß E das Fehlen sämtlicher in Rede stehenden Schmuckstücke bereits zwei Stunden nach dem (plötzlichen) Aufbruch der Angeklagten feststellte (S. 168, 169 d. A), die unter falschem Namen aufgetreten war, und die Tatsache, daß sie sich (nach dem Abhandenkommen der Schmuckstücke) vereinbarungswidrig nicht mehr bei E blicken ließ, wertete das Erstgericht schlüssig als Indizien für eine Täterschaft der Angeklagten, weshalb auch der (in der 'Schuldberufung' neuerlich sachlich unter dem Aspekt einer Mängelrüge) erhobenen Vorwurf einer Scheinbegründung keineswegs stichhältig ist.
Unzutreffend ist ferner die (ebendort) in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin aufgestellte Behauptung, das Gericht habe einen wesentlichen Widerspruch in der Aussage der Helga E nicht beachtet;
denn es liegt - den Beschwerdeausführungen zuwider - in Wahrheit ein den Angaben der Genannten anhaftender (innerer) Widerspruch und damit eine aus dessen unterbliebener Erörterung resultierende Unvollständigkeit der Urteilsbegründung im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gar nicht vor.denn es liegt - den Beschwerdeausführungen zuwider - in Wahrheit ein den Angaben der Genannten anhaftender (innerer) Widerspruch und damit eine aus dessen unterbliebener Erörterung resultierende Unvollständigkeit der Urteilsbegründung im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gar nicht vor.
Die von der Beschwerde erwähnten Bekundungen der Zeugin können im Zusammenhalt nur dahin verstanden werden, daß sie am Tag der Tat (einem Dienstag) nur einige Schmuckschachteln öffnete (S. 169 d. A) und dabei einen Teil der zweieinhalb Stunden später fehlenden Schmuckstücke das letzte Mal wahrnahm (S. 168), während sie einige Tage zuvor (nämlich am vorangegangenen Samstag) ihren gesamten Schmuck letztmalig gesehen hatte (S. 169 d. A). Sie deponierte solcherart (widerspruchsfrei) Tatsachen die einander nicht ausschließen, sondern vielmehr durchaus nebeneinander bestehen können.
Da sohin die von der Beschwerdeführerin in Ansehung der unter den Punkten I/1 und 2 ergangenen Schuldsprüche behaupteten Mängel des Urteils nicht gegeben sind, war die Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Umfang zu verwerfen.
Hinsichtlich der Betrugsfakten II./2.) und 3.) vertritt die Beschwerdeführerin in ihrer aus dem Grunde der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO erhobenen Rechtsrüge (auch andeutungsweise in der sogenannten Schuldberufung) die Auffassung, das vom Erstgericht festgestellte Tatverhalten erfülle 'für sich' - aber auch bei Bedachtnahme darauf, daß sie (bloß) ein Tatsachengeständnis abgelegt habe - keinen strafbaren Tatbestand; sie habe lediglich eingegangene Verpflichtungen zur fristgerechten Rückstellung der ihr ausgefolgten Kleidungsstücke bzw. der ihr geliehenen Perücke nicht eingehalten. Außerdem wird 'die vom Gericht unterlassene' Feststellung begehrt, 'daß sie (Beschwerdeführerin) diesbezüglich keine Bereicherungsabsicht hatte'.Hinsichtlich der Betrugsfakten römisch zwei./2.) und 3.) vertritt die Beschwerdeführerin in ihrer aus dem Grunde der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Rechtsrüge (auch andeutungsweise in der sogenannten Schuldberufung) die Auffassung, das vom Erstgericht festgestellte Tatverhalten erfülle 'für sich' - aber auch bei Bedachtnahme darauf, daß sie (bloß) ein Tatsachengeständnis abgelegt habe - keinen strafbaren Tatbestand; sie habe lediglich eingegangene Verpflichtungen zur fristgerechten Rückstellung der ihr ausgefolgten Kleidungsstücke bzw. der ihr geliehenen Perücke nicht eingehalten. Außerdem wird 'die vom Gericht unterlassene' Feststellung begehrt, 'daß sie (Beschwerdeführerin) diesbezüglich keine Bereicherungsabsicht hatte'.
Diesbezüglich ist die Beschwerde insoweit im Recht, als das Urteil lediglich die für die Beurteilung der Taten auch unter dem Gesichtspunkt eines vollendeten Betruges an sich gar nicht entscheidungswesentliche Tatsache des objektiven Eintrittes einer Bereicherung der Angeklagten (S. 188 d. A) feststellt, nicht aber auch ausspricht, daß die Angeklagte im Zeitpunkt der Täuschungshandlung (mit Schädigungs- und) mit Bereicherungsvorsatz gehandelt hat. Eine derartige Feststellung wird auch durch den Hinweis des Erstgerichtes auf das von der Angeklagten abgelegte (Tatsachen-)Geständnis (S. 187 d. A) nicht ersetzt, da die Angeklagte (eben) ein Handeln mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz weder im Vorverfahren, noch in der Hauptverhandlung eingestanden hat (siehe dazu S. 59, 63, 64, 67 verso, 67 a und 67 c, 67 d, 67 e, 67 f sowie S. 158, 161, 162, 163
d. A).
Wegen dieses Feststellungsmangels war das Urteil in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung - auch über den auf dem Schuldspruch zu II/2 des Urteilsspruches beruhenden Zuspruch an den Privatbeteiligten Hans B zurückzuverweisen.
Außerdem war das Urteil in (teilweiser) Stattgebung der Berufung der Angeklagten in Ansehung des Zuspruches an die Privatbeteiligten Stefanie D aufzuheben, da das Erstgericht die Angeklagte inhaltlich des Hauptverhandlungsprotokolles (S. 164, 171 d. A) entgegen der Vorschrift des § 365 Abs. 2 StPO zu diesem Anspruch der Privatbeteiligten nicht angehört hat. Ohne eine solche, im Gesetz zwingend vorgesehene Vernehmung aber ist ein Zuspruch nicht zulässig (SSt 40/62, 43/24; Gebert-Pallin-Pfeiffer-Mayerhofer III/3 Nr. 14 und 15 zu § 365 StPO). Weil die bezügliche Befragung im Rahmen der - wenngleich zu anderen Fakten - Platz greifenden Verfahrenserneuerung unschwer nachzuholen ist, war auch in diesem Pkt. dem Erstgericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen. Im übrigen war die Angeklagte mit ihrer Berufung auf die vorliegende Entscheidung zu verweisen.Außerdem war das Urteil in (teilweiser) Stattgebung der Berufung der Angeklagten in Ansehung des Zuspruches an die Privatbeteiligten Stefanie D aufzuheben, da das Erstgericht die Angeklagte inhaltlich des Hauptverhandlungsprotokolles (S. 164, 171 d. A) entgegen der Vorschrift des Paragraph 365, Absatz 2, StPO zu diesem Anspruch der Privatbeteiligten nicht angehört hat. Ohne eine solche, im Gesetz zwingend vorgesehene Vernehmung aber ist ein Zuspruch nicht zulässig (SSt 40/62, 43/24; Gebert-Pallin-Pfeiffer-Mayerhofer III/3 Nr. 14 und 15 zu Paragraph 365, StPO). Weil die bezügliche Befragung im Rahmen der - wenngleich zu anderen Fakten - Platz greifenden Verfahrenserneuerung unschwer nachzuholen ist, war auch in diesem Pkt. dem Erstgericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen. Im übrigen war die Angeklagte mit ihrer Berufung auf die vorliegende Entscheidung zu verweisen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.